LG Tübingen: Fundstellenangabe beim Testurteil – Zu kleine Angabe ist keine Angabe

veröffentlicht am 20. März 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Tübingen, Urteil vom 29.11.2010, Az. 20 O 86/10
§§ 3 Abs. 2, 8 UWG

Das LG Tübingen hat entschieden – und zwar schon vor dem KG Berlin und dem OLG Celle – dass eine zu undeutliche Fundstellenangabe für ein Testurteil wettbewerbswidrig ist. Der Verbraucher müsse bei einer Werbung mit Testergebnissen leicht, eindeutig und in deutlicher Schrift darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem jeweiligen Test erhalten könne. Der fehlenden Fundstellenangabe sei die nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen. Die Pflichtangaben müssten erkennbar sein, was in der Auslegung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1987, 301 – 6-Punkt-Schrift) Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung bedeute. Dies war bei der Antragsgegnerin nicht der Fall gewesen. Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer.

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