LG Siegen: eBay-AGB entbinden eBay-Händler nicht von der Erfüllung seiner gesetzlichen Informationspflichten

veröffentlicht am 18. April 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Siegen, Urteil vom 21.01.2011, Az. 6 O 86/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB

Das LG Siegen hat entschieden, dass ein eBay-Händler von der Erfüllung seiner gesetzlichen Informationspflichten nicht durch die Existenz der eBay-AGB entbunden ist. § 312 e BGB schreibe eine Information durch den Unternehmer vor, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde bereits entsprechende Kenntnisse habe oder nicht. Dementsprechend werde auch die Auffassung vertreten, dass ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nicht ausreichend sei (LG Hannover, Urteil vom 17.03.2010 – 22 0 16/10). Hinzu komme, dass die Angebote nicht nur von eBay-Mitgliedern eingesehen werden könnten. Eine Kenntnis der Abläufe könne deshalb nicht durchgehend vorausgesetzt werden. Gerade dies soll aber bei Fernabsatzgeschäften dadurch gewährleistet sein, dass die Informationen gemäß § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung des Kunden mitgeteilt werden müssten. Vgl. auch LG Hannover (hier) und LG Frankfurt a.M. (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Siegen

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen auf die mündliche Verhandlung vom 14.12.2010  durch … für Recht erkannt:

I.
Die Klage auf Feststellung, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 755,80 EUR zusteht, wird als unzulässig abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch zusteht, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren zu veröffentlichen oder zu unterhalten, wenn hierin auf eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, mit der die Rechte des Verbrauchers wegen eines Mangels der gekauften gebrauchten Sache auf 12 Monate verkürzt werden, wenn hiervon nicht die Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, die auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind und auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens ausgenommen werden, wie er mit der Abmahnung der Beklagten vom 06.08.2010 und der vorformulierten Unterlassungserklärung 762/10 geltend gemacht worden ist. Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.

II.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz auf der Handelsplattform eBay betreffend Nähmaschinen und Zubehör Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder Verträge zu schließen,

1.
ohne dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar darüber zu informieren, dass die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten, wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben:

2.
wenn dabei mit „Versand nach: Europäische Union“ geworben wird, ohne dass die gegebenenfalls anfallenden Liefer- und Versandkosten der Höhe nach, ersatzweise – wenn die Angabe der konkreten Kosten nicht möglich ist – die näheren Einzelheiten angegeben werden, nach denen der Verbraucher die Kosten selbst leicht errechnen kann,

und/oder

3. wenn dabei die Klausel „1l2 Jahre Herstellergarantie. Sie erhalten selbstverständlich … Ware mit. .. voller Herstellergarantie“ oder eine inhaltsgleiche Klausel verwendet wird, ohne dass gleichzeitig darüber informiert wird, dass der Verbraucher daneben seine Gewährleistungsrechte geltend machen kann, und ohne dass Inhalt und Umfang sowie alle wesentlichen Angaben der Garantie angegeben werden.

III.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage auf Ersatz von Abmahnkosten wird abgewiesen.

IV.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlas¬sungspflichten gemäß Ziffer 11. wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

V.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.

VI.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch hinsichtlich Ziffer 11. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.

Tatbestand

Beide Parteien betreiben als gewerbliche Verkäufer auf der Handelsplattform von „eBay“ sogenannte eBay-Shops. Der Kläger betreibt 2 Shops unter den Bezeichnungen „…“ und „…“. Der Beklagte betreibt einen Shop unter der Bezeichnung ,…“. Beide bieten dort u.a. Nähmaschinen an. Der Kläger betrieb zusätzlich einen Online-Shop, der über die Domains www. … .de“ und „www. … .com“ erreichbar war. Bei Aufruf dieser Seiten erscheint derzeit die Mitteilung, dass der Online-Shop umgebaut wird. Nutzer werden als dann automatisch zu dem eBay-Shop mit der Bezeichnung “ … “ weitergeleitet.

