LG Stuttgart: Festlegung eines Bearbeitungsentgelts in den AGB eines Darlehensvertrages ist unzulässig

veröffentlicht am 29. Januar 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2013, Az. 13 S 108/13
§ 307 BGB, § 812 BGB

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Festlegung eines Bearbeitungsentgelts in den Allgmeinen Geschäftsbedingungen eines Darlehensvertrages unwirksam ist, weil es sich um eine unzulässige Preisnebenabrede handelt. Der Darlehensnehmer habe einen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Entgelt als prozentualer Anteil oder als ausgerechneter Betrag angegeben werde. Ein Anspruch auf höhere Zinsen im Wege der Vertragsanpassung bestehe seitens der Bank nach Wegfall des Bearbeitungsentgelts ebenfalls nicht. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Stuttgart

Urteil

1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.06.2013 (Az.: 18 C 205/13) wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung der Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, dass die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Das Urteil des Amtsgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.
Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: bis zu 3.000,00 Euro

Gründe

I.
Die Kläger begehren von der beklagten Bank die Rückzahlung von 1.529,15 EUR nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der von den Klägern bezahlte Betrag ist Bestandteil des Darlehensvertrages, in welchem er als „Bearbeitungsentgelt“ bezeichnet ist.

Die Kläger sind der Meinung, dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt um eine Preisnebenabsprache und damit um eine sie benachteiligende, unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die Beklagte geht von einer nicht gerichtlich überprüfbaren Hauptpreisabsprache aus und steht daneben auf dem Rechtsstandpunkt, dass die Kläger für das Bearbeitungsentgelt eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hätten, weswegen die Vereinbarung auch der Inhaltskontrolle einer allgemeinen Geschäftsbedingung standhalten würde.

Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.529,15 EUR nebst Zinsen hieraus seit 04.12.2012 und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 277,03 EUR an sie zu verurteilen.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug Klagabweisung beantragt. Außerdem hat sie im Wege einer Hilfswiderklage für den Fall ihrer Verurteilung beantragt festzustellen, dass die Kläger für den Kreditvertrag einen Sollzins von 6,97 % zu zahlen hätten.

Die Beklagte ist der Meinung, dass der Kreditvertrag bei Unwirksamkeit des vereinbarten Bearbeitungsentgelts im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so anzupassen sei, dass sie über den erhöhten Zins so gestellt werde, als wäre das Bearbeitungsentgelt wirksam vereinbart.

Die Kläger haben unter Berufung auf § 306 BGB Abweisung der Widerklage beantragt.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Urteil ist im Wesentlichen auf die Begründung gestützt, dass es sich um einen unwirksame Preisnebenabsprache handele und kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung in dem von der Beklagten angestrebten Sinne bestehe.

Die Beklagte wendet sich aus Rechtsgründen gegen das Urteil des Amtsgerichtes mit der fortgesetzten Argumentation, dass bezüglich des Bearbeitungsentgelts eine wirksame vertragliche Vereinbarung vorliege und hilfsweise der Zins angepasst werden müsse.

Deswegen beantragt die Beklagte,

das Urteil des Amtsgerichts abzuändern, die Klage abzuweisen und hilfsweise festzustellen, dass die Kläger für den Kreditvertrag einen Sollzins von 6,97 % zu zahlen hätten.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.
Der form- und fristgerecht eingelegten und mit einer Begründung versehenen Berufung der Beklagten bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Klägerin der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zusteht und die Widerklage unbegründet ist.

1.
Die Kläger haben das sogenannte Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Der Darlehensvertrag ist bezüglich des Bearbeitungsentgelts gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Parteien haben einen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen, die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB, weil es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingung handelt, welche die Beklagte der Klägerin vorgegeben hat.

