LG Oldenburg: Der Nachbau eines preisgekrönten Hausbootes als Wohnhaus verletzt Urheberrechte

veröffentlicht am 3. April 2014

LG Oldenburg, Urteil vom 05.06.2013, Az. 5 O 3989/11
HOAI; § 812 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 2 BGB; § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 16 UrhG

Das LG Oldenburg hat entschieden, dass ein Hausboot ein Werk der Baukunst darstellt und der Nachbau desselben Urheberrechte verletzt. Dies sei auch dann der Fall, wenn das schwimmende Bauwerk durch ein Wohn- und Geschäftshaus auf festem Boden nachgebildet werde. Als Maßstab für die als Schadensersatz zu zahlende Lizenzgebühr diene die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Oldenburg

Urteil

1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.730,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2009 auf 11.337,81 € sowie weitere 703,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2010 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 45 Prozent und der Beklagte 55 Prozent.

3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer durch die Klägerin behaupteten Verletzung von Urheberrechten durch den Beklagten.

Die Klägerin vermarktet Hausboote, die sie als „Floating Homes“ bezeichnet. Wegen deren Gestaltung wird auf die als Anlage K1 vorgelegten Visualisierungen und Fotos Bezug genommen.

Der Beklagte ist Tischlermeister und hat auf seinem Grundstück in Oldenburg ein Wohnhaus errichten lassen.

Die Klägerin hält das Haus des Beklagten für einen offenkundigen Nachbau des Hausbootes „Typ B“ aus ihrem Programm und macht aus urheberrechtlichen Gesichtspunkten Schadensersatzansprüche geltend. Sie geht davon aus, dass Vorbild für das Haus des Beklagten die realisierte Ausführung des „Typ B“ sei, die am 22.06.2006 in der Hamburger Hafencity festgemacht worden sei; insoweit wird auf das Foto auf Seite 5 der Klageschrift sowie auf die Gegenüberstellung von Fotos dieses Objektes mit Fotos vom Haus des Beklagten auf den Seiten 7, 15 und 17 der Klageschrift sowie in der Anlage K12 Bezug genommen.

Beispielhaft wird auf folgende Abbildungen verwiesen:

Abb.

Dazu behauptet die Klägerin, die Hausboote gingen auf Entwurfszeichnungen, Piktogramme und Modelle (Anlagen K3-K6) zurück, die die Architekten M A F und K T in den Jahren 2002 und 2003 erstellt hätten. Diese hätten mit weiteren Gesellschaftern 2004 die Klägerin gegründet und dabei auch die Nutzungsrechte an den „Floating Homes“ eingebracht; insoweit wird auf die nachträgliche schriftliche Vereinbarung vom 27.10.2011 (Anlage K2) Bezug genommen.

Die Klägerin meint, der Entwurf des „Floating Home“ genieße Urheberrechtsschutz als Werk der Baukunst. Es handele sich um ein Haus in Form einer Yacht unter Verwendung von Stilelementen des Kubismus; der preisgekrönte Entwurf gehe deutlich über durchschnittliches Architektenschaffen hinaus. Der Nachbau verletze daher das Vervielfältigungsrecht der Klägerin. Sie behauptet dazu weiter, das Haus des Beklagten sei im Jahr 2009 erbaut worden, während ihr Entwurf bereits 2004 veröffentlicht worden sei; dazu nimmt sie auf das Anlagenkonvolut K7 Bezug.

Zur Berechnung des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzes in Form einer fiktiven Lizenzgebühr unter Heranziehung der HOAI wird auf die Seiten 20 ff der Klageschrift verwiesen, wobei die Klägerin die Höhe der Baukosten auf 400.000 € schätzt. Jedenfalls sei die Lizenzgebühr auch für die Zeit bis zum Eintritt des Verzuges des Beklagten zu verzinsen.

Eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung an den Beklagten vom 16.11.2009 mit Fristsetzung bis zum 09.12.2009 blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. an die Klägerin 24.190,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2009 zu zahlen,

2. an die Klägerin 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2009 zu zahlen

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Daneben behauptet er, die Planung für sein Haus sei spätestens am 30.12.2005 abgeschlossen gewesen; zu jenem Zeitpunkt sei der Bauantrag gestellt worden. Dazu nimmt der Kläger auf die als Anlage B5 eingereichte Zeichnung Bezug. Die Klägerin könne daher nach seiner Ansicht nur Rechte an Entwürfen geltend machen, die bereits am 30.12.2005 fertiggestellt gewesen und veröffentlicht worden seien. Dazu bestreitet er, dass das bei den von der Klägerin in Bezug genommenen Entwürfen der Fall gewesen wäre.

