LG Stuttgart: Ist eine 0180er-Telefonnummer noch eine Telefonnummer mit Grundtarif nach § 312a Abs. 5 BGB?

veröffentlicht am 9. Juni 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Az. 1 O 21/15
§ 312a Abs. 5 BGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 21 VRRL

Das LG Stuttgart wird über die Frage entscheiden, ob ein Onlinehändler im Rahmen seines Internetauftritts eine kostenpflichtige 01805er-Rufnummer mit Kosten von 14 Cent/Minute aus dem Festnetz bzw. max. 42 Cent/Minute aus dem Mobilfunknetz angeben darf. Nach der europäischen Verbraucherrecht-Richtlinie darf der Verbraucher nicht verpflichtet werden, für die telefonische Kontaktaufnahme mehr als den Grundtarif zahlen zu müssen. Der Begriff Grundtarif ist in der VRRL allerdings nicht definiert, so dass die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. nach eigener Erklärung die Klärung in einem Musterverfahren anstrebt. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Stuttgart ist für den 18.06.2015 anberaumt.

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