Am 02.08.2010 bot der Beklagte auf der Handelsplattform unter der Artikel-Nr. 3, 4 eine Nähmaschine der Marke AEG zum Kauf an. Dabei warb er mit einer zweijährigen Herstellergarantie, ohne auf bestehende Gewährleistungsrechte hinzuweisen und Einzelheiten zur Garantie mitzuteilen. Er bot einen Versand innerhalb der europäischen Union an, ohne die Versandkosten zu konkretisieren. Zugleich bot er in seinem eBay-Shop Zubehör mit Preisen an, ohne darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuer hierin enthalten sein sollte. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage K 2 zur Klageschrift eingereichte Angebot vom 02.08.2010 Bezug genommen.

Der Kläger nahm dieses Angebot zum Anlass, dem Beklagten mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage abzumahnen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu fordern. Der Beklagte nahm seinerseits die Abmahnung zum Anlass, die Internetauftritte des Klägers zu überprüfen und mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06.08.2010 eine Abmahnung auszusprechen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu fordern. Im einzelnen bemängelte er Verstöße des Klägers gegen § 309 Nr. 7 BGB, § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 Nr. 2 EGBGB und § 5 TMG. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage an den Prozessbevollmächtigten des Klägers schlug er einen Vergleich des Inhalts vor, dass beiderseitig keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 09.08.2010 wies der Kläger die Abmahnung des Beklagten zurück und drohte zugleich die Erhebung einer negativen Feststellungsklage an. Unter dem 10.08.2010 gab der Beklagte gegenüber der Firma „Nähmaschinen … “ Inhaber …“ eine strafbewehrte Unterlassungserklärung desvom Kläger geforderten Inhalts ab, die von diesem Unternehmen unter dem gleichen Datum angenommen wurde. Diese Erklärungen übersandte der Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2010 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. In dem Schreiben erklärte er zugleich die Aufrechnung mit seinem Kostenerstattungsanspruch.

Eine vom Kläger eingeschaltete Detektei fand heraus, dass zwischen dem Beklagten und diesem Unternehmen geschäftliche Kontakte bestanden.

In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass die vom Beklagten mit der Abmahnung vom 06.08.2010 geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Zugleich nimmt er den Beklagten wegen der in der in der Abmahnung vom 02.08.2010 aufgeführten Beanstandungen auf Unterlassung und auf Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch.

Er meint, durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 10.08.2010 sei die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt worden.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen,
a. dass dem Beklagten gegen ihn die mit der Abmahnung vom 06.08.2010 und der vorformulierten Unterlassungserklärung 762/10 geltend gemachten, wie nachstehend wiedergegebenen Unterlassungsansprüche nicht bestehen:
Mit Abgabe dieser Unterlassungserklärung verpflichte ich mich (nachfolgend „Schuldner“ genannt), gegenüber …. (nachfolgend „Gläubiger“ genannt), es künftig bei Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung in einer Höhe, die von der Gläubigerin nach billigem Ermessen festgesetzt wird, die jedoch im Streitfall hinsichtlich ihrer Angemessenheit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren zu veröffentlichen oder zu unterhalten
1. wenn hierin auf eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, mit der die Rechts des Verbrauchers wegen eines Mangels der gekauften Sache auf 12 Monate verkürzt werden, wenn hiervon nicht die Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, die auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind und auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens ausgenommen werden und/oder
2. keine Angaben dazu zu machen, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und/oder
3. und dabei über keine Anbieterkennzeichnung gem. § 5 TMG zu verfügen,
wie unter der Domain www. … geschehen -,
b. dass dem Beklagten gegen ihn der mit der Abmahnung vom 06.08.2010 geltend gemachte Anspruch auf Erstellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 755,80 EUR nicht zusteht,

