OLG Brandenburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 6 U 12/16
§ 312d Abs. 1 BGB, § 312g Abs. 1 BGB, § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB
Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches Verbrauchern im Wege des Haustürgeschäfts zuvor gefertigte Luftbildaufnahmen ihrer Grundstücke verkauft, diesen Kunden ein Widerrufsrecht einräumen muss. Die Ausnahmeregelung für eine Lieferung nach Kundenspezifikation liege nicht vor, da die Luftbilder bereits vor Kontaktaufnahme zum späteren Kunden gefertigt würden. Das Aussuchen und Spezifizieren eines bestimmten Bildausschnitts in der Bestellung sei eine Nebenleistung, es handele sich lediglich um die Reproduktion und Vergrößerung der bereits hergestellten Ware. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Brandenburg – Widerrufsrecht beim Kauf von Luftbildaufnahmen).
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