OLG Brandenburg: Zur Unzulässigkeit aufdringlicher Glücksspiel-Werbung

veröffentlicht am 18. September 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Urteil vom 18.08.2009, Az. 6 U 103/08
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV

Das OLG Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass sich Werbung für öffentliches Glücksspiel zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken hat. Insbesondere dürfe die Werbung nicht im Widerspruch zu den Zielen des § 1 GlüStV stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Dadurch solle das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindert und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden, ferner das Glücksspielangebot begrenzt und der natürliche Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt werden.

Die Ausgestaltung der Werbeaufsteller habe im vorliegen Fall den nach § 5 Abs. 1 GlüStV zulässigen Inhalt der Werbung überschritten. Zwar sei es nicht unzulässig, den möglichen Höchstgewinn der nächsten Lottoausspielung (Jackpot) zahlenmäßig zu benennen. Da die Höhe des Jackpots von Spiel zu Spiel variiere, der mögliche Höchstgewinn für den Verbraucher jedoch eine wesentliche Information darstelle, sei Jackpotwerbung nicht zu beanstanden.

Wenn dies jedoch über die reine Information betreffend die Höhe des möglichen Gewinnes hinausgehe, insbesondere, wenn wie vorliegend eine unverhältnismäßige Proportionalität zwischen der Darstellung der Jackpot-Zahlen „12 Mio. Euro“ und dem Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GlüStV gegeben sei und das Verbot der Teilnahme für Minderjährige und die vom Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten daneben untergingen, sei dies als rechtswidrig zu bezeichnen.

Hinzu komme die Aufmerksamkeit erregende Positionierung der Werbung auf dem Gehweg, also im öffentlichen Verkehrsraum vor der Annahmestelle. Davon gehe ein Aufforderungscharakter bzw. ein Anreiz jedenfalls auf Personen aus, die zum Spiel noch nicht fest entschlossen seien. Dadurch werde der Spieltrieb geweckt. Das sei der Unterschied zur schlichten Information über die Höhe des Jackpots, woran die Verbraucher bereits aus der Berichterstattung in den Medien seit langem gewöhnt seien.

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