LG Wuppertal: Bei Kosmetika bedarf es in der Widerrufsbelehrung keines Hinweises, wie die Wertersatzpflicht vermieden werden kann

veröffentlicht am 15. März 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Wuppertal, Urteil vom 22.08.2006, Az. 14 O 87/06
§§ 312 c Abs. 1 BGB a.F., 1 Abs. 1 Nr. 10 InfoV a.F.

Das LG Wuppertal hat in diesem etwas älteren Urteil zum nicht mehr gültigen Muster der Widerrufsbelehrung entschieden, dass die Weglassung des Passus „Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“ keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn es sich um den Verkauf von Kosmetikartikeln handelt. Interessant ist die Begründung: Eine Belehrung über die Folgen einer Ingebrauchnahme gelieferter Sachen (Wertersatz) und Möglichkeiten, diese Folgen zu vermeiden, sei bei Kosmetika überhaupt entbehrlich, da für das Warenangebot schon von der Begrifflichkeit her eine Ingebrauchnahme gar nicht in Frage kommte. Kosmetik- und Hautpflegeartikel würden nicht wie eine Sache in Gebrauch genommen, sondern sie seien nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung überhaupt nicht mehr vorhanden. Dies sei die typische Folge eines Verbrauchs. Mit dem Öffnen jedes Behältnisses, in dem sich Kosmetika oder Hautpflegemittel befänden, beginne deren Verbrauch; im geschäftlichen Verkehr seien sie nach einem solchen Öffnungsvorgang nicht mehr marktfähig und wie nicht mehr vorhanden (untergegangen) anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Wuppertal

Urteil

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber. Sie vertreiben gewerblich Kosmetik- und Hautpflegeartikel, und zwar die Antragstellerin im Internet unter anderem auf der Handelsplattform eBay, die Antragsgegnerin nur auf dieser Handelsplattform. In dem Internetangebot der Antragsgegnerin ist eine Belehrung der angesprochenen Endverbraucher über das gesetzliche Widerrufsrecht enthalten. In der Belehrung heißt es unter anderem:

„Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Verbraucher die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist …“

Die Antragstellerin hält diese Belehrung für unzureichend und wettbewerbswidrig, weil der angesprochene Verbraucher für den Fall der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme bestellter Sachen nicht ausreichend darauf hingewiesen werde, wie er die negativen Folgen einer aus Ingebrauchnahme entstehenden Ersatzpflicht vermeiden könne; in die Belehrung gehöre zusätzlich der Hinweis: „Im übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“

Die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, anders als in ihrem Verkaufsangebot vom 20.06.06 auf der Handelsplattform eBay mit der Adresse www.ebay.de unter der Artikelnummer #####/#### geschehen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Kosmetik- und Hautpflegeartikel zu veröffentlichen oder zu unterhalten, ohne ordnungsgemäß über die nach § 312 c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO erforderlichen Angaben (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- und Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) zu informieren, insbesondere wenn darüber informiert wird, dass der Verbraucher Wertersatz auch für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu leisten habe, sofern bis zum Abschluss des Vertrages nicht in Textform auf die Wertersatzpflicht und die Möglichkeit des Verbrauchers, diese zu vermeiden, hingewiesen wird.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie leugnet ein Eilbedürfnis, hält das Vorgehen der Antragstellerin für rechtsmissbräuchlich und vertritt die Auffassung, angesichts des in Rede stehenden Warenangebotes sei eine wie von der Antragstellerin für nötig gehaltene Belehrung nicht erforderlich, da Kosmetika und Hautpflegeartikel nicht gebraucht, sondern verbraucht würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze und zu den Gerichtsakten eingereichten Unterlagen, ferner auf das Protokoll vom 22. August 2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg.

Der gestellte Antrag ist zulässig. Insbesondere ist ein Regelungsbedürfnis im Sinne der §§ 935, 940 ZPO anzuerkennen, weil wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen der vorliegenden Art grundsätzlich einer schnellen Erledigung bedürfen; weil bei einer Verweisung der antragstellenden Partei auf ein ordentliches Prozessverfahren kann effektiver Rechtsschutz im allgemeinen nicht gewährt werden. Auch ein allgemeines Eilbedürfnis ist zu bejahen. Der Umstand, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin für den am 21. Juli 2006 auf ursprünglich 8. August 2006 bestimmten Termin eine Verlegung beantragt haben, worauf der Termin am 22. August 2006 stattgefunden hat, bedeutet nicht, dass es aus der Sicht der Antragstellerin nicht erforderlich ist, eine gerichtliche Entscheidung so schnell wie möglich zu erlangen.

Auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin ist nicht ersichtlich. Dass die Antragstellerin in anderen Verfahren andere Rechtsauffassungen als im vorliegenden Verfahren vertreten mag, ist dabei irrelevant. Irgendein Rechtssatz des Inhalts, dass eine Prozesspartei in allen von ihr betriebenen gerichtlichen Verfahren dieselbe Rechtsauffassung zu einer bestimmten Problematik vertreten muss, besteht nicht.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aber abzulehnen, weil er nicht begründet ist. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin und dem unstreitigen Sachverhalt nicht feststellbar.

Die Kammer geht dabei davon aus, dass es der Antragstellerin nur darum geht, die Antragsgegnerin über das Verbot dazu zu veranlassen, Endverbraucher darüber zu informieren, welche Folgen die Ingebrauchnahme erworbener Sachen hat (Wertersatzpflicht) und welche Möglichkeit für die Endverbraucher besteht, diese Wertersatzpflicht zu vermeiden. Nach der Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geht es nicht um die Art und Weise, wie die Antragsgegnerin Namen und Anschrift, an die ein etwaiger Widerruf zu richten sind, im Internet mitgeteilt hat.

Der so zu verstehende Antrag der Antragstellerin ist nicht begründet, weil nach dem Warenangebot, auf das sich die Tätigkeit beider Parteien beschränkt (Kosmetik- und Hautpflegeartikel), eine Belehrung über die Folgen einer Ingebrauchnahme gelieferter Sachen (Wertersatz) und Möglichkeiten, diese Folgen zu vermeiden, überhaupt entbehrlich ist. Bei Fernabsatzverbraucherverträgen bedarf es zwar einer Information über das Widerrufsrecht und die Folgen eines Widerrufs (§§ 312 c Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 InfoV). Diese Belehrung erfüllt aber alle nach den genannten Vorschriften zu stellenden Anforderungen, wenn sie auf die Besonderheiten des konkreten Warenangebots abgestellt ist. Es bedarf keineswegs einer sklavischen Wiederholung aller Mustertexte, die § 14 BGB-InfoV beigefügt sind. So ist es insbesondere entbehrlich, auf die Folgen der Ingebrauchnahme einer Sache hinzuweisen, wenn für das Warenangebot schon von der Begrifflichkeit her eine Ingebrauchnahme gar nicht in Frage kommt. So liegt der Fall hier. Denn Kosmetik- und Hautpflegeartikel werden nicht wie eine Sache in Gebrauch genommen, sondern sie sind nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung überhaupt nicht mehr vorhanden. Das ist aber die typische Folge eines Verbrauchs. Einer Belehrung über die Folgen eines Verbrauchs bedarf es aber nach den genannten Vorschriften nicht, denn der gänzliche oder teilweise Verbrauch des empfangenen Gegenstandes hat immer zur Folge, dass Wertersatz zu leisten ist. Dies ist in § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausdrücklich so bestimmt.

Dabei hat der Gesetzgeber, wie die weitere Regelung in § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB zeigt, zwischen Verbrauch einerseits und Ingebrauchnahme andererseits unterschieden. Nur auf die Ingebrauchnahme (die hier nicht einschlägig ist) bezieht sich die von der Antragstellerin in der Werbung der Antragsgegnerin vermisste Belehrung. Dabei kommt es auf die Flaschen, Tuben, Dosen oder ähnliche Behältnisse, in denen die Kosmetika und Hautpflegemittel enthalten sind, nicht entscheidend an, weil eine gesonderte Nutzung dieser Teile ohne den Inhalt im Rahmen der hier anstehenden Problematik nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Im übrigen beginnt mit dem Öffnen jedes Behältnisses, in dem sich Kosmetika oder Hauptpflegemittel befinden, deren Verbrauch; im geschäftlichen Verkehr sind sie nach einem solchen Öffnungsvorgang nicht mehr marktfähig und wie nicht mehr vorhanden (untergegangen) anzusehen.

Da die Antragstellerin unterlegen ist, muss sie gemäß § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwert: 7.500,00 Euro

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