LG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2010, Az. 10 T 122/10
§ 68 GKG
Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine Streitwertbeschwerde einer Partei mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwertes mangels Beschwer regelmäßig unzulässig ist. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Stuttgart
Beschluss
…
1.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 2.3.2010 (Az.: 7 C 950/09 WEG) wird verworfen.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 2.3.2010 hat das Amtsgericht den Streitwert für das Klagverfahren, welches mehrere WEG Beschlussanfechtungen zum Gegenstand hatte, auf insgesamt 6.767,25 EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung haben die Beklagtenvertreter mit Telefax vom 9.4.2010 namens der Beklagten Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag den Geschäftswert zu TOP 6 der Beschlussanfechtung auf 4.000 EUR statt auf 2.000 EUR festzusetzen. Daneben hatten die Beklagten die gemischte Kostenentscheidung im Urteil vom 2.3.2010 mit einem gesonderten Rechtsmittel insoweit angegriffen, als sie auf § 91a ZPO beruhte; auch dies betraf die Beschlussanfechtung zu TOP 6. Dieses Rechtsmittel wurde zwischenzeitlich zurückgenommen.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist unzulässig, weil die Beklagten als Kostenschuldner durch einen zu niedrig festgesetzten Wert nicht beschwert sein können (BGH NJW-RR 2005, 80; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 68 GKG, Rn. 5).
Eine Beschwer folgt auch nicht daraus, dass sich bei höherer Bewertung der Beschlussanfechtung zu TOP 6 die Quote in der Kostenentscheidung des Urteils vom 2.3.2010 zugunsten der Beklagten verschoben hätte. Die auf § 63 GKG beruhende Streitwertfestsetzung ist nur für die Gebührenberechnung von Bedeutung (Hartmann a.a.O., § 63 GKG, Rn. 16) und daher für die Verteilung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nach §§ 91 ff. ZPO ohne Präjudiz. Bei gleichzeitiger Anfechtung der gemischten Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde nach § 91a Absatz 2 ZPO hätte das Beschwerdegericht die der Kostenverteilung zugrundeliegende Wertfestsetzung unabhängig von der Festsetzung des Gebührenwerts durch das Amtsgericht überprüfen müssen. Mit der Beschwerde gegen eine – nach ihrer Auffassung zu niedrige – Festsetzung eines Teilstreitwertes könnten die Beklagten also eine Verbesserung ihrer Rechtsposition im Rahmen einer Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO gegen den auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teil der Kostenentscheidung nicht erreichen.
Wegen der zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme des Rechtsmittels gegen die gemischte Kostenentscheidung und der damit eingetretenen Rechtskraft ist eine Änderung der Kostenverteilung zugunsten der Beklagten jetzt ohnehin nicht mehr möglich.
Die Streitwertbeschwerde war daher mit der sich aus § 68 Abs. III GKG ergebenden Gebührenfolge zu verwerfen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde (§§ 68 Abs. I S. 5, 66 IV S. 1 GKG) liegen nicht vor.