LG Siegen: Das Angebot von Testfahrten für Jugendliche im öffentlichen Verkehr durch eine Fahrschule ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 7. Juni 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Siegen, Urteil vom 23.02.2012, Az. 1 O 194/10
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG, § 3 Abs. 2 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 2 Abs. 15 StVG, § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG

Das LG Siegen hat entschieden, dass das Angebot einer Fahrschule, im Rahmen eines „Kartoffelfestes“ Jugendlichen ohne Fahrerlaubnis das Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum zu ermöglichen, unlauter und damit wettbewerbswidrig ist. Die angebotenen Testfahrten hätten nicht der dem Beklagten als Fahrlehrer obliegenden Sorgfalt entsprochen. Auch seien die Handlungen des Beklagten geeignet gewesen, geschützte Interessen zu beeinträchtigen. Er habe sich die besondere psychologische Situation von Jugendlichen zu Nutze gemacht, die es kaum erwarten könnten, Fahrstunden zu nehmen und einen Führerschein zu erlangen, um spätere Kunden zu „ködern“. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Siegen

Urteil

I.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2010 zu zahlen.

II.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist die XXX und macht gegenüber dem Beklagten, der in XXX eine Fahrschule betreibt, Kosten in Höhe von 208,65 € für eine ihm am 28. September 2010 erteilte Abmahnung geltend.

Dem liegt zugrunde, dass der Beklagte anlässlich des am 18. Und 19. September 2010 stattfindenden Kartoffelfestes in XXX angeboten hatte, dass Jugendliche, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis waren, seine Fahrschulwagen im Straßenverkehr führten. Die Fahrten wurden dabei in einem Teilbereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche, die lediglich mit kleinen Pylonen und Flatterband abgegrenzt war, durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 2 beigefügten Lichtbilder (Bl. 18 d.A.) Bezug genommen

Die Klägerin nahm dies zum Anlass, den Beklagten mit Schreiben vom 28. September 2010 abzumahnen und aufzufordern, zu dem Sachverhalt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage K 3, Bl. 19 – 21 d.A.). Der Beklagte gab unter dem 29. Oktober 2010 die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Anlage K 4, Bl. 22 d.A.), weigerte sich allerdings mit Schreiben vom gleichen Tage, den für die Abmahnung angefallenen Aufwendungsersatz zu zahlen (Anlage K 5, Bl. 23 d.A.). Mit weiterem Schreiben vom 2. November 2010 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 12. November 2010 auf, den angeforderten Aufwendungsersatz zu zahlen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte sich durch sein Verhalten – welches auch in Widerspruch zu den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eines Fahrlehrers stehe – wettbewerbswidrig verhalten habe.

Sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 208,65 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass er davon ausgegangen sei, dass wie im Vorjahr eine Sperrung des ihm zugewiesenen Straßenbereiches erfolgt sei. Er habe erst nach dem Kartoffelfest erfahren, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Er habe insoweit in Unkenntnis und ohne Verschulden gehandelt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Erstattung der als Aufwendungsersatz geltend gemachten Kosten in Höhe von 208,65 € nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu. Die von dem Kläger gegenüber dem Beklagten erteilte Abmahnung war berechtigt.

Von eine berechtigten Abmahnung ist auszugehen, wenn der Abmahnung tatsächlich ein bestehender wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zugrunde liegt (vgl. hierzu Hess in Ullmann, juris-PK-UWG, 2. Aufl., 2009, § 12 Rn. 27). Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch ergibt sich vorliegend aus § 3 Abs. 2 UWG. Nach § 3 Abs. 2 UWG sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

„Fachliche Sorgfalt“ ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG „der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Markgepflogenheiten einhält.“ (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., 2010, § 3 Rn. 40).

