LG Stuttgart: Taxi-Einzelunternehmer darf sich nicht als „Taxi-Zentrale“ bezeichnen

veröffentlicht am 7. Dezember 2010

LG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2010 Az. 39 O 71/10 KfH (nicht rechtskräftig)
§§ 3; 5 UWG

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Werbung eines Einzelunternehmens mit dem Hinweis „Taxi-Zentrale“ irreführend und wettbewerbswidrig ist, weil die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Bezeichnung „Taxi-Zentrale“ von einem Zusammenschluss ortsansässiger Taxiunternehmen ausgingen. Eine wesentliche Eigenart der Taxi-Zentralen sei es, im Interesse aller angeschlossenen Taxiunternehmer den Einsatz der Fahrzeuge u.a. durch Verteilung der Kundenanrufe zu regeln. Dies würde bei einem Einzelunternehmen nicht erfolgen. Die Irreführung werde auch nicht dadurch aufgehoben, dass der Bezeichnung „Taxi-Zentrale“ der Familienname hinzugesetzt werde, da immer noch der fälschliche Eindruck einer gewissen Unternehmensgröße bestehe.

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