LG Tübingen, Beschluss vom 17.10.2014, Az. 4 O 293/14
§ 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB
Das LG Tübingen hat entschieden, dass die Drohung, bestimmte Informationen aus einem Gerichtsverfahren an Verbraucherschutz-/Wirtschaftsmedien weiterzugeben, soweit der Bedrohte nicht auf Kostenerstattungsansprüche aus einem Gerichtsverfahren verzichtet, unzulässig ist, da dadurch das sog. Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt werde.