OLG Brandenburg: „Autorisierter Verkauf“ nur bei Nachweis der Autorisierung

veröffentlicht am 27. September 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2010, Az. 6 U 33/10
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Werbung mit einer Autorisierung (z.B. „autorisierter Goldverkauf“) ohne Hinweis darauf, von wem diese erfolgt ist, irreführend ist, da der Eindruck erweckt wird, dass eine Autorisierung einer staatlichen Stelle vorliegt. Der Hinweis bringe seiner Wortbedeutung nach eine besondere Befähigung des „autorisierenden“ wie auch des „autorisierten“ Unternehmens zum Ausdruck und wecke die Vorstellung, dass das beworbene Unternehmen gewisse Standards in Bezug auf Qualität, Kontrolle und Ausbildung einhalte und insofern auch einer Kontrolle der autorisierenden Stelle unterliege. Der Zusatz „i. A. der G…“ nehme der Anzeige deshalb nicht ihren irreführenden Charakter, zumal die G… keine dem Verkehr bekannte Institution sei. Zum Volltext der Entscheidung:


Brandenburgisches Oberlandesgericht

Urteil

Die Berufung die Beklagten gegen das am 17. 2. 2010 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam – 6 O 62/09 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist im Versandhandel mit Schmuck, Uhren und Edelsteinen tätig. Auf ihrer Website bietet sie auch den bundesweiten Ankauf von Edelmetallen an, darunter den Ankauf von Altgold und Zahngold. Die Beklagte betreibt in der Stadt B… ein Ladenlokal für „An- und Verkauf“, in dem er u. a. Edelmetalle, insbesondere Alt- und Zahngold ankauft.

Am 4.3.2009 wurde in der Zeitung „Be…“ eine Anzeige veröffentlicht, die – in unterschiedlicher Schriftgröße – folgenden Inhalt hat:

Goldschmuck • Münzen • Besteck

Zahngold auch mit Zähnen + Altgold

Barankauf Gold & Silber

bei Ihrer autorisierten Goldverwertungs-Agentur

Quelle-Shop B…,


Tel. …, i. A. G…

Die Beklagte steht in Geschäftsbeziehung zur G… G… Gesellschaft mbH (im folgenden G…) mit Sitz in P… und kauft in deren Namen und für deren Rechnung Edelmetalle in seinem Ladenlokal an. Nach dem zwischen der Beklagten und der G… geschlossenen Agenturvertrag übernimmt die G… für die Beklagte die Werbung.

Die Klägerin hat Inhaber anderer für die G… tätigen Ankaufstellen auf Unterlassung von Werbeanzeigen in Anspruch genommen, die von der Gestaltung und dem Inhalt nahezu vollständig mit derjenigen identisch sind wie die im vorliegenden Verfahren. Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren findet sich in den in anderen Verfahren streitgegenständlichen Anzeigen hinter der Firma der Ankaufstellen noch der Zusatz „i. A. der G…“.

Die Klägerin hatte ohne Erfolg auch gegen die G… G… Gesellschaft mbH wegen Klage auf Unterlassung einer der hier beanstandeten Werbung gleichenden Werbung erhoben.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 19.3.2009 erfolglos ab, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei bot sie an, auf Kostenerstattungsansprüche zu verzichten.

Da die Beklagte nicht reagierte, erwirkte die Klägerin beim Landgericht Neuruppin unter dem Aktenzeichen 6 O 23/09 eine einstweilige Verfügung.

Mit Schreiben vom 20.5.2009 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die einstweilige Verfügung als endgültige und rechtsverbindliche Regelung zwischen den Parteien anzuerkennen. Ferner sollte die Beklagte die durch die Abmahnung und durch die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung angefallenen Kosten tragen. Hierauf reagierte die Beklagte wiederum nicht.

Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte werbe irreführend unter Verstoß gegen das UWG. Durch die Aussage „Bei Ihrer autorisierten Goldverwertungsagentur“ werde bei dem angesprochenen Verkehrskreis der Eindruck einer Autorisierung zur Goldverwertung durch Behörden oder andere staatliche Stellen erweckt. Der Beklagte verfüge über keine von behördlichen Stellen oder anderen staatlichen Stellen verliehene Autorisierung für Goldankauf, da es eine solche Autorisierung tatsächlich nicht gebe. Durch den Zusatz „i. A. der G…“ werde die Irreführung noch verstärkt, weil sich insbesondere staatliche Stellen solcher Buchstabenkürzel bedienten.

Die Klägerin hat beantragt,

1. der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im Wettbewerb für den Ankauf von Altgold und Zahngold mit der Angabe „Bei Ihrer autorisierten Goldverwertungs-Agentur“ zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie am 4.3.2009 in der Zeitung „Be…“ mit folgender Anzeige:

Goldschmuck • Münzen • Besteck

Zahngold auch mit Zähnen + Altgold

Barankauf Gold & Silber

bei Ihrer autorisierten Goldverwertungs-Agentur

Quelle-Shop B…,


Tel. …, i. A. G…

2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein vom Gericht festzusetzendes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) anzudrohen,

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den mit der Abmahnung vom 19.3.2009 durch das vorgerichtliche Tätigwerden der … Rechtsanwälte angefallenen Aufwendungen von 283.90 € und von den mit dem Abschlussschreiben vom 20. 5. entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 408.80 € Klägerin freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Klage für unzulässig gehalten. Sie sei rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin könne die Goldverwertungsgesellschaft mbH, die für das werbliche Verhalten des Beklagten einzustehen habe, auf Unterlassung der beanstandeten Werbung in Anspruch nehmen. Stattdessen überziehe sie die Agenturpartner, wie hier den Beklagten, mit Abmahnungen und Klagen. Der Klägerin komme es nur auf die Begründung von Gebührenansprüchen an. Die Klägerin habe außerdem versucht, viele Agenturpartner der G… abzuwerben. Sie benutze die Klage als Druckmittel.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1, Abs. 2, § 3 UWG zu. Die für die Beklagte werbende Anzeige sei irreführend. Die Beklagte hafte unabhängig davon, ob die Werbung von ihm selbst oder in seinem Auftrag von Dritten veranlasst worden sei. Die Beklagte habe sich der G… zur Bewerbung der von ihm angebotenen Dienstleistungen im Ankauf von Edelmetallen bedient.

Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 26.02.2010, hat die Beklagte durch bei Gericht am 26.03.2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 21.05.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihren am 26.04.2010 eingegangenen Antrag bis zum 26.05.2010 verlängert worden war.

Die Beklagte hält das Vorgehen der Klägerin für rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin verfolge mit der Inanspruchnahme vieler kleiner Geschäftspartner der G…, die nicht über eigene Rechtsabteilungen verfügten, einmal das Ziel, Gebührenansprüche zu begründen, zum anderen, die Geschäftspartner unter Druck zu setzen, um sie dazu zu bewegen, Geschäftspartner der Klägerin zu werden und damit das Vertriebssystem die Beklagten zu übernehmen.

Sie meint, die Annahme des Landgerichts, aus der Verwendung des Begriffes „autorisiert“ folgere der Verkehr eine Autorisierung durch eine staatliche Stelle, sei unrichtig; jedenfalls habe das Landgericht nicht ohne weitere Aufklärung ein derartiges Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unterstellen dürfen, sondern eine Verkehrsbefragung durchführen müssen. Selbst wenn ein relevanter Teil des Verkehrs das vom Landgericht angenommene Verständnis habe, würde diese Fehlvorstellung durch den Zusatz „i. A. der G…“ ausgeräumt, der auf eine private, nicht staatliche Autorisierung hinweise.

Mangels entsprechenden Sachvortrages der Klägerin habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte maßgeblichen Einfluss auf den Text der von der G… geschalteten Anzeige habe nehmen können. Die G… sei nicht Beauftragte die Beklagten im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG gewesen.

