LG Ulm: Für Werbung mit einer Leserumfrage gelten die gleichen Anforderungen wie für Werbung mit Testergebnissen

veröffentlicht am 26. März 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Ulm, Urteil vom 30.09.2011, Az. 10 O 102/11
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Ulm hat entschieden, dass die Werbung eines Autopflegemittelherstellers in einer Fachzeitschrift mit einer für ihn günstigen Leserumfrage wettbewerbswidrig ist, wenn für die Umfrage keine genaue Quelle angegeben wird. Insoweit würden die gleichen Anforderungen wie bei einer Werbung mit Testergebnissen gelten, wo der Verbraucher ebenfalls darauf hingewiesen werden müsse, wo er nähere, nachprüfbare Angaben zum Test erhalten könne. Die Angabe, dass die Umfrage aus der Zeitschrift „Auto Motor Sport“ stamme, sei vorliegend nicht ausreichend.

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