LG Wuppertal: Vorwerk muss Nachfolgeversion (Modellwechsel) des Thermomix nicht bei Kunden ankündigen

veröffentlicht am 9. Januar 2020

LG Wuppertal, Urteil vom 09.01.2020, Az. 9 S 179/19
§ 437 Nr. 2 BGB, § 440 BGB, § 323 Abs. 1 BGB

Das LG Wuppertal hat entschieden, dass die Vorwerk & Co. KG nicht verpflichtet ist, Kudnen vorab über einen geplanten Modellwechsel zu informieren (hier: Thermomix 5 zu Thermomix 6).
Eine Kundin, die ein Vormodell sieben Wochen vor Erscheinen des Thermomix 6 gekauft hatte, sah sich getäuscht und forderte Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Kammer befand aber, dass Vorwerk ein berechtigtes Interesse gehabt habe, die aktuelle Produktion noch abzusetzen, ohne auf den wenige Woche später anstehenden Produktwechsel hinzuweisen. Sogar dann, wenn der Release des Nachfolgemodells unmittelbar bevorgestanden habe, hätte es keine Pflicht gegeben, das Vorgängermodell Thermomix 5 als Auslaufmodell auszuweisen. Vorwerk räumte jedoch Kunden, die zweieinhalb Wochen vor der Bekanntgabe des Modellwechsels einen Thermomix 5 gekauft hatten, die Möglichkeit ein, zum Nachfolgemodell zu wechseln.


Rechtsanwalt für Vertragsrecht

Benötigen Sie rechtsanwaltliche Hilfe wegen einer Vertragsstörung? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) u.a. mit dem Vertragsrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


 

I