Daran ändert nichts die Tatsache, dass hier das Bearbeitungsentgelt nicht prozentual in den Vertragsbedingungen, in einem Preisverzeichnis oder einem Aushang vorgesehen ist, wie dies in den einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen der Fall war, sondern das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1.529,15 EUR im Darlehensvertrag als Betrag ausgerechnet enthalten ist. Denn auch in diesem Fall ist das Bearbeitungsentgelt eine vorformulierte, von der Beklagten vorgegebene Klausel. Die Beklagte verwendet derartige Klauseln regelmäßig. Entscheidend ist dabei, dass die Beklagte üblicherweise einen anteiligen Betrag von der Darlehenssumme als Bearbeitungsentgelt vorschreibt. Dass dieser Betrag und auch der Anteil nicht in allen Verträgen gleich ist, steht einer vorgegebenen Vertragsbedingung nicht entgegen, weil über das Bearbeitungsentgelt zwischen den Parteien weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandelt wurde. Die Beklagte hat jenes einseitig vorgegeben.

2.
Das von der Beklagten vorgegebene Bearbeitungsentgelt ist eine sogenannte Preisnebenabsprache, die der Inhaltskontrolle des § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 BGB nicht Stand hält. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Rechtsausführungen des Landgerichts Bonn (Urteil vom 16.04.2013, 8 S 293/12) und von Schmieder (in WM 2012, 2358 ff.).

a)
Das Landgericht Bonn (aaO) führt folgendes aus:

„Nach § 307 Abs. 3 BGB sind zwar nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Die Rechtsprechung unterscheidet insofern zwischen ‚Preisabreden‘ und ‚Preisnebenabreden‘. Kontrollfreie Preisabreden sind Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Regelungen, die kein Entgelt für erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse, stellen kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften und damit der AGB-Kontrolle unterworfene Preisnebenabreden dar (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.2009 – XI ZR 78/08; BGH, Urt. v. 14.10.1997 – XI ZR 167/96; beide zitiert nach juris). Ob eine Klausel eine kontrollfreie Preisabrede oder aber eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2012 – XI ZR 145/12, juris). Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelt um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt. Das von der Beklagten verlangte Bearbeitungsentgelt hat keinen zinsähnlichen Charakter, sondern bepreist Leistungen, die von ihr als Kreditinstitut ohnehin zu erbringen sind.

Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages sind in § 488 BGB geregelt. Hauptpflicht des Darlehensgebers ist es, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen; im Gegenzug ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB). Entgelt für die Gewährung eines Darlehens ist somit der vom Schuldner zu zahlende Zins (OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 – 8 U 562/11, juris). Der Zinsbegriff des § 488 BGB entspricht dabei demjenigen des § 246 BGB (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 488 Rn 14). Zinsen im Rechtssinn sind gewinnunabhängige und umsatzunabhängige, aber von der Laufzeit bestimmte geldliche Vergütungen für den Gebrauch eines überlassenen Kapitals (BGH, Urt. v. 24.01.1992 – V ZR 267/90, NJW-RR 1992, 591 ff.). Bei dem hier vereinbarten Bearbeitungsentgelt handelt es sich nicht um einen solchen laufzeitabhängigen Zins im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB.

Dies folgt zwar – wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat – nicht allein schon daraus, dass das Bearbeitungsentgelt als anfängliches Einmalentgelt verlangt wird und nicht ratierlich – wie ein Zins – anfällt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei und er kann seine Leistung zu einem Pauschalpreis anbieten oder aber in mehrere Preisbestandteile aufteilen (vgl. ausführlich dazu Schmieder, WM 2012, 2358 ff.). Dementsprechend ist auch anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalüberlassung erheben kann, das als Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation verstanden wird (dazu BGH, Urt. v. 29.05.1990 – XI ZR 231/89; juris). Das hier gegenständliche Bearbeitungsentgelt enthält indessen kein solches zinsähnliches Teilentgelt. Der Auffassung der Beklagten, das Bearbeitungsentgelt sei wie ein Disagio als Teil der Gegenleistung für die Überlassung des Geldes an den Darlehensnehmer zu verstehen, das heißt als ein einmaliges Entgelt, das zu Beginn des Vertragsverhältnisses zu bezahlen ist, vermag die Kammer nicht zu folgen.