Der Beklagte behauptet, der Bau sei 2006 und 2007 erfolgt. Er gehe davon aus, dass die Klägerin sich ihrerseits vom Haus des Beklagten habe inspirieren lassen.

Weiter meint der Beklagte, es beständen erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Objekten. Er bestreitet auch die Schutzfähigkeit des Entwurfs der Klägerin. Selbst wenn diese gegeben sei, nehme er einen Fall einer zulässigen Bearbeitung im Sinne des § 24 UrhG an.

Daneben hält sich der Beklagte auch für nicht passivlegitimiert; dazu trägt er vor, nicht er habe sein Haus entworfen, sondern ein von ihm beauftragter Architekt. In diesem Zusammenhang bestreitet er auch ein Verschulden.

Weiter bestreitet der Beklagte vorsorglich die Höhe des Anspruchs und behauptet dazu, die Baukosten hätten netto 165.000 € betragen. Er errechnet – bei unterstellter Haftung dem Grunde nach – unter Berücksichtigung der seiner Ansicht nach urheberrechtsrelevanten Leistungsphasen nach der einschlägigen Fassung der HOAI einen Schadensersatz-Betrag von allenfalls 2.088,40 €.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund des Beschlusses vom 31.08.2012 (Bl. 147 Bd I d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Arch. … vom 12.10.0212 nebst ergänzender Stellungnahme vom 21.03.2013 aufgrund der Beschlüsse vom 28.01.2013 (Bl. 1 Bd II d.A.) und 11.03.2013 (Bl. 12 Bd II d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Beklagte hat mit der Errichtung seines Hauses Nutzungsrechte der Klägerin an dem Entwurf „Floating Home Typ B“ verletzt und sich deshalb ihr gegenüber ersatzpflichtig gemacht.

I.
Die Kammer bejaht eine Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten.

Das in Rede stehende Hausboot „Floating Home Typ B“ ist, soweit es unstreitig in der Hafencity Hamburg im Juni 2006 realisiert worden ist, ein Werk der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG.

Dabei spielt es keine Rolle, dass es sich nicht um ein mit dem Erdboden verbundenes Bauwerk handelt. Die Kammer sieht das „Floating Home“ aus Bauwerk auf einem Schwimmponton an. Als Schutzgegenstand kommt jegliches Bauwerk in Betracht (Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 Rn 151). Da auch bloße Teile eines Bauwerks geschützt sein können (Schricker-Loewenheim aaO Rn 153) kann es keinen Unterscheid machen, ob sich das Bauwerk insgesamt auf festem Erdboden befindet.

Dass der Beklagte den Bauantrag für sein Haus unter Verwendung der als Anlage B5 vorgelegten Zeichnung bereits Ende Dezember 2005 bei der Stadt eingereicht hatte, wie er glaubhaft dargetan und belegt hat, ändert nichts daran, dass die Frage einer Urheberrechtsverletzung anhand des vorgenannten Objektes zu beantworten ist. Denn es kommt nicht darauf an, dass das Hausboot bis dahin noch nicht realisiert worden war.

Nach allgemeiner Ansicht können auch Planentwürfe und Zeichnungen Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG – und nicht nur im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG – sein, wenn sie hinreichend die Vorstellung des Schöpfers von der wesentlichen Raumform des geplanten Baukörpers vermitteln (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.04.2003 – 3 O 861/99 unter Hinweis auf BGH, GRUR 1988, 533, 534; vgl. die Anmerkung von Werner, IBR 2004, 326). So liegt es hier: Den von der Klägerin überreichten Zeichnungen, Piktogrammen und Modellfotos (Anlagen K3-K6) können die Vorstellungen der Herren M A F und K T von der Gestalt des geplanten Hausbootes bzw. der geplanten Hausboote deutlich entnommen werden. Insbesondere lassen sie hinreichend klar die Form der Baukörper, ihre Zuordnung zueinander, die Raumzuordnung, die Anordnung von Türen und Fenstern sowie die Gestaltung der Fassade erkennen. Die Kammer vermag auch keine für die hier zu treffende Entscheidung relevanten Unterschiede zwischen den Entwürfen zum Typ B und der realisierten Fassung zu erkennen.

