LG Wuppertal, Urteil vom 01.01.2015, Az. 12 O 29/15
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 2 Abs. 4 ApBetrO, § 1a Abs. 10 u. 11 ApBetrO
Das LG Wuppertal hat entschieden, dass ein Apotheker keine Werbung für das Stechen von Ohrlöchern inklusive Ohrsteckern betreiben darf. Eine solche Leistung sei nicht apothekenüblich, da sie nicht gesundheitsdienlich sei. Im Gegenteil werde beim Stechen von Ohrlöchern die köperliche Unversehrtheit beeinträchtigt. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Wuppertal
Urteil
Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
wie nachstehend wiedergegeben für das Stechen von Ohrlöchern inklusive Ohrsteckern zu werben:
[Abb.]
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.
Tatbestand
Der Antragsteller ist ein rechtsfähiger Verein zur Wahrung und Förderung gewerblicher Interessen, dem ca. 1.200 Unternehmen und 800 Verbände angehören. Die Antragsgegnerinnen sind Apothekerinnen und betreiben als Gesellschafterinnen einer OHG eine Apotheke in T.
Als Leistung bieten sie Ohrlochstechen inklusive Stecker mit dem Ohrlochstechsystem Studex 75 wie aus dem Tenor ersichtlich an.
Der Antragsteller hält dies für wettbewerbswidrig. Er meint, hierin liege ein Verstoß gegen Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), die es Apothekern nur erlaube, apothekenübliche Waren und Dienstleistungen anzubieten; weder das Stechen von Ohrlöchern noch das Anbieten von Ohrsteckern fielen hierunter; die Werbung hierfür sei unlauter, bei den entsprechenden Normen der ApBetrO handele es sich um eine Marktverhaltensregelung.
Der Antragsteller beantragt,
zu erkennen wie geschehen.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie machen unter anderem geltend:
Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers sei das Ohrlochstechen und die damit in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Abgabe der speziellen Ohrstecker apothekenüblich im Sinne des § 1a Abs. 10 und 11 ApBetrO. Das System „Studex 75″ sei als „Gesamtpaket“ anzusehen, mit der Intention, das Gesundheitsrisiko einer Entzündung so weit wie möglich zu reduzieren. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass durch das Ohrlochstechen selbst dem Kunden zunächst eine Verletzung zugefügt werde. Denn dies beruhe allein auf dem selbstbestimmten Entschluss des Kunden, sich Ohrlöcher stechen zu lassen. Das werde von ihnen mit dem genannten System in der Apotheke mit dem geringsten Gesundheitsrisiko ausgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen sowie den Inhalt der Schutzschrift Landgericht Wuppertal 0 AR 71/14 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers, einem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband, auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, wobei die Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet wird, und begründet.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4, 1a Abs. 10 u. 11 ApBetrO.
Das Stechen von Ohrlöchern und das Einsetzen eines in der Apotheke erworbenen Ohrsteckers sind nicht apothekenüblich im Sinne des § 1a Abs. 10 u. 11 ApBetrO und dürfen deshalb von Apotheken nach § 2 Abs. 4 ApBetrO nicht angeboten werden.
Apothekenübliche Waren gemäß § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO – andere Ziffern kommen ersichtlich nicht in Betracht – sind solche, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern. Entsprechendes gilt für apothekenübliche Dienstleistungen nach § 1a Abs. 11 ApBetrO.
Dass es gesundheitsdienlich oder -förderlich sein könnte, ein Ohrloch zu stechen und einen Ohrstecker einzusetzen, ist abwegig und wird so selbstverständlich auch von den Antragsgegnerinnen nicht behauptet. Wenn sie darlegen, dass aufgrund des von ihnen verwendeten Geräts, der eingesetzten Ohrstecker und der sorgfältigen Arbeitsweise Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere Entzündungen nahezu ausgeschlossen seien, ist, das als richtig unterstellt, ihr Vorgehen möglicherweise weniger gesundheitsgefährdend als das Tun anderer Ohrlochstecher. Es hat trotzdem keine positiven Auswirkungen auf die Gesundheit der (sehr schonend) „durchstochenen“ und mit einem (besonders geeigneten) Ohrstecker (hygienisch einwandfrei) versehenen Kunden.
Hierbei muss die beworbene Tätigkeit der Antragsgegnerinnen einheitlich beurteilt werden. Sie bieten das Ohrlochstechen und das Einsetzen des zu erwerbenden Ohrsteckers nur zusammen an, nur dies ist auch Verfahrensgegenstand. Es geht daher gerade nicht darum, dass sich jeder aufgrund eigenen Entschlusses ein Ohrloch stechen lassen kann, sondern darum, dass dies Teil des Angebots der Antragsgegnerinnen ist und hierdurch mit dem Einverständnis der Betroffenen in deren körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird, ohne dass sich dies auf ihre Gesundheit positiv auswirkt.
