LG Potsdam, Beschluss vom 17.09.2008, Az. 2 O 345/08
§§ 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 und Abs. 1 BGB-Info, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
Das LG Potsdam hat darauf hingewiesen, dass es keinesfalls ausreichend (wenngleich wettbewerbsrechtlich erforderlich) ist, im Angebot deutlich auf die Widerrufsbelehrung hinzuweisen. Vielmehr muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auch in Textform übermittelt werden, also in Form eines Briefs, Telefaxes, einer E-Mail oder gedruckten Fassung der Widerrufsbelehrung als Paketbeilage. Geschieht dies nicht, droht eine kostenpflichtige Abmahnung oder, wie in diesem Fall, der Erlass einer einstweiligen Verfügung, etwa wenn die Abmahnung zurückgewiesen wird.
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Dr. Damm & Partner
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Saalestr. 8
24539 Neumünster
Landgericht Potsdam
Beschluss
In dem Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung
…
gegen
…
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam am 17.09.2008 beschlossen:
1. Auf den Antrag vom 13.09.2008, auf den Bezug genommen wird, wird dem Antragsgegner gemäß §§ 935, 940 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit der Sache ohne vorherige mündliche Verhandlung – bei Vermeidung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder von sofort zu verhängender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Einzelfall, insgesamt bis zu 2 Jahren (§ 890 Abs. 1 ZPO), untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen Verbrauchern Bücher zum Erwerb anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne dem Verbraucher die Information zum Widerrufsrecht gemäß § 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 und Abs. 1 BGB-InfoV spätestens bis zur Auslieferung der Ware in Textform zu übermitteln .
2.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91 ZPO).
3.
Der Wert des Verfahrens wir auf 5.000,00 EUR festgesetzt.