2. den Beklagten zu verurteilen,
a. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz auf der Handelsplattform eBay betreffend Nähmaschinen und Zubehör Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder Verträge zu schließen,
1) ohne dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar darüber zu informieren, dass die für die Waren geforderten Prei¬se die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten, wie in der Urteilsformel beispielhaft wiedergegeben,
2) wenn geworben wird mit „Versand nach: Europäische Union“, ohne die gegebenenfalls anfallenden Liefer- und Versandkosten der Höhe nach, ersatzweise – wenn die Angabe der konkreten Kosten nicht möglich ist – die näheren Einzelheiten anzugeben, nach denen der Verbraucher die Kosten selbst leicht errechnen kann, und/oder
3) wenn nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel verwendet wird: ,,2 Jahre Herstellergarantie. Sie erhalten selbstverständlich … Ware mit…voller Herstellergarantie.“, ohne gleichzeitig darüber zu informieren, dass der Verbraucher daneben seine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann und ohne Inhalt und Umfang sowie alle wesentlichen Angaben der Garantie anzugeben,
b. an ihn 755,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen,

3. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.
Die negative Feststellungsklage ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

I.

Der Klageantrag zu Ziffer 1 b), mit dem der Kläger festgestellt haben will, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 755,80 EUR zusteht, ist unzulässig. Für den Antrag fehlt das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

Ein derartiges Feststellungsinteresse ist für eine negative Feststellungsklage nur dann gegeben, wenn der Beklagte sich eines entsprechenden Anspruchs berühmt. Das war vorliegend bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage durch den Kläger nicht mehr der Fall. Denn der Beklagte hatte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2010 die Aufrechnung mit diesem Anspruch gegenüber dem vom Kläger mit dem Klageantrag zu Ziffer 2.b. geltend gemachten Erstattungsanspruch erklärt. Diese Erklärung hat im Falle des Bestehens des Anspruchs gemäß § 389 BGB zu dessen Erlöschen geführt. Dass der Beklagte sich auch nach der Aufrechnungserklärung eines Erstattungsanspruchs gegenüber dem Kläger berühmte, ist nicht ersichtlich.

Eine Zulässigkeit der Feststellungsklage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger ein Interesse an der Feststellung hat, ob der mit dem Abmahnschreiben vom 06.08.2010 geltend gemachte Erstattungsanspruch entstanden ist. Zum einen ist Voraussetzung für die Zu lässigkeit der Feststellungsklage, dass die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses begehrt wird. Zum anderen ist über die Frage der Entstehung des Erstattungsanspruchs des Beklagten im Rahmen der vom Kläger mit dem Klageantrag zu 2.b. erhobenen Leistungsklage zu entscheiden. Gemäß § 322 Abs. 2 ZPO erwächst auch die Entscheidung, dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht besteht, in Rechtskraft. Ein darüberhinausgehendes Feststellungsinteresse des Klägers ist nicht ersichtlich.

1.

Der vom Beklagten gegenüber dem Kläger mit der Abmahnung vom 06.08.2010 geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der in § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers enthaltenen Klauseln besteht gemäß den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 309 Nr. 7 BGB nicht.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die in § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers enthaltenen Bestimmungen wirksam. Eine Unwirksamkeit gemäß § 309 Nr. 7 BGB ist nicht gegeben, da Schadensersatzansprüche des Vertragspartners für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ei¬nes gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, nicht verkürzt werden. § 5 Satz 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass es insoweit bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren bleibt.

2.
Der vom Beklagten wegen der Information über die Speicherung des Vertragstextes geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist demgegenüber gemäß den §§ 8,3,4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB, Artikel 246 § 3 Nr. 2 EGBGB begründet, so dass die negative Feststellungsklage unbegründet ist.

