LG Wuppertal, Urteil vom 23.11.2010, Az. 11 O 79/10 – nicht rechtskräftig
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3; 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG
Das LG Wuppertal hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Werbung einer Praxis für Hunde-Physiotherapie mit der Absolvierung eines Studiums der „Tiernaturheilkunde“ nicht wettbewerbswidrig ist. Dem Verbraucher werde nicht weisgemacht, dass es sich um eine Hochschulstudium gehandelt haben. Es sei allgemein bekannt, dass es kein Hochschulstudium für Tiernaturheilkunde gebe. Auch trage die Nennung des Instituts (ATM), an dem dieses Studium durchgeführt wurde, dazu bei, die Irreführungsgefahr aufzuheben. Dies könne nicht mit einer staatlichen Universität oder Fachhochschule verwechselt werden. Die Wettbewerbszentrale hat diese Frage zum OLG Düsseldorf weitergetragen. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Wuppertal
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Bei der Klägerin handelt es sich als sogenannte „Wettbewerbszentrale“ um eine Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Die Beklagte betreibt in X eine Praxis für Hundephysiotherapie. Für diese wirbt sie mit einem Flyer (vgl. Anlage K 1). Auf diesem weist sie unter der Überschrift „Therapieverlauf“ zunächst darauf hin, dass vor einer Terminabsprache mit ihr ein Tierarzt zu konsultieren ist. Unter der Überschrift „Meine Ausbildung“ heißt es unter anderem: „2000 bis 2002 habe ich ein Studium der Tiernaturheilkunde bei der ATM abgeschlossen und 2002 bis 2004 eine Ausbildung zur Tierphysiotherapeutin bei der FAT.“
Hinter der Abkürzung ATM verbirgt sich eine private Schule für Tiernaturheilkunde aber keine staatlich anerkannte Hochschule.
Mit Schreiben vom 12.04.2010 mahnte die Klägerin die Beklagte mit dem Hinweis, die Bezeichnung „Studium der Tiernaturheilkunde“ sei irreführend im Sinne des § 5 UWG ab und verlangte die Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 208,65 Euro.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf ein „Studium der Tiernaturheilkunde“ hinzuweisen.
2.
der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot gem. Ziffer 1 die Verhängung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, und für den Fall, dass ein festgesetztes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, die Verhängung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.
3.
die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von 208,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 , Abs. 3 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG und kein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu.
1.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Unterlassung der Bezeichnung „Studium der Naturheilkunde“ im geschäftlichen Verkehr verlangen. Bei dem Hinweis auf das Studium der Naturheilkunde bei der ATM handelt es sich nämlich nicht um eine irreführende Handlung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Es entsteht in den Verkehrskreisen, an die die Werbung der Beklagten gerichtet ist, nicht die Fehlvorstellung, die Beklagte habe ein Hochschulstudium absolviert.
Der Begriff „Studium“ ist nämlich mehrdeutig und ist deshalb alleine nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, es handele sich um ein Hochschulstudium. Als Studium wird im allgemeinen Sprachgebrauch nämlich auch die intensive Beschäftigung mit einer Sache bezeichnet (z.B. Aktenstudium). „Studieren“ bedeutet nach Kluge Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache „lernen, untersuchen“.
Auch die Nennung des Instituts (ATM), bei dem das Studium durchgeführt wurde, verhindert eine Verwechslungsgefahr mit einem Hochschulstudium. Das gilt auch dann, wenn wie hier das Kürzel nicht erläutert wird. Denn staatliche Universitäten oder Fachhochschulen tragen in ihrem Namenskürzel gewöhnlicherweise den Buchstaben U oder die Buchstaben FH.
Eine Irreführung ist vorliegend auch deshalb ausgeschlossen, weil allgemein bekannt ist, dass es kein Hochschulstudium der Tiernaturheilkunde gibt und dass eine zweijährige Ausbildungszeit für ein Medizinstudium an einer Hochschule ohnehin zu kurz wäre. Auch ist allgemein bekannt, dass Physiotherapeuten kein Hochschulstudium absolvieren müssen. Es wäre ungewöhnlich, wenn die Beklagte auf ein Hochschulstudium der Tiernaturheilkunde, (-das es nicht gibt-) eine Ausbildung zur Tierphysiotherapeutin aufgesattelt hätte, die kein Hochschulstudium beinhaltet, also lediglich eine geringere Qualifizierungsstufe erreicht. Zudem verweist die Beklagte unter der Überschrift „Therapieverlauf“ ausdrücklich darauf, dass vorab ein Tierarzt zu konsultieren ist. Dieser Hinweis wäre unverständlich, wenn die Beklagte über eine ähnlich qualifizierte Hochschulausbildung wie ein Tierarzt verfügen würde.
Die Nebenentscheidungen basieren auf den § 91, 709 ZPO.
Streitwert: bis 10.000,00 Euro.
Nachinstanz:
OLG Düsseldorf, Az. I-20 U 2/11