LG Schweinfurt „Internet-System-Vertrag ist als Werkvertrag zu interpretieren

veröffentlicht am 3. Oktober 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Schweinfurt, Urteil vom 09.07.2010, Az. 24 S 42/10
§§ 631; 649 BGB

Das LG Schweinfurt hat entschieden, dass ein sog. Internet-System-Vertrag, bestehend aus Leistungen wie dem Website-Hosting, der Beratung und Betreuung von Websites sowie der Gestaltung von Webpräsenzen als Werkvertrag einzustufen ist. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung war, dass der Auftraggeber den auf eine Mindestlaufzeit von vier Jahren abgeschlossenen Vertrag vorzeitig kündigen wollte, was der Auftragnehmer ablehnte. Der Auftraggeber hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei dem Internet-System-Vertrag um einen Werkvertrag handele, was einen Kündigungsausschluss unwirksam mache. Die Kammer folgte dieser Rechtsansicht. Das in dem Vertrag Elemente eines Dauerschuldverhältnisses erkennbar seien, wie die Entrichtung eines pauschalen monatlichen Entgeltes, so das Landgericht, stehe der vertragstypologischen Einordnung als Werkvertrag nicht entgegen. Dem Auftragnehmer wurde auf Grund der verkürzten Vertragslaufzeit nur ein anteiliges Honorar zugesprochen. Inhaltlich stützte sich das LG Schweinfurt auf eine Entscheidung des BGH. Den Volltext finden Sie unter MIR.

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