OLG Bamberg: Großhändler darf Apotheken für Arzneimittel keinen Rabatt von mehr als 3,15 % einräumen

veröffentlicht am 5. Juli 2016

OLG Bamberg, Urteil vom 29.06.2016, Az. 3 U 216/15 – nicht rechtskräftig
§ 2 Abs. 1 AMPreisVO

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass ein Großhändler von Pharmazeutika Apotheken keine Rabatte gewähren darf, die über den Höchstzuschlag von 3,15% hinausgehen oder so beworbene Rabatte ankündigungsgemäß zu gewähren. § 2 Abs. 1 AMPreisVO (Arzneimittelpreisverordnung) lautet: „(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.“ Der Festzuschlag von 0,70 € sei ein Pflichtzuschlag, der stets zu erheben sei. Lediglich der prozentuale Zuschlag von 3,15% sei der Preisdisposition des Großhandels unterworfen. Auch Rabatte und Skonti seien nur bis zur festgelegten Obergrenze von 3,15% zulässig. Angesichts des gesetzgeberischen Ziels, mit den Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken sicherzustellen, sei bei dem Verkauf von Fertigarzneimitteln, deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 AMG den Apotheken vorbehalten sei, jegliche Preisgestaltung des Großhändlers unzulässig, die zur Folge habe, dass der Abgabepreis die Summe von Herstellerpreis, Festzuschlag von 0,70 € und Umsatzsteuer unterschreite. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.


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