LG Zweibrücken, Anerkenntnisurteil vom 28.08.2024, Az. HK O 15/24
§ 1 Abs. 1, 2 i.V.m. Anlage A HwO, § 3 UWG
Das LG Zweibrücken hat einem Handwerksbetrieb Werbung für Badsanierung und Renovierungen „aus einer Hand“ untersagt, nachdem der Betrieb Dienstleistungen aus dem Installateur- und Heizungsbauer-, Maler- und Lackierer- sowie dem Elektrotechniker–Handwerk erbringen wollte, aber für keinen dieser jeweils eintragungspflichtigen Gewerbe über eine Eintragung in die Handwerksrolle verfügte. Arbeitet das Unternehmen mit Subunternehmern zusammen, die über entsprechende Eintragungen verfügen, so muss hierauf in der Werbung explizit hingewiesen werden. Auf die Entscheidung wies die verfahrensführende Wettbewerbszentrale hin.