In der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung vom 29.05.1990 (BGH, Urt. v. 29.05.1990 – XI ZR 231/8, juris Rz 12) stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass sich Funktion und Rechtsqualität des Disagios in den vergangenen Jahrzehnten wesentlich verändert hätten. Während ein Disagio früher in aller Regel der Abgeltung der mit der Kreditbeschaffung und -gewährung zusammenhängenden Aufwendungen gedient und somit die laufzeitunabhängigen Kosten des Darlehensgebers zu decken gehabt habe, sei es heute weitgehend zu einem integralen Bestandteil der – laufzeitabhängigen – Zinskalkulation geworden. Angesichts dessen sei das Disagio als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen und könne daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig zurückverlangt werden (BGH, Urt. v. 29.05.1990 – XI ZR 231/8, juris Rz 13). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung eine Vertragsauslegung nicht gebilligt, nach der ein Disagio im Regelfall dem Darlehensgeber unabhängig von Laufzeit und Durchführung des Vertrags endgültig verbleiben soll, wenn die Vereinbarung keine ausdrückliche Rückzahlungsregelung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung enthalte und das Disagio der Höhe nach die bei etwa 10% anzusetzende Grenze des Marktüblichen nicht überschreite (BGH, Urt. v. 29.05.1990 – XI ZR 231/8, juris Rz.10) …

Zudem konnten die Kläger – anders als bei einem Disagio, wo der Kunde die Wahl hat, ob er ein Darlehen mit demselben Nennbetrag entweder mit einem geringen Disagio, aber höheren Zinsen oder mit einem höheren Disagio, aber niedrigeren Zinsen aufnehmen will – hier keine freie Entscheidung treffen. Die Beklagte hat den Klägern das Bearbeitungsentgelt allein auf Grundlage des Kreditnennbetrages berechnet, ohne diesen eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Höhe des Zinssatzes einzuräumen. Einen zinsähnlichen Charakter – wie das Disagio – weist das Bearbeitungsentgelt auch deshalb gerade nicht auf …

Im Übrigen könnte die Klausel selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten davon ausginge, durch das Bearbeitungsentgelt werde die Kapitalnutzung anteilig mitvergütet, nicht als kontrollfreie Preisabrede eingeordnet werden. Lässt eine Klausel mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, ist nach Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB für die Auslegung davon auszugehen, dass die Bearbeitungsgebühr der Abgeltung eines einmaligen Verwaltungsaufwandes diente und keine Entgeltfunktion aufweist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011 – 17 U 59/11; Schmieder, WM 2012, 2358 [2361]).

Bei der Bearbeitungsgebühr handelt es sich auch nicht um ein Entgelt für eine neben die Kapitalbelassung tretende, rechtlich selbstständige Leistung. Denn die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme – wofür das Bearbeitungsentgelt nach sachgerechter Auslegung verlangt wird – dient der Erfüllung der gesetzlichen Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist damit nicht gesondert vergütungsfähig (vgl. ausführlich Schmieder, WM 2012, 2358 [2362]).

Die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts benachteiligt die Kläger unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. dazu etwa OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2010 – 3 U 78/10; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.02.2011 – 4 U 174/10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 – 6 U 162/10; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2011 – 17 U 192/10; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011 – 17 U 59/11; OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 – 8 U 562/11; OLG Celle, Beschl. v. 13.10.2011 – 3 W 86/11; OLG Hamm, Urt. v. 17.09.2012 – 31 U 60/12; Schmieder, WM 2012, 2358 ff.). Wie bereits ausgeführt, kann nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Kreditinstitut als Entgelt für die Darlehensgewährung ausschließlich den laufzeitabhängig bemessenen Zins beanspruchen, den es zur Deckung anfallender Kosten zu verwenden hat. Nicht aber kann ein gesondertes Entgelt für den im eigenen Interesse und in Erfüllung gesetzlicher Pflichten angefallenen Bearbeitungsaufwand verlangt werden. Die unangemessene Benachteiligung wird daher durch den gegebenen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung indiziert (BGH, Urt. v. 18.05.1999 – XI ZR 219/98, juris, Rz 32).

