OLG Brandenburg: Selbstbezeichnung „Deutsches Institut für Service-Qualität“ eines Privatunternehmens ist irreführend

veröffentlicht am 10. Oktober 2017

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012, Az. 6 U 34/11
§ 5 UWG

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die graphisch hervorgehobene Selbstbezeichnung „Deutsches Institut für Service-Qualität“ eines Unternehmens, welches Gütesiegel vergibt („Testveranstalter“), irreführend ist, weil es bei einem „jedenfalls nicht unwesentlichen Teil des dem Verbraucherleitbild entsprechenden durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquaten Betrachter“ den Eindruck erwecke, es handele sich bei dem Unternehmen um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung. Der Begriff „Institut“ (lat. instituere – einrichten, errichten) werde insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Einrichtungen (Institute der Universitäten), aber auch sonst von öffentlichen Einrichtungen sowie – immer stärker – auch im gewerblichen Bereich verwendet. Die Bezeichnung „Institut“ gebe jedenfalls in der Wortkombination „Deutsches Institut“ nach dem noch immer vorherrschenden Sprachgebrauch Anlass zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit oder der Wissenschaft dienende Einrichtung, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1986, I ZR 157/84; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 5.26 f). Verstärkt werde dieser Eindruck im Streitfall durch die farbliche Gestaltung des Testsiegels in den Farben „Schwarz-Rot-Gold“. Auch die hervorgehobene Bezeichnung des Testinstituts mit „Deutsches Institut für Service-Qualität“ stehe dem Verständnis einer öffentlichen Stelle nicht entgegen. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass eine öffentliche Stelle oder wissenschaftliche Einrichtung, welche sich mit „Service-Qualität“ befasse, eher schwer vorstellbar sei. Als ersichtlich ausgeschlossen sei dies aber nicht anzusehen, zudem werde ein Verbraucher zu diesem Schluss allenfalls nach eingehender Befassung mit dem fraglichen Testsiegel und vertiefter Überlegung gelangen. Der Verbraucher, der das Testsiegel auf der Startseite der Homepage der Beklagten wahrnehme, werde sich damit aber nicht aufhalten, sondern sich dem ihn interessierenden Bereich des Internetangebots durch Anklicken von Unterseiten zuwenden. Aufgrund der Irreführungsgefahr bei der Verwendung des Begriffs „Institut“ im gewerblichen Bereich sei zur Vermeidung von Irreführungen die Bezeichnung mit klaren Hinweisen zu versehen, die den privatwirtschaftlichen Charakter des Unternehmens außer Zweifel stellten (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1986, I ZR 157/84). Ein diesen Anforderungen genügender Hinweis fehle im Streitfall. Der in der Textstelle „www.d….de, D… GmbH & Co. KG“ enthaltene Firmenbestandteil „GmbH & Co. KG“ sei aufgrund der räumlichen Trennung und der graphischen Gestaltung nicht hinreichend erkennbar den übrigen Bestandteilen der Firmenbezeichnung „Deutsches Institut für Service-Qualität“ zuzuordnen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Brandenburg – Selbstbezeichnung „Deutsches Institut für Service-Qualität“ eines Privatunternehmens ist irreführend).


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