OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2009, Az. 6 W 100/09
§ 8 UWG
Das OLG Brandenburg hat erneut zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf einstweilige Verfügung entschieden. In vorliegendem Fall ging es um das Fehlen eines Wettbewerbsverhältnisses zum Zeitpunkt der Abmahnung bzw. Antragstellung. Der Antragsteller handelte mit Rechnersystemen und Konsolenzubehör, der Antragsgegner vertrieb ausschließlich Handyzubehör und bestritt ein Wettbewerbsverhältnis zum Abmahner. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung legte der Antragsteller ein aktuell von ihm eingestelltes Angebot über Handyzubehör vor. In der Folge wurde der Antragsteller zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Das Gericht wies darauf hin, dass weder zum Zeitpunkt der Abmahnung noch bei der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Wettbewerbsverhältnis vorgelegen hätte und somit der Antrag an sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – schon unzulässig gewesen sei. Ohne Wettbewerberstellung habe dem Antragsteller schon gar kein Schaden auf Grund von Wettbewerbsverstößen des Antragsgegners gedroht. Darüber hinaus deute die Tatsache, dass ein Gerichtsort weit entfernt vom Sitz des Antragsgegners gewählt wurde, auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hin. Die Abmahnung sei nur ausgesprochen worden, um Kosten für den Antragsgegner zu verursachen und Gebühren zu erzielen. Das OLG Brandenburg hat in jüngerer Zeit häufiger über die Kriterien rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen entschieden (Link: OLG Brandenburg).