Gründe, die die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Denn der durch die Bearbeitungsgebühr abzugeltende Aufwand der Beklagten stellt keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar, sondern dient vielmehr vordringlich der Wahrung eigener Interessen der Beklagten. Die Beklagte ist zu dem von ihr betriebenen Aufwand – der Darlehensauszahlung – gesetzlich verpflichtet …

Ein Recht der Beklagten auf Erhebung einer Bearbeitungsgebühr lässt sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) herleiten. Es kann dahinstehen, ob hier eine ergänzende Vertragsauslegung deswegen in Betracht kommt, weil sich die mit dem Wegfall der unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Die ergänzende Vertragsauslegung scheitert im vorliegenden Fall jedenfalls daran, dass nicht feststeht, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die von der Beklagten vorgegebene Bearbeitungsgebühr unwirksam ist. Denn kann eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten, ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 397/03; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 157 Rn 10 m.w.N.).“

b)
Diesen zutreffenden Ausführungen, die sich ohne Weiteres auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit übertragen lassen, schließt sich die Kammer an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte hier vorträgt, das Bearbeitungsentgelt sei eine angemessene Gegenleistung für die von ihr vorgenommene Bonitätsprüfung der Kläger. Dabei handelt es sich nämlich um eine eigene Aufgabe der Beklagten, welche sie jedenfalls überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

3.
Die zulässige Widerklage ist nicht begründet.

a)
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihr ein höherer als der vereinbarte Zinsanspruch gegen die Kläger zustehe. Wegen einer möglichen Vertragsanpassung kann sich die Beklagte nicht auf allgemeine gesetzliche oder außergesetzliche Rechtsinstitute berufen, weil das Gesetz in § 306 BGB für den Fall einer unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingung als lex spezialis eine Sonderregelung vorsieht.

b)
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs.1 BGB im Übrigen wirksam, sein Inhalt richtet sich gem. § 306 Abs.2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen zwar auch die Bestimmungen der §§ 133, 157 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (vgl. BGH Urteil vom 09.02.2011, VIII ZR 295/09 m.w.N.).

c)
Das ist hier nicht der Fall. Eine gesetzliche Zinsregelung gibt es nicht. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt deswegen nicht in Betracht, weil die Unwirksamkeit des Bearbeitungsentgelts nicht zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Kläger den Effektivzins akzeptiert hätten und deswegen nach Wegfall des geforderten Bearbeitungsentgelts automatisch einen höheren Sollzins zahlen müssten. § 306 Abs.2 BGB will nämlich gerade keine geltungserhaltende Reduktion und schon gar nicht eine geltungserhaltende, gleichwertige Ersetzung unwirksamer Klauseln erreichen; der Klauselverwender soll nicht den Vorteil einer unwirksamen Klausel auf andere Weise erhalten. Dies – und nicht wie von der Beklagten argumentiert das Gegenteil – ergibt sich auch aus einer anderen Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Aus der bei Schließung von Regelungslücken in allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen objektiv-generalisierenden Sicht ist der hypothetische Vertragswille typischer Parteien, sofern ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre, nicht darauf gerichtet, eine unwirksame, den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligende Klausel durch eine der unausgewogenen Regelung im Kern gleichende Gestaltung zu ersetzen (BGH Urteil vom 21.12.2010, XI ZR 52/08 m.w.N.). Weil die Beklagte mit einer unwirksamen Klausel von den Klägern zu Unrecht im Wege des Bearbeitungsentgelts z.B. die Vergütung einer Bonitätsprüfung verlangt, welche die Beklagte im eigenen Interesse durchführt, kann sie nicht hilfsweise dieses ihr nicht zustehende Bearbeitungsentgelt nachträglich zu einem Bestandteil einer höheren Zinsforderung machen. Die Beklagte hätte zwar von Anfang an einen höheren Zins als Hauptpreisabsprache verlangen können. Die unwirksame Preisnebenabsprache kann sie aber nicht nachträglich durch eine Zinserhöhung „heilen“.

4.
Die Klägerin hat neben der Hauptforderung gem. §§ 288, 291 BGB Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Zinsen und als Verzugsschaden auch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO; der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit des amtsgerichtlichen Urteils ergibt sich aus § 708 Nr.10 Satz 2 ZPO. Weil es sich bei den entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts um solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die angesichts einer Vielzahl ähnlicher Rechtsstreitigkeiten eine Fortbildung des Rechts durch einheitliche Rechtsprechung erfordern, wird gem. § 543 ZPO die Revision zugelassen.

I