LG Regensburg: Wie gut sind „Prädikatsanwälte“ wirklich?

veröffentlicht am 1. April 2009

LG Regensburg, Urteil vom 20.02.2009, Az. 2 HK O 2062/08
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG

Das LG Regensburg hat es den Betreibern eines Internetportals untersagt, über dieses Portal Rechtsratsuchenden die Möglichkeit zu eröffnen, Kontakt mit Rechtsanwälten aufzunehmen, die als Mitgliedern der „Vereinigung deutscher Prädikatsanwälte – Prädikatsanwälte in Deutschland“ registriert sind. Die Beklagten handelten wegen irreführender Werbung unlauter im Sinne der genannten Vorschriften, indem sie mit ihrem Internetauftritt unter der oben bezeichneten Internetadresse mit dem Begriff „Prädikatsanwälte“ falsche Vorstellungen über die Befähigung der bei ihr registrierten Anwälte hervorriefen. Der im Internetauftritt verwendete Begriff des „Prädikatsanwalts“ beinhalte zunächst nicht nur ein bloßes Werturteil, sondern eine hinreichend konkrete Tatsachenbehauptung zu den Befähigungen der bei der Beklagten registrierten Rechtsanwälte.

Die Angabe „Prädikatsanwalt“ beinhalte ein Mindestmaß an Information dahingehend, dass es sich bei den bei der Beklagten registrierten Anwälten um solche mit „Prädikatsexamen“, als überdurchschnittlichem Examensabschluss handele. Wegen dieses hinreichend konkreten Aussagegehalts könne auch nicht vom Vorliegen einer nichtssagenden Anpreisung, der jeglicher Informationsgehalt fehlt, ausgegangen werden. Der Begriff des „Prädikatsanwalts“ beinhalte eine Anpreisung, mit der die Vorstellung von einer Gruppe besonders qualifizierter Rechtsanwälte verbunden werde. Im Duden, Die Deutsche Rechtsschreibung, 2000, Band I, werde der Begriff des Prädikatsexamens in diesem, allgemein so verstandenen Sinne definiert: „Mit einer sehr guten Note bestandenes Examen“.

Mit diesem Begriffsinhalt aber sei diese Aussage und Angabe zur Befähigung der beworbenen Rechtsanwälte irreführend. Auszugehen sei dabei vom angesprochenen Verkehrskreis der Rechtsuchenden; die Werbebehauptung richte sich also an das breite Publikum, als auch den, der nur gelegentlich oder selten Rechtsrat sucht, bei einem Rechtsanwalt um Rat nachsuchen wolle. Es sei daher auf den durchschnittlich informierten und verständigen Bürger abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe, für den vorliegenden Fall wohl in der Regel mit größerer Aufmerksamkeit und nicht nur flüchtig die Werbung wahrnehme. Dessen Verständnis von der Werbeaussage werde nach der Bedeutung des Wortsinns dahingehen, dass der Prädikatsanwalt – wie die Beklagte auch selbst ausführe – zu einer kleinen Gruppe von Rechtsanwälten zähle, die durch einene herausragenden Studienabschluss brilliert hätten, juristische Strukturen „besser als ihre Kollegen erfassen“ könnten, es sich bei dem Prädikatsanwalt also um einen „Spitzenjuristen“ handele.

Diese zumindest von einem erheblichen Teil der ansgesprochenen Verkehrskreise erweckten Vorstellung stimmten jedoch mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Es könne dahinstehen, ob 57 % oder nur 47 % der Examenskandidaten, die in Bayern 2007 das 2. Staatsexamen bestanden haben, zumindest das „kleine Prädikat“ erworben hätten, denn auch die Quote von 47 % und der Umstand, dass bereits bei 6,5 von 18 möglichen Punkten ein Prädikat verliehen werde, belegt, dass die mit dem Begriff „Prädikatsanwalt“ versehenen Rechtsanwälte nicht notwendig zu einer kleinen Gruppe von Spitzenjuristen zählten, die ihr Examen mit einer sehr guten Note bestanden hätten. Auch wenn die weiteren Anforderungsvoraussetzungen (fünfjährige Berufserfahrung und Erwerb des Fachanwaltstitels) in die Bewertung mit einbezogen werde, verändere sich das Ergebnis der Beurteilung der tatsächlichen Befähigungsverhältnisse nicht nennenswert. Zu sehr weiche die Vorstellung („Spitzenjurist“) von den bei einer nennenswerten Zahl von „Prädikatsanwälten“ tatsächlich vorhandenen Befähigung ab.

Diese erweckte falsche Vorstellung sei auch generell geeignet, bei einem einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise Einfluss auf ihre Entscheidung zur Wahl eines bestimmten Anwalts zu nehmen. Die wettbewerbsrechtliche Relevanz ist gegeben.

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