LG Nürnberg-Fürth: AGB-Klausel von Amazon, die Amazon-Händlern Lizenzrechte an den Fotos anderer Amazon-Händler einräumt, ist unwirksam

veröffentlicht am 16. Juli 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011, Az. 4 HK O 9301/10 – rechtskräftig
§ 97 Abs. 1 UrhG; §§ 305c Abs. 1; 307 BGB

Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass eine Klausel in den Amazon-AGB, wonach jeder Händler dem Kaufhaus die „weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“ gewährt, überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist. Die Nürnberger Richter dürften sich damit nicht auf gleicher Linie befinden wie das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10, hier). Dass die Amazon-AGB keineswegs über dem deutschen Recht stehen zeigt auch diese Entscheidung (hier).

Der Kläger, ein Händler von Süßwasserfischen und Tierfutterbedarf, hatte sich bei Amazon als Mitglied angemeldet, die Amazon-AGB bestätigt und ein Produktbild gefertigt, auf dem sein Firmenname in der Mitte aufgebracht war, und dieseses Bild auf der Verkaufsplattform eingestellt. Als ein anderer Amazon-Händler die gleiche Ware mit dem Bild des Händlers vertrieb, nahm der Kläger diesen auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht gab ihm Recht. Zitat aus der Pressemitteilung 29/11: „Diese Bestimmung sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Internetkaufhauses Amazon … hiermit nicht zu rechnen brauche. Auch würden die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform Amazon nicht schon dadurch zu üblichen Klauseln, dass das Klauselwerk, in dem sie stehen, sehr weit verbreitet ist. Denn auch Bestimmungen in monopolartig den Markt beherrschenden Bedingungswerken könnten überraschend sein und sind es dann, wenn sie Ausnahmeregelungen darstellen, die dem Erwartungshorizont des Vertragspartners zuwiderlaufen. Vorliegend habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass sein Bild mit seinem Firmennamen für Konkurrenzangebote von beliebigen anderen Personen verwendet wird, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt. Dies sei ihm auch nicht zumutbar.“

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