Gemäß § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB hat der Unternehmer dem Kunden bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr die in Artikel 246 § 3 EGBGB bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen. Hierzu gehört auch die Unterrichtung des Kunden darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass eBay-Händler in ihren Angeboten nicht über das Zustandekommen des Vertrags und die Speicherung des Vertragstextes informieren müssen, weil die Kunden als eBay-Mitglieder diese Kenntnisse über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay erlangen, denen sie sich unterwerfen müssen (LG Frankenthal, BeckRS 2008, 17.559). Dem vermag die Kammer sich schon deshalb nicht anzuschließen, weil § 312 e BGB eine Information durch den Unternehmer vorschreibt, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde bereits entsprechende Kenntnisse hat oder nicht. Dementsprechend wlrd auch die Auffassung vertreten, dass ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nicht ausreichend ist (LG Hannover, Urteil vom 17.03.2010 – 22 0 16/10 – bei MMR-Aktuell 2010, 302008). Hinzu kommt, dass die Angebote nicht nur von eBay-Mitgliedern eingesehen werden können. Eine Kenntnis der Abläufe kann deshalb nicht durchgehend vorausgesetzt werden. Gerade dies soll aber bei Fernabsatzgeschäften dadurch gewährleistet sein, dass die Informationen gemäß § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung des Kunden mitgeteilt werden müssen.

Seiner sich danach ergebenden Informationspflicht kommt der Kläger auch nicht hinreichend dadurch nach, dass er in § 1 seiner Allgemeinen Geschäfts¬bedingungen darauf hinweist, dass der Vertragstext von eBay 90 Tage lang gespeichert wird und dort eingesehen werden kann. Denn dies lässt offen, ob eine zusätzliche Speicherung durch den Kläger erfolgt. Von einer derartigen Speicherung ist auszugehen, da der Kläger gemäß § 147 AO zur Aufbewahrung von Unterlagen verpflichtet ist, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

3.
Auch der vom Beklagten mit der Abmahnung vom 06.08.2010 geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 in Verbindung mit § 5 TMG ist begründet mit der Folge, dass die negative Unterlassungsklage unbegründet ist.

Der Kläger ist Diensteanbieter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Telemedien sind gemäß § 1 Abs. 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht bestimmte Telekommunikationsdienste oder Rundfunk sind. Was im Einzelnen unter dem Begriff „Telemedien“ zu verstehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist nach der Gesetzbegründung davon auszugehen, dass Online-Angebote von Waren und Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit erfasst werden. Bei dem Internet-Auftritt des Klägers unter der Domain „www. …“ handelt es sich um einen Online-Shop. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger unter dieser Domain derzeit keine Online-Angebote mit sofortiger Bestellmöglichkeit unterbreitet, sondern den Nutzer zu seinem eBay-Shop unter der Bezeichnung „…“ weiterleitet. Als Betreiber des Online-Shops handelt der Kläger geschäftsmäßig im Sinne des § 5 TMG. Die Unterhaltung des Internetauftritts dient wirtschaftlichen Zwecken.

Der Kläger hat deshalb die sich aus § 5 TMG ergebenden Informationspflichten zu erfüllen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar über seinen Namen und seine Anschrift zu informieren. Dieser Informationsverpflichtung kommt der Kläger nicht hinreichend dadurch nach, dass er die erforderliche Anbieterkennung in seinem eBay-Shop bereithält. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, dass die Angabe einer Anbieterkennung bei einem Internet-Auftritt, die über zwei Links erreichbar ist, den Voraussetzungen entsprechen kann, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit zu stellen sind (siehe dazu BGH MMR 2007, 40). Die dieser Rechtsprechung zugrundeliegende Fallkonstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Denn die Links, über die die Anbieterkennung zu erreichen war, befanden sich innerhalb desselben Internetauftritts. Vorliegend betreibt der Kläger demgegenüber mehrere Internetauftritte. Dass über den Online-Shop unter der Domain .. www…com.. derzeit keine unmittelbare Bestellmöglichkeit besteht, weil der Internetauftritt nach den dort vorhandenen Angaben neu gestaltet wird, ändert nichts daran, dass es sich bei diesem Internetauftritt um einen eigenen, von dem eBay-Shop zu unterscheidenden Telemediendienst handelt, der den Anforderungen des § 5 TMG zu genügen hat.