Ein Freistellungsanspruch bestehe nicht, weil nicht vorgetragen sei, dass die Klägerin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten einen Auftrag zu der außergerichtlichen Tätigkeit erteilt habe, aus der der behauptete Gebührenanspruch resultieren solle.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17..2.2010 – 6 O 62/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das landgerichtliche Urteil für richtig.

Sie behauptet, eine Autorisierung der Beklagten durch seine Vertragspartnerin G… gebe es nicht. Die G… nehme jeden fachfremden und ungeschulten Dritten als sog. Ankaufstelle an und betraue diesen damit, im Namen und auf Rechnung der G… Edelmetalle anzukaufen. Dabei erfolge weder eine Vorauswahl nach Eignung oder Fachkunde noch unternehme die G… Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer Mindestqualität. Die Beklagte erwecke den Eindruck einer tatsächlich nicht bestehenden Seriosität, Zuverlässigkeit und Autorität beim Ankauf von Edelmetallen. Der Zusatz „i. A. der G…“ nehme der Anzeige deshalb nicht ihren irreführenden Charakter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung die Beklagten hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung der von der Klägerin beanstandeten Werbung verurteilt. Denn diese Werbung ist irreführend, so dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG zusteht. Da schon aus Irreführungsgesichtspunkten ein Unterlassungsanspruch besteht, kann offen bleiben, ob die Anzeige auch aus anderen Gründen gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin ist klage- und prozessführungsbefugt. Dass die Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig wäre, ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich.

Zwar sind allein bei dem zuständigen Wettbewerbssenat beim Brandenburgischen Oberlandesgericht bisher Berufungen in insgesamt sechs von der Klägerin eingeleiteten Verfahren eingegangen. Aus diesen Verfahren ist auch ersichtlich, dass die Klägerin nicht nur im Lande Brandenburg, sondern u. a. in München, Berlin und Hamburg ebenfalls Verfahren betreibt, die identische bzw. nahezu identische Anzeigen der jeweiligen Beklagten betreffen.

Dass die Verfahren allein deshalb geführt werden, um Anwaltsgebühren zu generieren und die Geschäftspartner der G… durch den mit der Abmahnung aufgebauten Druck zum Wechsel in das von der Klägerin unterhaltene Vertriebssystem zu veranlassen, kann nicht angenommen werden. Denn die Klägerin hat in ihrem Abmahnschreiben zugesagt, keine Abmahnkosten geltend zu machen, wenn die Unterlassungserklärung abgegeben wird. Den jeweiligen Beklagten wäre es deshalb unbenommen gewesen, ohne eigene Kosten einen Rechtsstreit zu vermeiden; ein über den angemessenen Rahmen hinausgehender Druck wurde daher gerade nicht ausgeübt.

II.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin ist anspruchsberechtigt nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Sie ist Mitbewerberin i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil sie als Nachfragerin von Waren in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Beklagten steht. Sie kauft – wie die Beklagte – Edelmetalle wie Altgold und Zahngold an.

1.)
Dass die Beklagte in der streitgegenständlichen Anzeige als „autorisierte Goldverwertungsagentur“ bezeichnet wird, ist im Hinblick auf seine Eigenschaften irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG.

a.)
Der Hinweis auf eine „autorisierte“ Tätigkeit bringt seiner Wortbedeutung nach eine besondere Befähigung des „autorisierenden“ wie auch des „autorisierten“ Unternehmens zum Ausdruck. Er weckt nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis die Vorstellung, dass das beworbene Unternehmen gewisse Standards in Bezug auf Qualität, Kontrolle und Ausbildung einhält und insofern auch einer Kontrolle der autorisierenden Stelle unterliegt. Eine derartige, auf besondere Qualität hinweisende Autorisierung kennt der Verkehr z. B. beim Kfz-Handel und der Kfz-Reparatur, bei dem die autorisierten Vertragshändler ihre besondere Vertrauenswürdigkeit vom Ruf und der Kontrolle durch den Kfz-Hersteller ableiten.

