LG Potsdam: Werbung für Verbraucherkredite muss u.a. Sollzinsen angeben

veröffentlicht am 5. September 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Potsdam, Urteil vom 24.07.2013, Az. 52 O 134/11 – nicht rechtskräftig
§ 6 PAngV

Das LG Potsdam hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Verbraucherkrediten durch eine Bank der Sollzins und das sog. 2/3-Beispiel deutlich erkennbar angegeben werden müssen. Die Angabe des effektiven Jahreszinses reiche gemäß den Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht aus. Das 2/3-Beispiel sei eine Angabe, aus der der Werbende schließen könne, dass mindestens 2/3 der aufgrund der Werbung zustande gekommenen Verträge zu dem angegebenen Zinssatz abgeschlossen würden. Die Angabe der erforderlichen Informationen auf Unterseiten des Internetauftritts, z.B. unter einem Menüpunkt „Kreditdetails“ oder in AGB genüge den Informationspflichten nicht.

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