LG Saarbrücken: Zum fliegenden Gerichtsstand bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im Internet

veröffentlicht am 27. März 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.10.2012 , Az. 4 O 193/12
§ 32 ZPO

Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ der unerlaubten Handlung des § 32 ZPO bei im Internet veröffentlichten Persönlichkeitsrechtsverletzungen einschränkend auszulegen ist. Es sei nicht jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk die verletzende Meldung abgerufen werden könne, sondern es müsse über die Abrufbarkeit hinaus ein weiterer Bezug zu dem gewählten Gerichtsstand bestehen. Dies sei vorliegend nicht der Fall bzw. nicht vorgetragen worden. Der Sitz und die Tätigkeit der Parteien liege in Karlsruhe und Berlin, die auslösende Veranstaltung habe in Stuttgart stattgefunden. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Saarbrücken

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Das Landgericht Saarbrücken erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist die Sache auf den Hilfsantrag der Klägerin nach rechtlichem Gehör des Beklagten an das Landgericht (Zivil­kammer) Karlsruhe.

Gründe

Das Landgericht Saarbrücken ist örtlich nicht zuständig.

I.
Die Klägerin betreibt mit Sitz in Karlsruhe eine „Agentur für nachhaltige Entwicklung“, die sich u. a. mit Projekt- und Eventmanagement beschäftigt und in diesem Zusammenhang auch Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Verein Slow Food Deutschland eV. durchführt. Im Rahmen einer Messe in Stuttgart hat die Klägerin am 14.04.2012 eine Veranstaltung „Langsam, lento, slow – 20 Jahre Slow Food in Deutschland“ durchgeführt, die auf dem Ge­lände des Schlosses Solitude stattfand.

Der Beklagte hat in früherer Zeit die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins Slow Food Deutschland eV. gestaltet und betreibt heute als freier Journalist die redaktionell gestaltete Webseite www.slowfoodnews.de.

Der Beklagte hat in Beiträgen auf dieser Webseite über die Veranstaltung vom 14.04.2012 berichtet und dabei die im Klageantrag zu 1 wiedergegebenen Äußerungen gemacht, deren Unterlassung die Klägerin mit der Begründung begehrt, sie enthielten unzutreffende Tatsa­chenbehauptungen, die sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigten.

Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken und beruft sich darauf, dass die Äußerung im Sinne von Klageantrag 1.1. wahr sei und es sich bei der Äuße­rung gemäß dem Klageantrag zu 1.2 um eine Meinungsäußerung handele.

II.
Ein Gerichtsstand bei dem Landgericht Saarbrücken lässt sich nur aus § 32 ZPO herleiten, weil der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Berlin hat und auch sonst keine die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken begründende Umstände vorliegen.

1.
Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich – worauf die Klägerin mit Recht hinweist – nur darauf, wie die internationale Zuständigkeit deut­scher Gerichte nach § 32 ZPO zu beurteilen ist. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2010 – VI ZR 23/09 – zitiert nach juris – widerspricht die Ansicht, die die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte für zuständigkeitsbegründend hält, Sinn und Zweck des § 32 ZPO. Die dort geregelte Tatortanknüpfung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die Klage am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben ist; diese Ausnahme ist mit der durch den Handlungs- oder Erfolgsort begründeten besonderen Be­ziehung der Streitigkeit zum Forum zu begründen. Eine besondere Beziehung zu einem bestimmten Forum wird durch die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte allein jedoch nicht begründet. Denn die Abrufbarkeit einer Website ist infolge der technischen Rahmenbedingungen in jedem Staat gegeben. Ließe man die bloße Abrufbarkeit genü­gen, so käme es zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten, die den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Ge­richtsstände, der Reduzierung konkurrierender Zuständigkeiten und der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit eklatant zuwiderliefe. Um ein solches Ausufern zu vermeiden, verlangt der Bundesgerichthof, dass ein über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender Inlandsbezug gegeben sein muss, um die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu begründen. Dafür ist entscheidend, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutli­chen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweist, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichter­stattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstan­deten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde.

