LG Rostock: Wer ein Qualitätssiegel vergibt, muss die Bedingungen für die Siegelvergabe transparent darlegen

veröffentlicht am 23. April 2014

LG Rostock, Urteil vom 11.04.2014, Az. 5 HK O 139/13 – nicht rechtskräftig
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG

Das LG Rostock hat entschieden, dass bei der Vergabe eines Prüfsiegels und Zertifikats (hier: für Allergie-Bettwäsche) die Grundinformationen für die Prüfsiegelvergabe transparent dargelegt werden müssen, so dass der Verbraucher den Wert und Aussagegehalt des Prüfsiegels nachvollziehen könne. Von besonderer Bedeutung für die Kammer war, dass die Beklagte als „Akademie“ firmierte. Hieraus leitete das LG Rostock ab, dass es sich um eine unabhängige und neutrale akademische Einrichtung handeln müsse. Die Beklagte weise allerdings in institutioneller, sachlicher, personeller und finanzieller Hinsicht überhaupt keine Strukturen auf, so dass die Bedingungen für ein eigenes, objektives Zertifizierungsverfahren in Abrede zu stellen seien.

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