Erfüllt eine technische Darstellung – wie hier – zugleich die Anforderungen, die an den Entwurf eines Bauwerkes im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu stellen sind, so kann Schutz nach beiden Bestimmungen in Anspruch genommen werden (vgl. LG Nürnberg-Fürth aaO).

Die Kammer hat sich durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Arch. … beraten lassen. Dieser hat sich mit den als Anlage K1 vorgelegten Visualisierungen und Fotos sowie mit den als Anlage K3 vorgelegten Zeichnungen auseinandergesetzt und erläutert in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.10.2012, dass die im Beschluss der Kammer vom 23.05.2012 auf Grundlage der durch die Klägerin vorgelegten Pläne und Modellzeichnungen aufgeführten Merkmale, also

1. der z- oder blitzförmigen Grundriss, wobei das Obergeschoss das Erdgeschoss insgesamt deutlich überragt,

2. das nach vorne und hinten keilförmig ausgebildeten Obergeschoss, so dass es in der Seitenansicht wie ein Parallelogramm aussieht,

3. die großzügige Glasfassade auf der vorderen Stirnseite,

4. die langen Fensterbänder im Obergeschoss,

5. die Seitenverkleidung im Obergeschoss, die Assoziationen an Schiffsplanken erweckt,

6. die hellen Abschlüsse des Obergeschosses, die wie ein auffälliger Rahmen wirken

die für die individuelle geistige Leistung des Schöpfers des Hausbootes relevanten Merkmale seien. Ergänzend hat er auch einen in der Höhe vorhandenen „z-förmigen“ Versatz der beiden Baukörper des Obergeschosses als für die Wirkung des Entwurfs prägend herausgestellt.

Zu betonen ist, dass die vorgenannten Merkmale nicht jeweils für sich zu einem Urheberrechtsschutz führen, sondern durch ihr individuelles Zusammenspiel in dem Entwurf. Dass die vom Gutachter bestätigten Gestaltungsmerkmale eine schöpferische, kreative Komposition darstellen dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird, wird nicht zuletzt durch die von der Klägerin in Bezug genommene Preisverleihung (vgl. Anlage K10) indiziert.

Zum Urheberrechtsschutz von Gebäuden hat die Kammer im Urteil vom 15.04.2009 – 5 O 1630/07 – insoweit bestätigt durch OLG und BGH) u.a. ausgeführt:

„…Entscheidende Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist auch bei Bauwerken und den sie vorbereitenden Planungen, dass eine eigenpersönliche schöpferische Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG vorliegt, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht. Einer Architektenleistung, die sich in den üblichen, allseits bekannten Lösungen für eine bei entsprechenden Wohnhäusern übliche Raumaufteilung und eine gebräuchliche, standardmäßige äußere sowie innere Gestaltung erschöpft und die auch keine Besonderheiten in der Anpassung des Bauobjekts an Umgebung und Landschaft aufweist, kann Urheberrechtsschutz nicht zukommen. Übliche Wohnhäuser und vergleichbare Zweckbauten sind daher meist nicht schutzfähig (vgl. OLG München GRUR 1987,2 190 – „Wohnanlage“; OLG Karlsruhe GRUR 1985, 534, 535 – „Architektenplan“; Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn. 153). Es ist vielmehr erforderlich, dass besondere gestalterische Elemente hinzutreten, die dem Bauwerk ein eigenschöpferisches Gepräge geben, etwa durch die Größe von Bauelementen, Proportionen, Verteilung der Baumassen, Gliederung und Gestaltung der Fassaden, Einbindung in das Gelände und die Umgebungsbebauung oder andere besondere Gestaltungselemente (vgl. BGH GRUR 1989, 416 – „Bauaußenkante“; Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn. 152). Die danach erforderliche eigenschöpferische Leistung kann auch bei einer Verwendung allgemein bekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente vorliegen, wenn jedenfalls durch eine schöpferische, kreative Komposition solcher Elemente eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird (vgl. BGH GRUR 1989, 416, 417 – „Bauaußenkante“; BGH GRUR 1988, 690, 692 – „Kristallfiguren“; Fromm/Nordemann/Vinck, Urheberrecht, 9. Aufl., § 2 UrhG Rn. 70; Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn. 152). …“