2.
Die Klägerin verweist zu Recht darauf, dass sich diese Grundsätze nicht ohne weiteres auf die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit aus § 32 ZPO übertragen lassen und dass durchaus auch vertreten wird, dass es für die Begründung dieser Zuständigkeit genügt, dass der entsprechende Beitrag im Bezirk des angerufenen Gerichts abgerufen werden kann. Insbesondere wird vertreten, dass § 32 ZPO für Persönlichkeitsverletzungen in Presseerzeugnissen oder Fernsehsendungen überall dort einen Gerichtsstand begründe, wo die Druckschrift oder die Sendung bestimmungsgemäß verbreitet werde. Daraus hat auch das Landgericht Berlin in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 07.04.2011 – 27 S 20/10 – zitiert nach juris – entnommen, dass auch bei Veröffentlichun­gen im Internet ein solcher „fliegender Gerichtsstand“ bestehe; es hat allerdings gefordert, dass über die bloße Abrufbarkeit hinaus ein örtlicher Bezug zum Gerichtsbezirk bestehen müsse.

3.
Die Kammer ist ebenfalls der Meinung, dass ein solcher Bezug bestehen muss, wobei insbesondere die Auffassung, dass ein bestimmungsgemäßer Bezug zum Bezirk des an­gerufenen Gerichts bestehen müsse, dem die Regelungen der ZPO zur örtlichen Zustän­digkeit durchziehenden Grundsatz entspricht, dass ein Bezug zum Sitz der Parteien oder der von der Angelegenheit betroffenen Sache bestehen muss. Denn die vom Bundesge­richtshof angestellten Erwägungen treffen nicht nur zu, wenn die internationale Zuständig­keit zu klären ist, sondern auch dann, wenn es um die Bestimmung der örtlichen Zustän­digkeit geht. In diesem Sinne hat schon das OLG Celle OLGR 2003, 47 – zitiert nach juris – angenommen, dass ein Gerichtsstand nur dort gegeben sei, wo sich die Verletzung des Persönlichkeitsrechts im konkreten Verhältnis der Parteien tatsächlich auswirke. Zudem hat das OLG Frankfurt AfP 2011, 278 – zitiert nach juris – angenommen, dass die als Rechtsgutverletzung beanstandete Äußerung einen deutlichen Bezug zum Ort des ange­rufenen Gerichts haben muss. Danach ist der Gerichtsstand des § 32 ZPO nicht an jedem Ort eröffnet, an dem die beanstandete Internetveröffentlichung abrufbar ist und deshalb die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Dies allein reicht nach Sinn und Zweck des § 32 ZPO, der einen vom Gerichtsstand des Beklagten abweichenden Wahlgerichtsstand wegen der durch den Handlungsort oder den Erfolgsort begründeten besonderen Bezie­hung der Streitigkeit gerade zu dem insoweit zuständigen Gericht eröffnet, und damit die­se besondere Beziehung voraussetzt, nicht aus, um an jedem Ort der Abrufbarkeit einen Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO bejahen zu können. Zu der bloßen Abrufbarkeit muss hinzutreten, dass die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung ei­nen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweist, dass dort eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der einen Seite, Recht der Freiheit der Berichterstattung andererseits – nach den Um­ständen des konkreten Falles tatsächlich bereits eingetreten sein oder noch eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Ver­öffentlichung nach den Umständen des konkreten Falles an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesen Ort eintreten würde.

4.
Vorliegend betreibt die Klägerin ihre Agentur in Karlsruhe, der Beklagte verfasst seinen Blog in Berlin, die Veranstaltung, die Ausgangspunkt der Streitigkeit ist, fand in Stuttgart statt. Auch der Verein „Slow Food Deutschland e.V.“ hat seinen Sitz nicht im Saarland, sondern ausweislich BI. 67 in Berlin.

Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass etwa infolge der Berichterstattung des Beklagten gerade im saarländischen Raum Auswirkungen für ihre persönliche, soziale oder wirt­schaftliche Situation eingetreten sind.

5.
Der Hinweis der Klägerin auf die Auslegung des § 32 ZPO in sog. Filesharing-Sachen ist nicht geeignet, die vorstehende Auslegung des § 32 ZPO zu widerlegen. Denn diesen Systemen ist es immanent, dass vom Einstellenden eine möglichst weite Verbreitung und eine möglichst große Zahl von Downloads angestrebt wird, während es vorliegend um ei­nen sehr speziellen Blog in einer sehr speziellen Zielrichtung geht. Aus diesem Grunde kann auch nicht auf die Zuständigkeitsbestimmung in Pressesachen zurückgegriffen wer­den.

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