LG München I: Tatort „Tatort“ – Wem gehört der Vorspann?

veröffentlicht am 29. März 2010

LG München I, Urteil vom 25.03.2010, Az. 21 O 11590/09
§§ 13, 32 UrhG

Das LG München musste in diesem Verfahren darüber entscheiden, wem urheberrechtliche Ansprüche an dem seit ca. 40 Jahren bekannten „Tatort“-Vorspann zustehen. Die Klägerin, eine Grafikerin und Trickfilmerin, machte laut Pressemitteilung des Gerichts Ansprüche auf Urhebernennung und Nachvergütung geltend, da sie das Storyboard des Vorspanns geschrieben und die filmische Umsetzung mitgeleitet habe. Die Aussage des Schauspielers, dessen Augen, Hände und Beine auch heute noch im Vorspann zu sehen sind, untermauerte  nach Auffassung der Kammer den geltend gemachten Anspruch, da er sich daran erinnerte habe auf Geheiß der Klägerin immer wieder laufen zu müssen, bis die Szene ihren Ansprüchen genügte. Die Fernsehsender der ARD müssen in der Folge zukünftig den Namen der Klägerin im Vorspann nennen. Des Weiteren muss der Sender Auskunft über den Nutzungsumfang erteilen, um den Umfang des Nachvergütungsanspruchs zu bestimmen. Die bei Erstellung des Vorspanns gezahlte Vergütung von ca. 1.300,00 EUR erachtete das Gericht offensichtlich nicht als ausreichend. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Streit um den Tatort-Vorspann gab es schon einmal: Eine der ARD-Sendeanstalten war der Auffassung, dass ein Fadenkreuz nicht ohne Einwilligung für andere Krimireihen hätte verwendet werden dürfen (OLG Koblenz).

I