LG München I, Urteil vom 07.08.2012, Az. 23 O 3404/12 – nicht rechtskräftig
§ 4 Nr. 3 UWG; Anhang Nr. 11 zu § 3 Abs. 3 UWG
Das LG München I hat der Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR zugesprochen, nachdem die Unterlassungsschuldnerin – ein Verlagsunternehmen aus dem Münchner Raum – fortgesetzt redaktionell gestaltete Werbeanzeigen schaltete, ohne diese als solche eindeutig zu kennzeichnen. Nach zutreffender Ansicht der Kammer erfasst die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht nur die identische Form der Werbung, sondern auch jede kerngleiche. Im vorliegenden Fall sprachen für eine kerngleiche Verletzungshandlung die unzureichende Bezeichnung als „Promotion“, ein farbiger Balken im oberen Anzeigenteil, neutrale Überschriften und Abschnittsüberschriften, Textgestaltung in der Aufmachung eines Artikels der betreffenden Zeitschrift, Anzeigengröße (vollständige Zeitschriftenseite) und großflächig verwendete Farbfotos zur Illustration.