LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.08.2010, Az. 3 O 5617/09
§§ 14, 15 MarkenG; Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG
Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass die Inhaberin der Makre „THOR STEINAR“ keine marken- oder wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen die Inhaberin der Marke „STORCH HEINAR“ besitze. Es bestehe, so die bayrische Pressemitteilung, „keine Verwechslungsgefahr von „STORCH HEINAR“ mit „THOR STEINAR“, auch würden die Kennzeichen und Waren der Klägerin durch den Beklagten weder herabgesetzt noch verunglimpft. Schließlich scheitere das von der Klägerin angestrebte Verbot schon daran, dass ein etwaiger Marken- oder Wettbewerbsverstoß als satirische Auseinandersetzung mit den klägerischen Marken von den Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) erfasst werde, auf die sich der Beklagte erfolgreich berufen könne.“ Von den Kosten des Rechtsstreits muss die Klägerin 94 %, der Beklagte 6 % tragen. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 180.000,00 EUR festgesetzt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.