OLG Brandenburg, Urteil vom 22.09.2009, Az. 6 W 93/09 u.a.
§ 8 Abs. 4 UWG
Das OLG Brandenburg hat kürzlich in o.g. Urteil und weiteren Beschlüssen zur Rechtsmissbräuchlichkeit von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bzw. einstweiligen Verfügungen entschieden (weitere Beschlüsse vom 18.09.2009, Az. 6 W 128/09 und 6 W 141/09; Beschluss vom 29.06.2009, Az. 6 W 100/09). Bei Zugrundelegung folgender Kriterien liege nach Auffassung des Gerichts ein Rechtsmissbrauch nahe: Die Wahl eines vom Sitz des Konkurrenten weit entfernten Gerichtsstandes ohne vernünftigen Grund, unverhältnismäßige Rechtsanwaltskosten im Vergleich zum Umsatz des Abmahners, geringe Tätigkeit am Markt seitens des Abmahners. Diese Vorgehensweisen dienten nach Auffassung des Gerichts lediglich dazu, auf Seiten des Abgemahnten besonders hohe Abmahn- und Anwaltskosten zu generieren. Die Abwehr von Wettbewerbsstörungen, zu der eine Abmahnung eigentlich dienen solle, trete dabei in den Hintergrund. Der Abmahner sei verpflichtet, seine eigene, nicht unerhebliche Tätigkeit am Markt zu belegen. Dazu sei der Hinweis auf eine Internetpräsenz nicht ausreichend. Weitere Urteile zum Thema Rechtsmissbrauch finden Sie hier: KG Berlin, LG Braunschweig, LG Paderborn, OLG Hamm.