LG Verden, Urteil vom 03.07.2023, Az. 10 O 13/23 – nicht rechtskräftig
§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB
Das LG Verden hat entschieden, dass ein Onlineshop auch bei Produkten, die „on demand“ produziert werden, ein Widerrufsrecht angeboten werden muss. In dem Onlineshop wurde eine Trittleiter zum leichteren Aufstieg auf ein Pferd in mehreren Standardgrößen angeboten. Diese sollten erst auf Bestellung gefertigt werden. Die Wettbewerbszentrale sah hierin jedoch keinen Anwendungsfall von § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, da eine echte Individualisierung fehle, die das Produkt nach Ausübung des Widerrufsrechts wertlos mache. Dem stimmte das LG Verden zu.