B.

I.

Hinsichtlich der vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten Unterlassungsansprüche ist die Klage begründet.

Die Unterlassungsansprüche ergeben sich aus den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV und § 477 BGB. Dies wird vom Beklagten, der eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hat, auch nicht in Zweifel gezogen.

Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch den strafbewehrten Unterlassungsvertrag vom 10.08.2010 entgegen der Auffassung des Beklagten nicht beseitigt worden.
Zwar reicht bei mehreren Unterlassungsgläubigern die einem Gläubiger gegenüber erklärte Unterwerfungserklärung in der Regel aus, um die Wiederholungsgefahr auch gegenüber allen anderen Gläubigern auszuräumen. Diese Einschätzung betrifft freilich stets Falle, in denen der Dritte, gegenüber dem der Schuldner sich unterwirft, zuvor auch selbst abgemahnt und damit seine Bereitschaft gezeigt hat, das weitere Verhalten des Schuldners im Rahmen eines Unterwerfungsvertrags zu überwachen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, ist es von vorneherein mehr als zweifelhaft, ob die Drittunterwerfung die Wiederholungsgefahr hat entfallen lassen. Hierbei kommt es auf die Person und die Eigenschaften des Vertragsstrafegläubigers und dessen Beziehungen zum Schuldner an, insbesondere auf seine Bereitschaft und Eignung, die ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, so dass der Schuldner bei Zuwiderhandlungen mit Sanktionen rechnen muss und des¬halb keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungserklärung bestehen (Köhler IBornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdnr. 1.168, 1.168a). Zwar

hat die Fa. B die strafbewehrte Unterlassungserklärung des Beklagten noch am gleichen Tage angenommen, so dass eine vertragliche Vereinbarung als Voraussetzung für die Geltendmachung der Vertragsstrafe zustande gekommen ist. Angesichts der Tatsache, dass die Fa. B den Beklagten nicht abgemahnt hat und dass geschäftliche Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Fa. B . bestehen, liegt es jedoch fern, dass die Fa. B auch bereit und gewillt ist, bei Verstößen des Beklagten gegen die Unterlassungsverpflichtung die Vertragsstrafe ernsthaft geltend zu machen. Der Zweck der Unterwerfung des Beklagten gegenüber diesem Unternehmen kann vernünftigerweise nur darin gesehen werden, die Unterwerfung gegenüber dem Kläger zu umgehen und im Falle von weiteren Verstößen keine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.

1.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist nur in Höhe von 104,00 € begründet.

Die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung war in vollem Umfang berechtigt. Der Beklagte hat deshalb die erforderlichen Abmahnkosten zu tragen. Beide Parteien haben den Wert für ihre Abmahnungen, die sich jeweils auf 3 Wettbewerbsverstöße bezogen, auf 15.000,00 EUR angesetzt. Die Kammer hat deshalb keinen Anlass, von dieser übereinstimmenden Einschätzung des Werts abzuweichen. Demgemäß ist ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Ahmahnkosten in Höhe von 755,80 EUR entstanden.

Dieser Anspruch ist jedoch durch die von dem Beklagten mit Schreiben vom 10.08.2010 erklärte Aufrechnung in Höhe von 651,80 EUR gemäß § 389 BGB erloschen. Der Beklagte hatte einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in dieser Höhe. Denn seine Abmahnung vom 06.08.2010 war nach den obigen Ausführungen in zwei Punkten berechtigt. Bei Zugrundelegung eines Werts von 10.000,00 EUR für die berechtigte Abmahnung ergibt sich ein Ersatzanspruch in Höhe von 651,80 EUR mit der Folge, dass dem Kläger ein überschießender Anspruch in Höhe von 104,00 EUR verblieben ist.

2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280,286, 188 BGB.

Die Entscheidung über die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

I