Die von dem Beklagten angebotenen Testfahrten entsprachen nicht der ihm als Fahrlehrer obliegenden Sorgfalt. Zunächst ist die Vorschrift des § 2 Abs. 15 StVG zu berücksichtigen. Nach dieser Norm muss derjenige, der zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetztes begleitet werden. Bei den von dem Beklagten angebotenen Testfahrten handelte es sich allerdings nicht um Fahrten im vorgenannten Sinn. Ausbildungsverträge mit den Jugendlichen bestanden (noch) nicht (vgl. hierzu auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. August 1983, 2 U 63/832m WRP 1084, S. 147 – 148 und OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 2007, 3 Ss 259/07, unter III. 1 b), NStZ-RR 2008, 321). Es handelte sich auch nicht um Fahrten, die zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung durchgeführt worden sind. Demnach war der Beklagte selbst nicht nach § 2 Abs. 15 StVG als Führer des Kraftfahrzeuges anzusehen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG macht sich der Halter eines Kraftfahrzeuges jedoch eines Vergehens schuldig, wenn er es zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Kenntnis von dieser Strafnorm wird der Beklagte als Inhaber einer Fahrlehrererlaubnis gehabt haben. Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG vorliegend durch den Beklagten verwirklicht worden ist (vgl. die Ausführungen in dem Beschluss des OLG Hamm, a.a.O.), liegt zumindest ein Verstoß gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten vor, nicht zuletzt auch aus haftungsrechtlicher Sicht. Denn es musste dem Beklagten bekannt sein, dass bei einem Unfall außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses unter Umständen seine Versicherung nicht für den entstandenen Schaden eintreten wird.

Die Testübungsfahrten haben auch im öffentlichen Straßenverkehr stattgefunden. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass er davon ausgegangen sei, die ihm für die Dauer des Kartoffelfestes zugeteilte Fläche sei für den öffentlichen Straßenverkehr gesperrt gewesen. Dass dies entgegen seiner berechtigten Annahme nicht der Fall gewesen sei, habe er erst nach Beendigung der Veranstaltung erfahren.

Die Beurteilung als Verstoß gegen wettbewerbsbezogene Normen als unlauter ist grundsätzlich frei von subjektiven Elementen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005, I ZR 194/02, WRP 2005, 1161 (1162)). Auch wer bei seiner geschäftlichen Tätigkeit von einem entgegenstehenden wettbewerbsrechtlichen Verhaltensgebot (unverschuldet) nichts weiß, handelt wettbewerbswidrig (Ullmann, a.a.O., Rn. 40). Auf die Frage eines vorsätzlichen Verhaltens des Beklagten kommt es daher bereits nicht an (vgl. hierzu im übrigen die strafrechtliche Bewertung der Durchführung einer „Probefahrt“ durch einen Fahrlehrer, Beschluss des OLG Hamm, a.a.O.).

