LG Stade: Wenn Kleinstunternehmer massenhaft abmahnen / Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG

veröffentlicht am 13. Mai 2009

LG Stade, Urteil vom 23.04.2009, Az. 8 O 46/09
§ 8 Abs. 4 UWG

Das LG Stade hat entschieden, dass eine Abmahnung und nachfolgende einstweilige Verfügung rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für die Verfügungsklägerin steht. Die Stader Richter führten aus, dass das Vorliegen eines Missbrauchs von Amts wegen zu prüfen sei, weil es um eine Prozessvoraussetzung gehe. Grundsätzlich sei zwar bei Abmahnung von im Internet tätigen Unternehmen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung Zurückhaltung mit der Annahme eines Missbrauchsfalles am Platze. Denn der Wettbewerber habe grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass die Wettbewerbsverstöße seiner Konkurrenten unterblieben.

Mit den Abmahnungen und eventuellen Klagen gehe er ein gewisses Kostenrisiko ein, schon deshalb, weil er selbst bei Obsiegen auf seinen Kosten sitzen bleibe, wenn der Gegner zahlungsunfähig sei. Der von der Verfügungsklägerin angenommene Streitwert von 10.000,00 EUR sei angesichts der im Wettbewerbsrecht üblichen Sätze nicht als überhöht zu bezeichnen, so dass sich auch hieraus kein Missbrauchsindiz ergebe. Das rechtsmissbräuchliche Vorgehen folge jedoch vorliegend daraus, dass der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für die Verfügungsklägerin stehe und das beherrschende Motiv der Verfügungsklägerin bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele seien. Daneben vorhandene wettbewerbsrechtliche Absichten schadeten nicht, wenn nur die sachfremden Erwägungen vorherrschten. Die sachfremden Erwägungen stellten im vorliegenden Fall, so das Landgericht, den beherrschenden Zweck der Rechtsverfolgung dar.

Die Verfügungsklägerin habe nach eigenem Bekunden in gut fünf Jahren 164 Abmahnungen ausgesprochen. Damit entfielen auf alle 14 Tage deutlich mehr als durchschnittlich eine Abmahnung. Demgegenüber stünden Jahresumsätze im unteren sechsstelligen Euro-Bereich. Für 2007 seien dies nach Darstellung der Verfügungsklägerin 238.000,00 EUR gewesen. Das Verhältnis zwischen Umsatz und Abmahnverhalten führe vorliegend zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen. Der Umfang ihrer Abmahnaktionen stehe in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu dem eigenen betrieblichen Nutzen. Der Verfügungsbeklagte sei für die Verfügungsklägerin bislang kein relevanter Wettbewerber gewesen. Die Verfügungsklägerin überprüfe fortlaufend das Internet; ihr Verhalten diene jedenfalls ganz vorwiegend dazu, ihrem Anwalt kontinuierlich besondere Einnahmen zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund gelange die Kammer zu der Feststellung, dass mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde Ziele das vorherrschende Motiv gebildet hätten. Da die Verfügungsklägerin nur ein Kleinunternehmen führte und gleichwohl systematisch bundesweit abmahnte, gelangte die Kammer zu der Feststellung, dass hier Gebührenerzielungsinteressen im Vordergrund bei den kontinuierlichen Abmahnaktionen standen. Den dafür sprechenden Anschein habe die Verfügungsklägerin jedenfalls nicht erschüttert. Das angegebene Motiv, früher selbst mit Abmahnungen überzogen worden zu sein, sei nicht geeignet, die extensiven eigenen Abmahnaktionen plausibel zu machen.

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