LG Stendal: Angaben zum Impressum dürfen auch in einem Interaktionsfenster mit Roll-Over-Linkfunktion angeboten werden

veröffentlicht am 1. März 2010

LG Stendal, Urteil vom 24.02.2010, Az. 21 O 242/09
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

Das LG Stendal hat entschieden, dass Angaben zum Impressum (hier: E-Mail-Adresse) auch in einem Interaktionsfenster mit Roll-Over-Linkfunktion angeboten werden dürfen. Es bleibe offen, ob die Beklagte gegen die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG vorgesehene Pflicht verstoßen habe, ihre E-Mail-Adresse anzugeben. Zwar sei richtig, dass sie auf eingereichtem Screenshot nicht erkennbar sei. Die Beklagte habe jedoch unbestritten vorgetragen, dass sich beim „Bestreichen des Links“ („Roll-over“) mIt dem Cursor ein Fenster mit dem Klartext geöffnet habe. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, für ihre gegenteilige Behauptung Beweis anzutreten (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. AufL, § 3 Rn. 50). Denn der Verstoß gegen § 5 TMG sei ein anspruchsbegründender Umstand. Die Klägerin sei beweisfällig geblieben, weil sie trotz ausführlicher Erörterung der Beweislast kein Beweismittel benannt habe.

Deshalb könne zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass beim Berühren des Links „E-mail“ der Klartext in einem Fenster erschienen sei. Die Anbieterkennzeichnung bliebe hierdurch „leicht erkennbar“ und „unmittelbar erreichbar“, auch wenn es hierfür eines zusätzlichen Klicks bzw. einer Berührung mit der Maus bedürfe (vgL BGH, GRUR 2007, 159). Wenn also auf dem PC des Benutzers kein E-Mail-Programm (z. B. Outlook) installiert sei, das über den Link aktiviert werden könne, erscheint nach kurzem Warten der Klartext der Mail-Adresse, den man über einen browsergestützten E-Mail-Artbieter (z.B. gmx, hotmall. web) oder im lnternetcafe verwenden könne. Unter Berücksichtigung des Interaktionsfensters sei somit eine Erreichbarkeit der Beklagten gewährleistet gewesen. Dass hierbei einzelne Funktionen nicht möglich seien (z.B. Kopie einer ausgehenden Mail, Empfangsbestätigung), stelle dies nicht grundlegend in Frage. Auf das Urteil hingewiesen hatte RA Christian Stücke.

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