LSG Hessen, Beschluss vom 06.03.2007, Az. L 8 KR 214/06 ER
§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG; § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG
Das Landessozialgericht Hessen hat entschieden, dass die im Rahmen eines Sponsoringvertrags zu entrichtenden Entgeltzahlungen für den Basketballspieler Dirk Nowitzki nach dem Künstlersozialversicherungs gesetz „einstweilen“ abgabenpflichtig sind. Es bestünden im summarischen Verfahren keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einbeziehung der an den Basketballspieler gezahlten Honorare in die Bemessung der Künstlersozialabgabe.
Der Bescheid führe in der Begründung aus, dass die Antragstellerin der grundsätzlichen Abgabepflicht als Eigenwerbung treibendes Unternehmen gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG -) unterliege. Nach dieser Vorschrift seien zur Künstlersozialabgabe auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betrieben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilten. Wenn auf dieser Grundlage der Basketballspieler Dirk Nowitzki für sein Honorar in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einbezogen worden sei, bestehe für den Senat zumindest „prima facie“ keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Ob in dem Werbespot der Auftritt des Basketballspielers dahin zu interpretieren sei, dass er nicht als „Künstler“, sondern als „Basketballspieler“ auftrete, wie die Antragstellerin meine, müsse dies einer abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. Die Beantwortung der auch hier bestehenden Frage, ob Entgelte, die aufgrund von Vermarktungsverträgen zur Abgeltung der Persönlichkeitsrechte, der Rechte am eigenen Bild und zur Verwertung von Namensrechten zu Werbezwecken, u.a. auch für die Mitwirkung an TV-Werbespots, gezahlt würden, der Abgabepflicht in der Künstlersozialversicherung unterliegen, sei Gegenstand eines am Bundessozialgericht rechtshängigen Hauptsacheverfahrens (B 3 KR 19/06 R). Dieses Verfahren bleibe abzuwarten.