Diese Voraussetzungen sieht die Kammer auch vorliegend als erfüllt an. Sie lässt sich dabei von den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … leiten, der sich mit den Einwänden des Beklagten, dass die beiderseitigen Entwürfe vorbekanntes Formengut verwenden, im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Seine sachverständige Einschätzung hat er mit den Worten zusammengefasst:

„Eine „eigenständige individuelle geistige Leistung“ kann nicht an einzelnen herausgegriffenen Details festgemacht werden. Die Leistung besteht gerade darin, aus bekanntem Formengut einen eigenständigen individuellen Entwurf zu konzipieren, nach der Maxime: „Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile“.“

Der Gutachter hat die Kammer bereits mehrfach mit Erfahrung und Phantasie unterstützt. Sowohl wenn Urheberschutz bejaht, als auch verneint wurde, sind die auf seiner Beratung fußenden Urteile rechtskräftig worden, teilweise auch nach Ausschöpfung der Instanzen. Da ein Haus letztendlich auch einem Gebrauchszweck dient, ist es systembedingt, dass Elemente aus vorbekanntem Formengut übernommen werden, da die Physik und die Nutzbarkeit der Gestaltung Grenzen setzen.

Die Auswahl und die Anordnung der oben ausgeführten Gestaltungsmerkmale sind in vergleichbarer Form der Kammer nicht bekannt, weder von den Parteien noch vom Sachverständigen aufgezeigt worden und auch die Beispiele des Beklagten weisen nur einzelne der hier verwendeten Elemente, nicht jedoch die konkrete Auswahl und Verknüpfung auf. Die Proportionen, die Verteilung der Baumassen, die Gliederung und die Gestaltung der Fassaden sind eigenwillig, in ihrer Zusammensetzung für ein Haus untypisch und markant. Es handelt sich auch nicht um die Übernahme ansonsten vorhandener Objekte, etwa einem Hausboot oder in der Natur vorkommender Körper.

Wegen dieser Besonderheiten folgt die Kammer auch der Einschätzung des Sachverständigen Koch, dass der Entwurf der Klägerin das Durchschnittskönnen eines Architekten übersteigt.

II.
Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Es ist dem Gericht nicht verwehrt, allein aufgrund des Parteivortrags und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (BGH, Urteil vom 30.1.1996 – VI ZR 386/94, AfP 96, 144, 147 = GRUR 97,396,400 – Polizeichef; BGHZ 82, 13, 20; BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1987 – III ZR 54/87 – BGHR ZPO § 141 – Würdigung 1). Das Gericht darf lediglich keine Gegenbeweisantritte übergehen (BGH FamRZ 82,779, 781).

Hier hat die Klägerin plausibel dargelegt, dass die Herren M A F und K T Miturheber der Entwürfe seien und die Nutzungsrechte bei Gründung der Klägerin auf diese übertragen hätten, was mit der Anlage K2 lediglich nachträglich schriftlich fixiert worden sei. Gegenbeweis hat der Beklagte dazu nicht angetreten.

III.
Die (erstmalige) Ausführung eines Bauwerks nach Plänen eines anderen stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar (Schricker-Loewenheim aaO Rn 157 unter Hinweis auf BGH GRUR 1999, 230; GRUR 1985, 129).

Die Kammer geht hier unter Berücksichtigung aller Umstände davon aus, dass das Haus des Beklagten in seiner konkreten Gestaltung die unerlaubte Umsetzung eines veröffentlichten Entwurfs der Klägerin darstellt, auch wenn es nicht unter Verwendung einer Ausführungsplanung errichtet wurde.

Die Klägerin hat mit Vorlage des Anlagenkonvolutes K7 belegt, dass Entwürfe, an denen sie die Rechte innehat, in Form von Fotos bereits vor Herstellung der durch den Beklagten als Anlage B5 vorgelegten Zeichnung veröffentlicht worden waren. Das gilt insbesondere für ein Modellfoto im Immobilienteil der „Welt am Sonntag“ vom 08.08.2004.

Schadensersatzansprüche des Architektenurhebers setzen voraus, dass von den schutzfähigen Elementen der Planungsleistung Gebrauch gemacht wird, die urheberrechtsfähigen Teile der Planung betroffen sind und der Nachbau gerade in dieser Hinsicht mit der Planung übereinstimmt (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2006, Az. 11 U 9/06; OLG Hamm, BauR 99, 1198). In der Zeichnung (Anlage B5) finden sich bereits all jene Merkmale wieder, aus deren Zusammenspiel sich der urheberrechtliche Schutz des Entwurfes der Klägerin ergibt (s.o.).