Weist eine Werbung mithin auf einen gewissen, durch eine „Autorisierung“ gewährleisteten Standard der beworbenen Dienstleistung hin, muss sie auch erkennen lassen, wer die autorisierende Stelle ist. Denn hiervon leitet das beworbene Unternehmen seine Rechtfertigung zur Führung des Zusatzes „autorisiert“ ab.

b.)
Der in der Anzeige enthaltene Zusatz „i. A. der G…“ ändert nichts an der durch die Verwendung des Zusatzes „autorisiert“ hervorgerufenen Irreführung darüber, wer die Beklagte zum Goldhandel autorisiert hat.

Zum einen bedeutet die Abkürzung „i. A.“ nach allgemeinem Verkehrsverständnis „im Auftrag“ und nicht etwa „in Autorisierung“. Der Verkehr wird den Zusatz „i. A.“ deshalb lediglich dahingehend verstehen, dass die Beklagte von einer „G…“ mit dem Goldankauf beauftragt worden ist. Dass dieser Auftraggeber gleichzeitig auch die Stelle sein soll, von der die Beklagte sein „Autorisierung“ ableitet, ist damit nicht zweifelsfrei erkennbar.

Zudem ist die Angabe der „G…“ nicht geeignet, die durch den Zusatz „autorisiert“ hervorgerufene Irreführung über die Identität der autorisierenden Stelle zu beseitigen. Denn die Buchstabenfolge G… ist keine solche, die im Bereich des Goldhandels die autorisierende Stelle für den Verkehr in verständlicher Weise bezeichnen würde. „G…“ ist als Unternehmenskennzeichen anders als zum Beispiel „BMW“, „VW“ oder „TUI“ im Bereich des Ankauf- und Verkaufs von Gold nicht allgemein bekannt. Dies kann der erkennende Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Anschauung beurteilen.

Im Übrigen gibt es viele andere Unternehmen, die in ihrer Firma das Kürzel „G…“ verwenden, mit denen die hier lediglich mit Buchstaben benannte G… verwechselt werden kann. Dies gilt insbesondere im Immobilienbereich, in dem sich zahlreiche Unternehmen Grundstücks- oder Gewerbeimmobilienverwaltungsgesellschaften nennen.

2.)
Die Beklagte ist unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten gemäß § 8 Abs. 2 UWG für die von der Klägerin beanstandete Werbung verantwortlich. Denn die G… ist als seine Beauftragte tätig geworden.

Der Begriff des Beauftragten i. S. von § 8 Abs. 2 UWG ist weit auszulegen. Beauftragter ist, wer – ohne Mitarbeiter zu sein – mit Wissen und Wollen des Unternehmensinhabers als sein Gehilfe für das Unternehmen tätig ist. Dies trifft hier auf die G… zu. Es muss hier nicht einmal entschieden werden, ob die Beklagte auch dann für die G… haften müsste, wenn er auf sie keinen bestimmenden Einfluss nehmen könnte. Denn die Beklagte ist durch einen Vertrag mit der G… verbunden. Als ihr Vertragspartner kann er – auch ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung – von ihr verlangen, dass sie es unterlässt, für sein Unternehmen wettbewerbsrechtswidrige Anzeigen zu schalten, weil in einer derartigen Handlung jedenfalls die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten liegt.

3.)
Da der Unterlassungsanspruch gegeben ist, ist die Beklagte, wie sich aus den zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils, auf die Bezug genommen wird, ergibt, auch verpflichtet, die Klägerin von den von ihr geschuldeten Abmahnkosten freizustellen. Dass die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung des wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs beauftragt worden sind, hat die Klägerin mit ihrer Replik (Seite 7 des Schriftsatzes vom 13. 1. 2010) vorgetragen. Für die Richtigkeit dieses Vorbringens spricht der Beweis des ersten Anscheins, weil üblicherweise Rechtsanwälte nur dann gebührenpflichtige Tätigkeiten vornehmen, wenn ihnen ein entsprechender Auftrag erteilt worden ist und die Tatsache, dass auf Kostenerstattung verzichtete wurde, dafür spricht, dass ein gerichtliches Verfahren möglichst vermieden werden sollte. Umstände, die die tatsächliche Vermutung entkräften könnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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