LG Wiesbaden, Urteil vom 19.12.2014, Az. 13 O 38/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 19 FahrlG
Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass eine Fahrschule für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichtes keine Anmeldegebühr (hier: 79,00 EUR) fordern darf, da dies gegen § 19 Fahrlehrergesetz verstößt. Hiernach sind Preise einer Fahrschule zwingend nach dem sog. Musterpreisverzeichnis anzugeben.