Hier sind die Ähnlichkeiten zwischen dem Haus des Beklagten und der in Hamburg liegenden Ausführung des „Floating Home Typ B“, die insbesondere aus den als Anlage K12 vorgelegten Fotografien hervorgehen, dermaßen frappierend, dass nicht von einer zufälligen Doppelschöpfung die Rede sein kann. Der Beklagte hätte dazu den Anscheinsbeweis einer Verletzungshandlung erschüttern und Tatsachen vortragen müssen, welche den Schluss zulassen, dass die Übereinstimmungen auf andere Weise als die – auch unbewusste – Kenntnis des älteren Werkes zu erklären sind (Schricker/Loewenheim aaO § 23 Rn 28). Das ist ihm nicht gelungen.

IV.
Die Klage scheitert auch weder an einer fehlenden Passivlegitimation des Beklagten, noch an einem nicht gegebenen Verschulden hinsichtlich der hier in Rede stehenden Rechtsverletzung.

Der Beklagte ist der richtige Anspruchsgegner, auch wenn nicht er persönlich, sondern der – von ihm allerdings nicht konkret benannte – Architekt sein Haus geplant hätte.

Zuzugeben ist dem Beklagten, dass die Voraussetzungen für seine Haftung als Täter oder Teilnehmer einer schuldhaften Verletzung von Urheberrechten nach § 97 UrhG (vgl. Schricker/Wild aaO § 97 Rn 62 ff) nicht dargetan sind. Wenn es bei Wild aaO Rn 65 ohne weiteren Nachweis heißt, der Bauherr sei Verletzer, wenn er verletzende Pläne kennt, genehmigt und danach bauen lässt, auch wenn er gutgläubig ist, führte dies nur zu einem Unterlassungsanspruch, nicht aber zu einem Schadensersatzanspruch. An anderer Stelle wird obendrein vertreten, dass in einem solchen Fall schon der objektive Tatbestand des § 97 UrhG nicht verwirklicht ist (Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000, § 97 Rn 36). Alleine die wirtschaftliche Verantwortung als Bauherr reicht für die Haftung nicht aus. Die Kammer vermag auch der durch die Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung BGH GRUR 1994, 363 nichts für eine verschuldensabhängige Haftung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt von Täterschaft und Teilnahme zu entnehmen.

Ob stattdessen eine schuldhafte Verletzung von Prüfpflichten durch den Beklagten in Betracht kommt, er also wenigstens fahrlässig nicht erkannt hat, dass mit der Planung seines Architekten Nutzungsrechte der Klägerin verletzt würden, kann aber dahinstehen. Denn der Beklagte hat hier unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten, also nach §§ 812 ff BGB, für die Rechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin einzustehen, denn auch solche Ansprüche kommen neben denen aus § 97 UrhG in Betracht (vgl. Werner/Pastor-Werner, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn 2472).

Bei v. Wolff in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage 2006, § 97 Rn 88 heißt es:

„… Der Bereicherungsanspruch richtet sich auf den grundlosen Vermögenszuwachs beim Verletzer. Die frühere Rechtsprechung (BGHZ 20, 345, 355 – Paul Dahlke) sah die Bereicherung darin, dass der Verletzer die Vergütung erspart, die er hätte entrichten müssen, wenn er den Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigten um Zustimmung gebeten hätte (Ersparnisbereicherung). Seit BGHZ 82, 299 – Kunststoffhohlprofil II – ist die dogmatische Begründung eine andere: Das „Erlangte“ i.S.d. § 812 BGB ist nicht die Lizenzersparnis, sondern der Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstandes. Hierdurch greift der Verletzer in die ausschließliche Benutzungsbefugnis des Rechtsinhabers ein. Da diese Nutzung seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist ihr Wert zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB)….“

Da der Bau des streitgegenständlichen Hauses unter Verletzung von Nutzungsrechten der Klägerin erfolgt ist, schuldete der Beklagte die Zahlung einer Lizenzgebühr, weil er als Eigentümer des Hauses den Schutzgegenstand gebraucht, damit in die Benutzungsbefugnis der Klägerin als Rechtsinhaberin eingreift und insoweit bereichert ist.