Darüber hinaus wird sich der Beklagte auch nicht auf eine Unkenntnis bezogen auf die Zugehörigkeit der ihm zugewiesenen Fläche als zum öffentlichen Verkehrsraum zugehörig berufen können. Als Fahrlehrer obliegen ihm besondere Sorgfaltspflichten. So wird ihm nicht nur die Regelung des § 2 Abs. 15 StVG, sondern auch die des § 21 Abs. 1 StVG bekannt sein. Demnach hätte er besondere Sorge dafür tragen müssen, dass es sich bei dem ihm zugewiesenen Bereich tatsächlich um eine Fläche handelt, die für die Dauer des Kartoffelfestes nicht dem öffentlichen Verkehrsraum zuzuordnen ist. Dafür bedarf es einer weitergehenden Einschränkung als lediglich das Aufstellen von Pylonen und Flatterband. Denn die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Benutzung nach zeitlichen oder sachlichen Merkmal beschränkt ist (vgl. Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Aufl., 2010, § 1 Rn. 7). Vielmehr bedurfte es einer ordnungsbehördlichen Anordnung im Sinne einer zeitlich begrenzten Entwidmung. In Kenntnis dieser Umstände – die dem Beklagten als Fahrlehrer besonders bekannt sein mussten – hätte es ihm oblegen, entsprechende Erkundigungen zu der Genehmigung einzuholen. Er durfte nicht allein darauf vertrauen, dass der Veranstalter ihm gegenüber bekundet haben soll, dass „mit dem Ordnungsamt alles in trockenen Tüchern sei“. Denn anders als einer Privatperson mussten dem Beklagten die Folgen seines Verhaltens sowohl in strafrechtlicher-, als auch in standesrechtlicher Hinsicht bekannt sein. Nicht zuletzt wird – für den Fall eines Unfalles – auch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten von dem Beklagten zu verlangen sein, dass er sich über die tatsächlich erfolgte Entwidmung der Ladenstraße Kenntnis verschafft.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass er davon ausgegangen sei, dass es wie im Jahr zuvor gehandhabt worden wäre. Für den juristischen Laien wird eine Sperrung des öffentlichen Verkehrsraum schon durch die allein räumliche Abgrenzung mittels Pylonen und Flatterband ausreichend erscheinen; die Notwendigkeit einer ordnungsbehördlichen Entwidmung in zeitlichen Grenzen wird nicht ohne weiteres bekannt sein. Insoweit trafen den Beklagten erhöhte Sorgfaltspflichten, sich um die ordnungsgemäße Entwidmung der Ladenstraße zu kümmern und – sofern er eine solche Abgrenzung zu dem öffentlichen Straßenverkehrsraum nicht feststellen konnte – von der Durchführung der Probefahrten abzusehen.

Die Handlungen des Beklagten haben auch im geschäftlichen Bereich stattgefunden. Hierunter fällt zunächst jede selbständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht ein rein privates, amtliches oder betriebsinternes Handeln ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 7. April 2005, 6 U 149/04, MMR 2005 (458 (459)). Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist dabei nicht erforderlich (Ullmann, a.a.O., Rn. 50). Der Beklagte hat als Inhaber der Fahrschule XXX die Testfahrten mit einem Fahrzeug durchgeführt, welches allein aufgrund der aus den Lichtbildern zu entnehmenden Beschriftung unstreitig seiner Fahrschule zuzuordnen ist. Von einem geschäftlichen Handeln ist insoweit unzweifelhaft auszugehen.

Die Handlungen des Beklagten waren auch geeignet, geschützte Interessen zu beeinträchtigen. Es genügt dabei durchgängig, dass das beanstandete Verhalten geeignet ist, negative Auswirkungen auf den (unverfälschten) Wettbewerb zu haben (Ullmann a.a.O., Rn. 51) und das Geschehen am Markt zu beeinflussen, und zwar mit nachteiliger Wirkung bezogen auf den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer (Ullmann a.a.O., Rn. 53). Nach § 3 Abs. 2 UWG muss die für den Verbrauchter bestimmte geschäftliche Handlung geeignet sein, diesen zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er sonst nicht getroffen hätte. Zu der geschäftlichen Entscheidung rechnet dabei nicht nur der Vertragsabschluss selbst, sondern auch das durch die Werbung veranlasste Folgeverhalten bei der Wahrnehmung vertraglicher Rechte und Pflichten (Ullmann a.a.O., Rn. 56). Es kommt dabei nicht darauf an, wie der Verbraucher sich verhält, ob er beschließt, tätig zu werden oder nicht (Ullmann a.a.O., Rn. 57). Das Angebot des Beklagten, kostenlose Übungsfahrten durchzuführen, hat als geschäftliche Handlung jedenfalls die Interessen der Mitbewerber und der Verbraucher spürbar beeinträchtigt.

Die Interessen der Verbraucher sind bereits dann spürbar beeinträchtigt, wenn er durch die Werbehandlung zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Abzustellen ist dabei auf die Kausalität der Werbemaßnahme für die Entscheidung des Verbrauchers (UIlmann a.a.O., Rn. 58, 60).

