LG Paderborn: Wirksame Unterlassungserklärung auch bei gleichzeitiger Gegenabmahnung

veröffentlicht am 14. September 2010

LG Paderborn, Urteil vom 22.06.2010, Az. 6 O 61/10
§§ 935, 936 ZPO

Das LG Paderborn hat entschieden, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, insbesondere die Wiederholungsgefahr, nicht vorliegen, wenn bereits auf die außergerichtliche Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Dies gelte auch dann, wenn direkt mit der Abgabe der Unterlassungserklärung eine Gegenabmahnung ausgesprochen werde mit dem Verlangen, die angeblich unberechtigte Abmahnung zurückzunehmen. Die Gegenabmahnung ändere nichts an der Rechtsverbindlichkeit der wirksam formulierten Unterlassungserklärung. Das Rücknahmeverlangen bezüglich der Abmahnung habe sich außerdem in erster Linie auf einen überhöhten Streitwert und der daraus resultierenden Gebührenforderung gestützt.

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