OLG Bamberg: Zur angemessenen Länge der Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

veröffentlicht am 2. Mai 2018

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.04.2018, Az. 3 W 11/18
§ 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 193 BGB

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Abmahnungsfrist von sechs Werktagen, die zudem über ein Wochenende mit anschließendem sog. „Brückentag“ sowie zwei weiteren Feiertagen läuft, für ein mittelständisches Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung zu kurz bemessen ist. Für einen Verfügungsantrag, der einen Tag nach dem bezeichneten Fristablauf eingereicht werde, bestehe demnach noch kein Rechtsschutzbedürfnis. Werde eine Unterlassungserklärung zwei Tage nach Fristablauf abgegeben, habe der Unterlassungsschuldner keinen Anlass zur Anstrengung eines Verfügungsverfahrens gegeben und eine zwischenzeitlich erlassene Verfügung sei auf Kosten des Antragstellers aufzuheben. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Bamberg – Länge der Abmahnungsfrist).


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