LG Rostock: Preiswerbung für Ferienwohnung/Ferienhaus muss Kosten der Endreinigung enthalten

veröffentlicht am 5. April 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Rostock, Urteil vom 24.02.2012, Az. 6 HKO 172/11 – nicht rechtskräftig
§ 1 PAngV, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG

Das LG Rostock hat entschieden, dass eine Werbung für Ferienimmobilien mit Preisen, die nicht sämtliche obligatorischen Kostenpositionen, insbesondere für die obligatorische Endreinigung, umfasst, wettbewerbswidrig ist (vgl. hierzu auch hierzu BGH, Urteil vom 06.06.1991, Az. I ZR 291/89 (hier); LG Aachen, Urteil vom 02.04.2002, Az. 41 O 141/01 und LG München I, Urteil vom 20.11.2007, Az. 33 O 7816/07, hier). Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Rostock

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Rostock durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2012 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Vermietung und/oder Vermittlung von Ferienimmobilien selbst oder durch Dritte unter Angabe von Preisen zu werben, die nicht sämtliche obligatorischen Kostenpositionen, insbesondere für eine obligatorische Endreinigung, umfassen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 219,35 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe 10.000,00 EUR in der Hauptsache und in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 10.219,35 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.

Die Beklagte verwaltet und vermietet auf der Insel Usedom Ferienimmobilien, die über die Webseite der Beklagten … beworben werden. Auf dieser Webseite werden unter der Rubrik Preisliste auch die jeweils verlangten Mietpreise in der folgenden Übersicht dargestellt:

[Abbildung]

Die tabellarische Übersicht enthält die für die angebotenen Objekte in unterschiedlichen Zeiträumen anfallenden Übernachtungsgebühren sowie eine weitere Zeile, in der die jeweils pauschal für das Objekt anfallende Endreinigungsgebühr aufgeführt ist. Ferner befinden sich unter der Tabelle Hinweise auf optionale Kosten für das Mitbringen von Haustieren und die Vermietung von Wäsche.

Mit Schreiben vom 17.08.2011 und vom 30.08.2011 mahnte die Klägerin die Beklagte ab, die Werbung mit Preisen, die nicht alle obligatorischen Kosten enthalten, zu unterlassen. Die Beklagte gab keine Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Unterlassungsanspruch aus den Vorschriften des UKlaG bzw. des UWG in Verbindung mit § 1 PAngV. Es liege ein Verstoß gegen die Pflicht gemäß § 1 I PAngV vor, gegenüber dem Letztverbraucher nur unter Angabe der so genannten Endpreise zu werben. Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus § 12 UWG.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Vermietung und/oder Vermittlung von Ferienimmobilien selbst oder durch Dritte unter Angabe von Preisen zu werben, die nicht sämtliche obligatorischen Kostenpositionen, insbesondere für eine obligatorische Endreinigung, umfassen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 219,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.12.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es liege kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor, weil es sich bei den Kosten der Endreinigung um einen einmalig zu zahlenden Betrag handele, der unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses zu entrichten sei. Insofern lasse sich vorab kein konkreter Endpreis angeben. Im Übrigen werde durch die Werbung nicht gegen die Grundsätze der Preiswahrheit- und Preisklarheit verstoßen, da die Kosten für die Endreinigung an der selben Stelle angegeben werden wie die Übernachtungskosten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

I.
Die zulässige Klage begründet.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte den ausgesprochenen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. § 1 PAngV.

a)
Die Klägerin ist aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, Einl. UWG, Rn. 2.29 m. w. N.).

b)
Die Werbung der Beklagten auf der streitgegenständlichen Internetseite verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 PAngV.

aa)
Bei § 1 PAngV handelt es sich um eine Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. LG München I, Urteil vom 20.11.2007, 33 O 7816/07 m. w. N.).

bb)
§ 1 PAngV bestimmt, dass, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben hat, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Die Beklagte ist danach verpflichtet, bei der Angabe von Mietpreisen für Ferienwohnungen in ihrer Werbung Endpreise anzugeben, in welche die von vornherein festgelegten Kosten für die Endreinigung, sofern die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht ausdrücklich freigestellt ist, einbezogen sind. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite aus der Sicht der Kunden Ferienwohnaufenthalte zu Erholungszwecken als eine einheitliche Leistung an, zu der auch die den Endreinigungskosten zugrunde liegenden Leistungen gehören. Schon aus diesem Grund hat die Beklagte, die als Anbieterin dieser einheitlichen Leistung auftritt, einen Endpreis anzugeben, der auch die in jedem Fall zu zahlenden, von vorneherein feststehenden weiteren Kosten umfasst. (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1991, I ZR 291/89, Rn. 16 Nebenkosten)

