LG Wiesbaden: Mit „Insolvenzverkauf“ darf nur geworben werden, wenn die Ware zur Insolvenzmasse gehört

veröffentlicht am 9. August 2013

LG Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2013, Az. 13 O 64/12 (nicht rechtskräftig)
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, § 5 Abs. 4 UWG

Das LG Wiesbaden hat in einem von der Wettbewerbszentrale betriebenen Verfahren entschieden, dass die Werbung eines Teppichhändlers mit „Liquidation“ und „Insolvenzauflösung“ unzulässig ist, wenn die damit beworbenen Artikel nicht zur Insolvenzmasse gehörten. Auch die Werbung mit bestimmten Preisabschlägen sei irreführend, wenn die höheren Preise zuvor nie gefordert worden seien. Zu den erforderlichene Angaben bei so genannten „Streichpreisen“ siehe auch folgende Entscheidungen: BGH (hier), LG Düsseldorf (hier), OLG Hamm (hier und hier).

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