In dem o.g. früheren Verfahren der Kammer zum Aktenzeichen 5 O 1630/07 hatte das OLG Oldenburg als Berufungsgericht einen Urheberrechtsverstoß einer Person angenommen, die Wohnungen in einem Altenheim unter Verwendung einer urheberrechtlich geschützten Leistung eines Dritten (Pläne des Altenheims) nur vermarktet hatte; der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG insoweit nicht beanstandet. Nach diesen Maßstäben ist der Eigentümer einer Immobilie, durch deren Herstellung geschützte Pläne verletzt worden sind, gegenüber dem Inhaber des verletzten Rechts erst recht nach dem Urheberrecht haftbar.

Soweit der Beklagte gegenüber einer Inanspruchnahme nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen den Einwand des Vorrangs der Leistungsbeziehungen geltend macht, greift ein solcher hier nicht durch.

Mit der Bereicherungshaftung des Beklagten entfällt zugleich das Verschuldenserfordernis aus § 97 UrhG.

V.
Bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte erfolgt die Berechnung des Bereicherungsausgleichs im Wege der Lizenzanalogie nach denselben Grundsätzen wie die Schadensberechnung (BGHZ 82, 299; GRUR 92, 599).

Der Verletzer von Urheberrechten schuldet eine angemessene Lizenzgebühr. Das ist eine solche, die vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Bei der Berechnung ist objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (OLG Celle, Urteil vom 02.03.2011, Az. 14 U 140/10 mwN.). Dabei ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (BGH GRUR 2009, 407).

Bei Verletzung eines Architektenurheberrechts können zur Ermittlung der Lizenzgebühr die Honorarsätze der HOAI nicht unmittelbar übernommen werden, weil diese für die Einräumung eines Nutzungsrechts am Urheberrecht des Architekten keine Honoraranteile enthalten; die Sätze der HOAI sind aber als verlässliche Maßstäbe für die Bewertung von Architektenleistungen auch insoweit als „Richtschnur“ heranziehbar (OLG Celle aaO mwN).

Der Architekt kann allerdings nicht sämtliche Leistungsphasen gemäß § 15 HOAI ersetzt verlangen. Die Klägerin kann von dem nach der HOAI zu berechnenden Honorar nur diejenigen Anteile geltend machen, die die von den Schöpfern des Hausbootentwurfs erbrachten, urheberrechtlichen Schutz genießenden Teilleistungen betreffen. Dies betrifft zum einen nur diejenigen Leistungsphasen, die mit schöpferischen Leistungen des Architekten in Verbindung stehen (vgl. OLG Nürnberg NJW RR 1998, 47). Das betrifft die Leistungsphasen 1, 2, 3, 5 und Teile der Leistungsphase 8 (Werner/Pastor-Werner aaO Rn 2473 mN). Das OLG Thüringen führt aus (BauR 1999, 672):

„…Anerkannten urheberrechtlichen Grundsätzen entspricht es nämlich, daß bei unrechtmäßiger Nutzung eines Werkteils der Lizenzanteil zu zahlen ist, der dem Umfang des Werkteils im Verhältnis zum Gesamtumfang entspricht (vgl. Nordemann in: Fromm/Nordemann § 97 UrhG Rn. 40, 41). Dafür, daß dies dann nicht gelten soll, wenn die Lizenzgebühr sich nach der HOAI richtet, die zur Eingrenzung des Honoraranspruches ausreichend Differenzierungsmöglichkeiten bietet, ist nicht erklärbar. Insgesamt stellt der Senat also weder die starren Leistungsphasen der HOAI noch die undifferenzierte Gesamtbaukostensumme in den Vordergrund. Dem Architekten dürfen auf dem Wege des Schadensersatzes keinesfalls Honoraransprüche für Teile der Planung zukommen, die überhaupt nichts mit Urheberrechtsschutzfähigkeit zu tun haben. Ist Argument für einen Verbleib der Nutzungsrechte beim Architekten allein eine wirtschaftliche Überlegung, so muß sich dieses Argument bei der Schadensberechnung spiegelbildlich wiederfinden. Der Anspruch müßte sich eigentlich mehr an einem Vergütungsanspruch aus einem urheberrechtlichen Nutzungsvertrag als an einem Honoraranspruch nach der HOAI orientieren, der künstlerische und rein handwerklich-technische Leistungen vermischt. Da dieser aber nicht ohne weiteres bezifferbar ist, kann in den genannten und noch aufzuzeigenden Grenzen die HOAI als grober Anhaltspunkt Richtschnur für die Bemessung der entgangenen Lizenzgebühr i.S.v. § 97 UrhG bleiben. …“

Zum anderen ist das Honorar aber auch nur aus der Nettobausumme zu berechnen, die – weil das Werk des Klägers nicht in seiner Gesamtheit Urheberrechtsschutz genießt – dem schutzfähigen Werkteil zuzuordnen ist (OLG Thüringen aaO; OLG Celle aaO).