Ziel der PAngV ist es, dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung zu verschaffen und zu verhindern, dass er sich seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Aus diesem Grund ist dann, wenn unter Angabe von Preisen für Leistungen geworben wird, die, wie hier, aus der Sicht des Letztverbrauchers als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsentschlusses erscheinen, ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis anzugeben (so auch das von der Bekl. zitierte LG Berlin, Urteil vom 22.02.2011, 15 O 276/10 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 06.06.1991, I ZR 291/89, Rn. 16 Nebenkosten).

Die dagegen vorgebrachte Auffassung der Beklagten, dass die Kosten für Endreinigung pauschal und unabhängig von der Aufenthaltsdauer berechnet werden, ändert daran nichts. Die Kosten für die Endreinigung sind feststehend und in jedem Falle zu zahlen und können ohne Weiteres in den Endpreis einbezogen werden (vgl. LG München I, Urteil vom 20.11.2007, Az. 33 O 7816/07; LG Osnabrück, Urteil vom 05.10.2007, Az. 12 O 1178/07). Eine solche Endpreisangabe könnte dadurch erfolgen, dass die Kosten der Endreinigung auf den Preis der ersten Übernachtung aufgeschlagen werden und für jede weitere Übernachtung nur noch der reine Übernachtungspreis angegeben wird. Enthält das Angebot des Vermieters eine Mindestaufhaltsangabe, könnten die Endreinigungskosten auch auf die Preise für die Mindestaufhaltstage verteilt werden.

Anders zu beurteilen ist nur die insoweit zulässige gesonderte Angabe nicht obligatorischer bzw. verbrauchsabhängiger Kosten, etwa im Zusammenhang mit einer grundsätzlich möglichen Haustiermitnahme oder der fakultativen Inanspruchnahme von Wäschepaketen. (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil vom 08.10.1998, Az. I ZR 187/97, Rn. 26 Handy für 0,00 DM; BGH, Urteil vom 08.10.1998, Az. I ZR 7/97 Handy-Endpreis).

Allein die Angabe der zu zahlenden Zusatzkosten sei es auch, wie von der Beklagten vorgebracht, an gleicher Stelle wie die Übernachtungskosten reicht unter dem Aspekt der vom § 1 PAngV geforderten Einbeziehung nicht aus (vgl. wiederum LG München I, Urteil vom 20.11.2007, Az. 33 O 7816/07, wo zwar die Angabe der Kosten durch die Bekl. gänzlich fehlte, vom Gericht zutreffend jedoch nicht die Angabe, sondern ebenfalls Einbeziehung gefordert wurde).

Da bereits die fehlende Angabe des Endpreises einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV begründet, kann hier dahinstehen, ob ein weiterer Verstoß dadurch erfolgt ist, dass die Angabe der Preisbestandteile den Geboten von Preiswahrheit und Preisklarheit gemäß § 1 Abs. 6 PAngV widersprach.

c)
Dieser Verstoß sind auch nicht nur unerheblich im Sinn des § 3 UWG.

d)
Es besteht Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG. Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben, die zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führen würde (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. O.., § 8, Rn. 1.38).

2.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch aus §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, da es sich bei den genannten Bestimmungen der PAngV um Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 UKlaG handelt (vgl. LG München I, Urteil vom 20.11.2007, Az. 33 O 7816/07; LG Osnabrück, Urteil vom 05.10.2007, Az. 12 O 1178/07).

3.
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 1 UWG. Die Abmahnung war insbesondere berechtigt, der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch zu. Gesichtspunkte, die gegen die Erforderlichkeit der Abmahnung sprechen, sind nicht ersichtlich (vgl. LG München I, Urteil vom 20.11.2007, Az. 33 O 7816/07).

Die Abmahnkosten können von Verbänden wie der Klägerin regelmäßig als Kostenpauschale geltend gemacht werden, wie hier geschehen. Der Kläger hat seine Kosten nachvollziehbar dargelegt.

4.
Der Zinsanspruch seit Klagezustellung am 13.12.2011 folgt aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB und besteht daher nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. O.., § 12, Rn. 1.100a m. w. N.).
II.

1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

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