Dass ein solches Angebot gerade nicht unter die apothekenüblichen Dienstleistungen im Sinne des § 1a Abs. 11 ApBetrO fällt, wird auch deutlich, wenn man es vergleicht mit den dort im Einzelnen aufgeführten Leistungen, die insbesondere hierunter zu verstehen sind. Es werden genannt die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen, im Bereich Gesundheitserziehung und -aufklärung, zu Vorsorgemaßnahmen und über Medizinprodukte, die Durchführung von einfachen Gesundheitstests, das patientenindividuelle Anpassen von Medizinprodukten sowie die Vermittlung von gesundheitsbezogenen Informationen. Das Stechen eines Ohrlochs ist etwas völlig anderes. Es ist auch nicht ersichtlich, warum Apotheker(-helfer/innen) in der Lage sein sollten, das von den Antragsgegnerinnen als besonders geeignet gepriesene „Gesamtpaket“ besser zu handhaben als entsprechend geschulte andere Personen, etwa Mitarbeiter von Juwelieren, an die das Gerät ebenfalls verkauft wird.
Unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 2 Nr. 8 Apothekengesetz (ApoG) ergibt sich keine andere Beurteilung.
Hierdurch wird der Verordnungsgeber ermächtigt, „in der ApBetrO Regelungen über die apothekenüblichen Waren, die Nebengeschäfte, die Dienstbereitschaft und das Warenlager der Apotheken sowie die Arzneimittelabgabe innerhalb und außerhalb der Apothekenbetriebsräume zu treffen. § 21 Abs. 2 Nr. 8 ApoG grenzt das Warengeschäft (Abgabe apothekenüblicher Waren und von Arzneimitteln) vom Nebengeschäft ab. Das schließt es aus, unter den Begriff des Nebengeschäfts die Abgabe „apothekenunüblicher“ (also nicht gesundheitsdienender oder -fördernder) Waren zu subsumieren“ (BVerwG NJW 2014, 1030, m.N.; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2014 – I- 20 U 159/03, juris; a.A. OLG Oldenburg GRUR-RR 2008, 20). Für Dienstleistungen gilt dies angesichts der gleichlautenden Regelung in der ApBetrO genauso.
Das ausgesprochene Verbot verletzt die Antragsgegnerinnen auch nicht in ihrer Berufsausübungsfreiheit. „Das Verkaufsverbot für andere Waren als Arzneimittel, apothekenpflichtige Medizinprodukte und die in § 1a Abs. 10 ApBetrO genannten Erzeugnisse steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang. Die Beschränkung des Warensortiments entspricht vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit Rücksicht auf die Kernaufgabe der Apotheke, eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen (§ 1 Abs. 1 ApoG, § 2 Abs. 4 ApBetrO), ist es ein legitimes Ziel, eine Entwicklung der Apotheken zum „drugstore“ zu verhindern und das Bild der Apotheke als Ort der Arzneimittelabgabe, der Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung zu bewahren. Damit wird nicht nur der Gefahr begegnet, dass sich die Geschäftstätigkeit zu Lasten des Arzneimittelversorgungsauftrages auf apothekenfremde Waren richtet. Es wird auch das Vertrauen der Kunden geschützt, in der Apotheke nur Erzeugnisse angeboten zu bekommen, denen ein nachvollziehbarer gesundheitlicher Nutzen zugeschrieben wird. Dem kaufmännischen Interesse des Apothekers an einer gewissen Ausweitung des Warensortiments über das Kerngeschäft hinaus trägt der Katalog des § 1a Abs. 10 ApBetrO angemessen Rechnung“ (BVerwG a.a.O.; ebenso OLG Düsseldorf a.a.O.). Auch das gilt entsprechend für die hier mitangebotene Dienstleistung.
Die sich aus §§ 2 Abs. 4, 1a Abs. 10 u. 11 ApBetrO ergebenden Einschränkungen der Warenabgabe und der Erbringung von Dienstleistungen stellen nach allgemeiner Auffassung eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Marktteilnehmer gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar (BGH GRUR 2014, 1013 – Original Bach-Blüten; OLG Düsseldorf a.a.O.- beide zur insoweit nur unerheblich geänderten ApBetrO a.F.).
Die Beeinträchtigung durch das Angebot der Antragsgegnerinnen ist spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG.
Eine nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ist ebenfalls gegeben. Die Antragsgegnerinnen verteidigen ihr Verhalten als wettbewerbsgemäß und wollen das angegriffene Angebot aufrechterhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Ein zusprechendes Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren ist ohne weiteres vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 10.000,00 EUR.