LG Oldenburg: Bewerbung von Fertiggerichten als „gesund“ nur bei speziellen Angaben zulässig / 2024

veröffentlicht am 28. August 2024

LG Oldenburg, Anerkenntnisurteil vom 05.08.2024, Az. 15 O 1594/24
§ 5 UWG, HCVO

Das LG Oldenburg hat entschieden, dass die pauschale Bezeichnung von Bio.Fertiggerichten als „gesunde Ernährung“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Mit den Angaben „Gesunde Ernährung leicht gemacht“, „gesunde Fertiggerichte“ oder „gesunde Mahlzeit“ bewarb das Unternehmen in Bezug auf Lebensmittel allgemeine, nichtspezifische Vorteile der angebotenen Produkte für die Gesundheit im Allgemeinen. Nach der Health Claims Verordnung (HCVO) sind derartige Werbungen allerdings nur dann zulässig, wenn spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sind, damit vom Verbraucher nachvollzogen werden kann, ob und weshalb genau ein Produkt gesundheitliche Vorteile haben soll, die vorliegend fehlten.

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