LG Ulm: Der Verzicht eines Onlineshops auf die gesetzliche Zuzahlung bei Arzneimitteln ist nicht wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 21. August 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Ulm, Urteil vom 23.06.2014, Az. 3 O 4/14
§ 2 UWG, § 3 UWG, § 7 HWG

Das LG Ulm hat entschieden, dass das Angebot eines Online-Versandhandels für Diabetikerbedarf „Die gesetzliche Zuzahlung müssen Sie bei uns nicht zahlen“ wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Es handele sich bei der Norm über die Einziehung gesetzlicher Zuzahlungen nicht um eine Marktverhaltensregelung, sondern sie diene der finanziellen Absicherung des weiteren Bestehens der allgemeinen Gesundheitsvorsorge. Die Interessen von Marktteilnehmern seien in dieser Norm nicht berücksichtigt. Auch das Heilmittelwerbegesetz sei nicht einschlägig, da die Regelung über gesetzliche Zuzahlungen nicht die Beschränkung des Preiswettbewerbs zwischen verschiedenen Anbietern beabsichtige.

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