OLG Brandenburg: Das Anbieten „einer provisionsfreien Vermittlung von Mietwohnungen“ ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 13. Dezember 2019

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.10.2019, Az. 6 U 54/18
§ 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz, § 3 UWG

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass das Anbieten „einer provisionsfreien Vermittlung von Mietwohnungen“ wettbewerbswidrig ist, weil mit Selbstverständlichkeiten geworben würde. Das sog. „Bestellerprinzip“, welches im Juni 2015 in Bezug auf Mietwohnungen in Kraft getreten sei, bestimme, dass derjenige, der den Makler beauftrage, den Makler auch bezahlen müsse. Dies bedeute ein Provisionsverbot für Wohnungsvermittler gegenüber Wohnungssuchenden, wenn der Wohnungsvermittler seitens des Vermieters schon einen Vermittlungsauftrag erhalten habe (§ 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz). Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass die Unzulässigkeit wegen Werbung mit einer Selbstverständlichkeit auch für die Betreiber von Internetplattformen gilt, die auf provisionsfreie Angebote dort inserierender Makler aufmerksam machten.


Wurden Sie wegen irreführender Werbung abgemahnt?

Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen eines Wettbewerbsverstoßes erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut.


 

I