Zur hier angemessenen Höhe hat der Sachverständige Dipl.-Ing. Arch. … ebenfalls Stellung genommen und ist den vorstehend dargestellten Maßstäben bei seiner Begutachtung gefolgt. Er hat auf der Grundlage der durch den Beklagten zur Akte gereichten Bauantragszeichnung vom 20.12.2005 (Anlage B5) die Beträge der maßgeblichen Größen Bruttorauminhalt und Bruttogrundfläche ermittelt, unter Heranziehung des „BKI Baukosten 2003, Teil 1 Kostenkennwerte für Gebäudes“ das streitgegenständliche Haus des Beklagten anhand in die Kategorie „Ein- und Zweifamilienhäuser mit hohem Standard“ eingeordnet und dies nachvollziehbar begründet.

Unter Berücksichtigung der Baupreisindexierung und des Regionalfaktors hat der Sachverständige zunächst die anrechenbaren Baukosten mit ca. 177.000 € ermittelt.

Damit hat der Sachverständige den bereits im Beschluss der Kammer vom 23.05.2012 enthaltenen Hinweis bestätigt, dass in Oldenburg die Baupreise erst in den letzten 1 – 2 Jahren angezogen haben und nach der Einschätzung der Kammer ein Flachdachgebäude ohne Keller mit einer Wohn- und Nutzfläche von ca. 130 qm eher weniger als mehr als 200.000 € gekostet hat.

Sodann hat der Sachverständige dargestellt, welche Teilbauleistungen des Objektes nicht urheberrechtsrelevant sind, und unter Heranziehung des Werkes „Preise Baupreisindizes Mai 2010″ den Anteil dieser Teilbauleistungen am Gesamtbetrag der anrechenbaren Kosten mit 203,21/1000 angegeben. Daraus ergibt sich, dass auf die urheberrechtlich relevanten Teilbauleistungen anrechenbare Kosten in Höhe von rund 142.000 € entfallen.

Der Kammer ist bewusst, dass der Sachverständige hier über einen fiktiven Vorgang zu befinden hatte, der sich in der Praxis des Architekten so nicht ereignet, nämlich das Aushandeln eines Architektenhonorars lediglich für die urheberrechtlich geschützten Teile seines Werks. Sie sieht sich aufgrund der sachverständigen Beratung aber in der Lage, den entstanden Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Lizenzanalogie bei der Verletzung von Urheberrechten des Architekten nach § 287 ZPO bemessen zu können.

Das Gericht folgt dazu den sachkundigen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Arch. … in vollem Umfang. Es besteht kein Anlass, an seiner Sachkunde zu zweifeln oder die Richtigkeit der fachlichen Ausführungen in Frage zu stellen. Die gutachterlichen Ausführungen sind fundiert, von Sachkenntnis getragen und überzeugend. Das Gutachten ist sorgfältig und klar ausgeführt, nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet.

Der Sachverständige hat sich auch überzeugend mit den Einwendungen der Parteien auseinandergesetzt und diese in der ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2013 entkräftet. Er verfügt über eine langjährige Berufserfahrung und großes Fachwissen hinsichtlich der hier betroffenen Sachfragen. Seine ergiebigen Ausführungen beantworten die Beweisfrage, gehen von einer zutreffenden Tatsachenbasis und einem richtigen Verständnis der Fragestellungen aus. Die Schlussfolgerungen sind verständlich und für das Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die Parteien haben keine überzeugungskräftigen Vorhalte vorbringen können, welche die Feststellungen oder deren Beurteilung in begründete Zweifel ziehen könnten.

Die Kammer nimmt die angemessene Lizenzgebühr auf dieser Grundlage mit 11.337,81 € an. Dieser Wert ergibt sich, wenn die mit sachverständiger Hilfe ermittelten anrechenbaren Kosten von 142.000 € in die im übrigen zutreffende Berechnung der Klägerin übernommen werden (Honorarzone IV, Mittelgebühr 22.231,00 €, vgl. Seite 8 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.11.2012).

Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, hier könne mangels Vorliegen einer Ausführungsplanung nur die Leistungsphasen 1, 2 angesetzt werden. Bei der Lizenzgebühr geht es nicht darum, welche Leistungen der Architekt tatsächlich erbracht hat, sondern für welche Leistungen er eine Vergütung hätte beanspruchen können, wenn man ihn vor der Inanspruchnahme seines Entwurfs um eine Erlaubnis dazu gefragt hätte. Dazu hätten aber auch Leistungen nach den genannten weiteren Leistungsphasen gehört.

Die Klägerin hat ihren Zahlungsanspruch hilfsweise auch mit einer bezifferten Zinsforderung ab dem 01.02.2007 bis zum Eintritt des Verzuges des Beklagten begründet. Diese ist auch unter dem Blickwinkel einer Haftung nach Bereicherungsrecht (vgl. Schricker/Wild aaO § 102a Rn 2) gegeben und mit – zuletzt – 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auch nicht zu hoch bemessen. Die Kammer schließt sich dazu den folgenden Ausführungen in der durch die Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung LG Köln ZUM 2011, 871 an:

„…Der Verletzte kann grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes eine angemessene Verzinsung der geschuldeten Lizenzgebühren beanspruchen (BGH GRUR 1982, 286). Dies beruht auf der Überlegung, dass gedachte (vernünftige) kaufmännische Lizenzvertragsparteien einen Fälligkeitstermin und eine Verzinsung bei Nichtzahlung trotz Fälligkeit vereinbart hätten. Zwar ist die Vereinbarung einer Verzinsung in Lizenzverträgen nicht allgemein üblich, jedoch sind hier Besonderheiten der Verletzerlizenz zu beachten. In frei vereinbarten Lizenzverträgen werden die Lizenzgebühren üblicherweise kurzfristig abgerechnet, während die Schadensersatzlizenz regelmäßig – wie auch im vorliegenden Fall – erst Jahre nach der Erzielung der vergütungspflichtigen Umsätze bezahlt wird. Vernünftige Vertragsparteien, die dies im Voraus bedacht hätten, hätten dem sich hieraus ergebenden Vorteil für den Lizenznehmer durch die Vereinbarung einer angemessenen Verzinsung der geschuldeten Lizenzgebühren Rechnung getragen. Im Ergebnis dient die Verzinsung ab fiktiven Fälligkeitszeitpunkten damit dem Grundsatz, dass der Schutzrechtsverletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll als ein redlicher Lizenznehmer (BGH, GRUR 1982, 286, 289 – Fersenabstützvorrichtung; LG Düsseldorf vom 18.03.2008, 4a O 365/06). Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer auch die Zinshöhe an der Regelung des § 288 Abs. 2 BGB zu orientieren. Weiterhin rechtfertigt die dargelegte Interessenlage auch einen Beginn des Zinslaufs ab dem Zeitpunkt der ersten Verletzungshandlung. …“

Wird die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25.04.2013 enthaltene Zinsberechnung mit der berechtigten Lizenzgebühr von 11.337,81 € durchgeführt, ergibt sich ein Betrag von 2.392,61 € für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis zum Eintritt des Verzuges.

Zusammengerechnet ergibt sich eine Forderung von 13.730,42 €.

VI.
Weitere Zinsen kann die Klägerin als Verzugszinsen nach §§ 286, 288 nach dem erfolglosen Verstreichen der im Schreiben vom 16.11.2009 gesetzten Zahlungsfrist verlangen, also nach dem 10.12.2009. Wegen des Zinseszinsverbotes verzinst sich nur die Hauptforderung von 11.337,81 €.

Vorgerichtliche Anwaltskosten schuldet der Beklagte ebenfalls unter Verzugsgesichtspunkten, allerdings nur nach einem Gegenstandswert von bis zu 13.000 €. Daraus ergibt sich Betrag von 703,80 €. Zinsen auf die Anwaltskosten kann die Klägerin allerdings erst ab dem Ablauf der weiteren anwaltlich gesetzten Zahlungsfrist, also ab dem 27.01.2010 verlangen, weil erst das als K15 vorgelegte Anwaltsschreiben während des Verzugs des Beklagten übersandt wurde.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 25.000 € festgesetzt.

I