OLG Bamberg: Die Bestellung unterschiedlicher Prozessbevollmächtigter für Streitgenossen mit gleichen Interessen ist rechtsmissbräuchlich

veröffentlicht am 10. April 2011

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2011, Az. 1 W 63/10
§§ 59; 60; 61 ZPO

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Bestellung unterschiedlicher Prozessbevollmächtigter für Streitgenossen mit gleichgerichtetem Interesse rechtsmissbräuchlich ist. Würden zwei einfache Streitgenossen (§§ 59, 60, 61 ZPO) verklagt, stünde es zwar grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig seien (vgl. BVerfG NJW 1990, 2124). Von diesem Grundsatz seien je nach den Umständen des Einzelfalles allerdings dann Ausnahmen zu machen, wenn feststünde, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein werde. In einem solchen Fall sei es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig seien (BGH NJW-RR 2004, 536).

Auch dies folge aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet sei, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (BGH WuM 2009, 186; OLG Bamberg VersR 1986, 395; OLG Koblenz MDR 2010, 1158; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 431). Ein sachlicher Grund habe im vorliegenden Fall nicht vorgelegen, da die „Interessen der als Gesamtschuldner einer behaupteten Bürgschaftsschuld beklagten Parteien … gleichgerichtet [waren], was schon durch die zunächst einheitliche Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten sowie durch die von diesem – für beide Beklagte – gefertigte Erwiderungsschrift vom 05.05.2009 belegt wird.“

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