OLG Brandenburg: Zur Schadensbemessung bei privatem Bilderklau im Internet

veröffentlicht am 26. Februar 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009, Az. 6 U 58/08
§§ 97 UrhG, 287 ZPO

Das OLG Brandenburg hatte den Fall eines privaten Internet-Verkäufers zu entscheiden, der für den Verkauf eines gebrauchten GPS-Empfängers im Wert von 72,00 EUR über eine Internethandelsplattform ein Foto von der Hersteller-Seite des GPS-Empfängers kopiert und verwendet hatte. Der Urheber dieses Bildes nahm ihn auf Unterlassung und Lizenzgebühren in Anspruch. Bezüglich der Unterlassung gab das Oberlandesgericht dem Urheber Recht, setzte aber die verlangten Lizenzgebühren von 184,00 EUR auf 40,00 EUR herunter. Als Grundlage der Lizenzgebührberechnungen werden häufig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) herangezogen (Link: MFM). Das Gericht macht jedoch deutlich, dass gerade im nicht-gewerblichen Bereich, wenn die Nutzung deutlich unter der Tarifgrenze des an sich anzuwendenden Mindesttarifs liegt, die Umstände des Einzelfalls verstärkt zu berücksichtigen sind. Da Honorarempfehlungen für private Nutzer fehlen würden, sei eine Berechnung per Lizenzanalogie zu tätigen. Der von Kläger verlangte Betrag stützte sich auf die Gebühren, die bei Lizenzerteilung an einen gewerblichen Händler angemessen wären. Dieser hätte die Bilder für längere Zeit, z.B. mehrere Monate, zur Verkaufsförderung im Internet verwendet. Da der Beklagte das Bild lediglich für den Verkauf eines Geräts über wenige Tage nutzte, war der Betrag entsprechend herabzusetzen. (JavaScript-Link: Pressemitteilung vom 05.02.2009).

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