LG Wiesbaden: Supermarkt muss bei Aktionsware mindestens Vorrat für zwei Tage lagern oder auf beschränkten Vorrat hinweisen

veröffentlicht am 9. Juni 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Wiesbaden, Urteil vom 16.04.2010, Az. 7 O 373/04
§§ 3, 5a, 8 UWG

Das LG Wiesbaden hat in diesem vom der Verbraucherzentrale Bundesverband geführten Verfahren entschieden, dass ein Unternehmen (hier ein Supermarkt) beworbene Aktionsware für mindestens 2 Tage ab dem angekündigten Verkaufsbeginn vorrätig halten muss. Anderenfalls muss bereits in der Werbung deutlich darauf hingewiesen werden, dass eine Beschränkung besteht. Ein unauffälliger Sternchenhinweis, dass die Artikel nur vorübergehend und nicht in allen Filialen erhältlich seien, reiche nicht aus, um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern. Der Kunde dürfe trotzdem davon ausgehen, dass die beworbenen Artikel in ausreichendem Maße vorhanden seien. Sei ein Artikel bereits 5 Minuten nach Öffnung der Filiale ausverkauft und ein anderer gar nicht mehr vorhanden, spreche der Anschein dafür, dass das Unternehmen nicht angemessen kalkuliert habe. Könne nicht nachgewiesen werden, dass eine außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Nachfrage bestand, sei die Aktionswerbung irreführend und wettbewerbswidrig. Das Gericht stellte zudem noch fest, dass die Erwartung des Verbrauchers an die unbedingte Vorrätigkeit eines Artikels steige, je mehr dieser in der Werbung blickfangmäßig herausgestellt sei.

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