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass viele Jugendliche, zumal die Jungen, es kaum erwarten können, bis sie das für den Erwerb einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter erreichen, um so schnell wie möglich Fahrschulunterricht zu nehmen und den Führerschein zu erwerben (OLG Koblenz, Urteil vom 30. Oktober 1986, veröffentlicht in NJW-RR 1987, 1124). Der Beklagte hat durch das Anbieten der kostenlosen Probefahrt sich damit eine besondere psychologische Situation zunutze gemacht. Auch wenn es sich bei der von dem Beklagten angebotenen „Probefahrt“ nicht um eine Fahrstunde im engeren Sinne (wie in dem der Entscheidung des OLG Koblenz zugrundeliegenden Sachverhalt) gehandelt hat, ist ein erster Kontakt zwischen dem Jugendlichen und dem Beklagten als Inhaber einer Fahrschule hergestellt. Die später erfolgende Entscheidung des Jugendlichen, bei welcher Fahrschule er sich zum Fahrschulunterricht anmelden soll, kann zumindest dadurch beeinflusst werden, dass der Jugendliche – und seine Eltern – ihre Entscheidung nicht ohne weiteres nach der Preiswürdigkeit und der Qualität des von dem Beklagten gebotenen Unterrichts im Vergleich zu den Leistungen der mit ihnen im Wettbewerb stehenden Fahrschulen treffen (vgl. OLG Koblenz a.a.O.). Ein solcher Vergleich wird unter Umständen gar nicht angestellt werden, obwohl es durchaus möglich wäre, sich über die Leistungsfähigkeit und Preise anderer Fahrschulen zu erkundigen, z.B. bei Bekannten, Freunden oder Mitschülern. Wenn aber gerade auch Freunde und Mitschüler gleichermaßen an den kostenlosen Testfahrten während des Kartoffelfestes teilgenommen haben, wird – aufgrund eines eintretenden Gruppenzwanges – kaum Notwendigkeit gesehen werden, sich nach einer anderen Fahrschule als der des Beklagten umzusehen bzw. über die Angebote (z.B. Häufigkeit des angebotenen theoretischen Unterrichtes pp.) und insbesondere über die Preisgestaltung Erkundigungen einzuholen.

Zudem ist nicht auszuschließen, dass sich Jugendliche bei der Entscheidung, bei welcher Fahrschule sie sich für den Unterricht anmelden, sich dankbar an den Beklagten erinnern, der ihnen bereits zuvor die Möglichkeit gegeben hat, hinter dem Steuer eines Fahrzeuges zu sitzen. Möglicherweise wird sich auch der bei der Probefahrt und etwaigen darüber hinausgehenden Gesprächen während des Kartoffelfestes hergestellte zwischenmenschliche Kontakt geneigter machen, sich für die Fahrschule des Beklagten zu entscheiden (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.). Diese Umstände, die eine später zu fällende Entscheidung zu Gunsten des Beklagten und zu Lasten der Mitbewerber, zumindest aber spürbar für die Jugendliche und ihre Eltern als Verbraucher beeinflussen, führen zu einer Unlauterkeit des Handels des Beklagten.

Der Kläger hat bereits in der Klageschrift die Höhe der Klageforderung erläutert, die einem angemessenen Anteil seiner Aufwendungen entspreche. Der klageweise geltend gemachte Betrag von 195,00 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer, entspricht 208,65 € liegt dabei unter den der Klägerin tatsächlich entstehenden durchschnittlichen Kosten von 279,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Abmahnung. Der Beklagte hat die Höhe der geltend gemachten Kosten bzw. deren Berechnung nicht angegriffen.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB. Der Beklagte hat sich auf die Mahnung der Klägerin vom 2. November 2010, in welcher ihm eine Frist zur Zahlung bis zum 12. November 2010 gesetzt worden ist, seit dem 13. November 2010, und damit jedenfalls auch ab dem beantragten Datum des 3. Dezember 2010 in Verzug befunden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

I