LG Osnabrück: Boykottaufruf an eine Bank, bestimmte Konten zu kündigen, kann gerichtlich nicht verboten werden

veröffentlicht am 21. Februar 2014

LG Osnabrück, Urteil vom 29.11.2013, Az. 12 O 2638/13
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das LG Osnabrück hat entschieden, dass der Boykottaufruf des Deutschen Tierschutzbüros an eine Bank, das Konto des Zentralverbandes Deutscher Pelztierzüchter e.V. zu kündigen, rechtmäßig war. Für eine einstweilige Verfügung gegen das Tierschutzbüro fehle eine besondere Dringlichkeit, zudem überwiege die Meinungsfreiheit über das Persönlichkeitsrecht des Pelztierzüchterverbandes. Das Tierschutzbüro verfolgte nämlich „sozial motivierte und schützenswerte Ziele“. Zur Pressemitteilung Nr. 63/13 vom 29.11.2013:

„Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat den Antrag des Zentralverbandes Deutscher Pelztierzüchter e.V. aus Melle auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Deutsche Tierschutzbüro abgelehnt (Urteil vom 29.11.2013 zum Aktenzeichen 12 O 2638/13). Die Pelztierzüchter sind mit ihrem Versuch gescheitert, einen Boykottaufruf gerichtlich verbieten zu lassen.

Das Tierschutzbüro fordert die örtliche Volksbank durch einen Aufruf auf der eigenen Webseite öffentlich auf, das Konto des Pelztierzüchterverbandes zu kündigen. Eine genossenschaftliche Bank, die mit Werten wie Verantwortung und Respekt werbe, dürfe nach Auffassung des Tierschutzbüros keine Geschäfte mit Tierquälern machen. An dem Geld klebe Blut.

Das Landgericht ist der Ansicht, dass der Boykottaufruf rechtmäßig sei. Zum einen fehle es an einer besonderen Dringlichkeit, weil nicht ersichtlich sei, dass die Volksbank dem Druck der Öffentlichkeit nachgeben und das Bankkonto kündigen werde. Zum anderen überwiege die Meinungsfreiheit des Tierschutzbüros gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Pelztierzüchterverbandes. Mit dem Boykottaufruf würden nämlich sozial motivierte und schützenswerte Ziele verfolgt, weil in sachlicher Form auf zu kritisierende Zustände in der Pelztierzucht hingewiesen werde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen einen Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung kann der Pelztierzüchterverband gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht in Oldenburg einlegen.“

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