LG Stuttgart: E-Mail an geschlossene Mailing-Liste darf nicht ohne Einwilligung des Versenders veröffentlicht werden

veröffentlicht am 8. August 2010

LG Stuttgart, Urteil vom 06.05.2010, Az. 17 O 341/09
§§ 823 Abs. 1; 1004 BGB

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine E-Mail, die lediglich über einen hinsichtlich der angeschlossenen Empfänger geschlossenen E-Mail-Verteiler versandt wurde, nicht der unbeschänkten Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht werden darf, wenn der Versender hierin nicht zuvor eingewilligt hat. Dies gelte erst recht, wenn der Inhalt der E-Mail verfälscht wiedergegeben werde. Der Streitwert wurde auf 6.000 EUR festgesetzt. Zitat der wesentlichen Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt, indem er die für einen beschränkten Empfängerkreis bestimmte E-Mail des Klägers auf seiner Homepage in verfälschtem Zusammenhang öffentlich zugänglich gemacht hat, dem Kläger steht daher gem. den §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu.

Die an die Mailing-Liste gerichtete E-Mail des Klägers ist dessen Sozialsphäre zuzuordnen. Der Persönlichkeitsschutz ist hier zwar weniger weitgehend ausgeprägt als bezüglich der Privatsphäre oder gar der Intimsphäre, das berufliche Wirken des Klägers wird aber durch die öffentliche Zugänglichmachung der E-Mail des Klägers in dem vom Beklagten gestalteten Kontext erheblich beeinträchtigt. Der Eingriff in die geschützte Persönlichkeitssphäre des Klägers ist nach Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte nicht durch die Meinungsfreiheit des Beklagten gerechtfertigt.

Zitate eines Kritisierten müssen grundsätzlich zutreffend und der Sinn korrekt wiedergegeben, der Bezugsrahmen muss berücksichtigt werden, die unkorrekte oder unvollständige Zitierweise ist unzulässig, soweit sie herabsetzend oder verfälschend wirkt (BGH, NJW 1982,635). Zitate dürfen auch nicht mit eigenen Interpretationen des Kritikers vermengt werden (BVerfG, NJW 1980, 2072).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die E-Mail für einen beschränkten Personenkreis bestimmt hatte, dessen Haltung zum diskutierten Thema ihm bekannt war und von dem er wusste, dass er seine persönliche Auffassung grundsätzlich teilt. Durch die schriftliche Zeugenaussage des Dr. Q, dessen Glaubwürdigkeit von keiner Seite in Zweifel gezogen wird, ist bewiesen, dass die Teilnahme an der Nachrichtengruppe nur nach persönlicher Autorisierung möglich war und dass zum damaligen Zeitpunkt ca. 100 Teilnehmer die E-Mail erhielten. Auch wenn seinerzeit keine Maßnahmen getroffen wurden, um die weitere Verbreitung der ausgetauschten E-Mails zu verhindern, so steht doch fest, dass es nicht beabsichtigt war, die Inhalte der per E-Mail geführten Diskussionen zu veröffentlichen oder einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen. Im Vertrauen auf die gleiche Gesinnung der Adressaten seiner E-Mail konnte der Kläger seine persönliche Meinung äußern ohne damit rechnen zu müssen, dass sie von Kritikern kommentiert, veröffentlicht oder angegriffen wird. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger seine persönliche Einschätzung nicht in gleicher Weise geäußert hätte, wenn er sich der Vertraulichkeit seiner E-Mail nicht so sicher gewesen wäre. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte die E-Mail des Klägers nicht als wörtliches Zitat in einem von ihm deutlich überzeichneten Rahmen wiedergeben, der den Kläger und seinen Standpunkt in ganz anderem Kontext der Lächerlichkeit preisgibt und ihn gleichzeitig für niedrige Impfraten in Deutschland verantwortlich macht. Zwar muss derjenige, der sich an der öffentlichen Meinungsbildung beteiligt, grundsätzlich das Risiko öffentlicher, auch scharfer, wertender Kritik seiner Ziele auf sich nehmen und Polemik gegen seine Person ertragen, dies bedeutet aber nicht, dass ihm insoweit jeglicher Schutz seiner Persönlichkeit versagt ist. Wenn eine Äußerung gerade im Hinblick auf den geschützten Empfängerkreis abgegeben wird, darf diese nicht veröffentlicht werden – und schon gar nicht in einem anderen, polemisch verzerrten Kontext. Gerade das Mittel des wörtlichen Zitats ermöglicht es, eine Meinungsäußerung in verfremdetem Zusammenhang wieder zu geben und dadurch die Aussage so zu verfälschen, dass der ursprüngliche Sinn der Äußerung verändert oder sogar in ihr Gegenteil verkehrt wird und dem Autor eine Erklärung zugeschrieben wird, die dieser nie beabsichtigt hat.

Zwar darf der Beklagte die aus seiner Sicht unsachliche Angstkampagne gegen das Impfen und die Impfgegnerszene als solche und auch des Wirken des Klägers kritisieren, er darf die Äußerungen des Klägers aber nicht bewusst verfälschen und seine vertrauliche E-Mail als Äußerung des „größten lebenden Deutschen Denkers“ im Internet der Öffentlichkeit zugänglich machen um die Person des Klägers der Lächerlichkeit preiszugeben.“

Auf die Entscheidung hingewiesen hat telemedicus, wo die Entscheidung auch im Volltext zu finden ist.

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