OLG Braunschweig: Kommentierung von Ingerl/Rohnke zu Streitwerten in Markenrechtsverfahren „nur sehr beschränkt repräsentativ“

veröffentlicht am 2. August 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2010, Az. 2 W 71/10
§ 32 Abs.2 RVG; § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG

Das OLG Braunschweig hat bedingt der im eigenen Namen ausgesprochenen Streitwertbeschwerde zweier Beklagtenvertreter entsprochen. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass die von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Begründung einer höheren Streitwertfestsetzung zitierten Passagen im Kommentar von Ingerl/Rohnke [wohl: Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 142, Rn. 10: 60.000 EUR „idR nur bei Verletzung unbenutzter eingetragener Marken“) vom Senat für „ersichtlich am oberen Rand des Rahmens orientierte Ausführungen“ halte, welche dieser „für nur sehr beschränkt repräsentativ“ erachte und deshalb einer Heranziehung des dort geschilderten Wertgefüges stets mit einer gewissen Zurückhaltung begegnet sei. Zur Streitwertbeschwerde, um den Streitwert zu erhöhen, vgl. auch LG Stuttgart. Zum Volltext:

Oberlandesgericht Braunschweig

Beschluss

In der Beschwerdesache

gegen

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch …. am 13.07.2010 beschlossen:

Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Streitwertbeschluss im Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28.04.2010 abgeändert und der Streitwert auf 71.239,40 EUR
festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 20.05.2010, mit der diese einen höheren Vergütungsanspruch gegenüber ihrem eigenen Mandanten durchsetzen wollen, ist gemäß § 32 Abs.2 RVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG als einfache Beschwerde zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist des § 68 Abs. 2. Satz 2 GKG eingelegt worden und die Beschwerdeführer sind auch in dem nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Umfang beschwert.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur teilweise Erfolg. Der Gegenstandswert für den verfolgten Unterlassungsanspruch ist auf 70.000,00 EUR festzusetzen, so dass sich unter Berücksichtigung des Widerklagestreitwertes die im Tenor erfolgte Streitwertfestsetzung ergibt.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass bei Unterlassungsklagen gestützt auf das Namensrecht im gewerblichen Bereich der Streitwert gemäß § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen ist und deshalb das wirtschaftliche Interesse des Verletzten an der Unterlassung maßgeblich ist. Zur genaueren Eingrenzung kommt es dabei auf der einen Seite auf die Marktstellung des Namensinhabers, seine unter dem Namen getätigten Umsätze und die Bedeutung des Namens für sein Unternehmen an. Auf der anderen Seite ist als sogenannter Angriffsfaktor der Grad der durch die Verletzungshandlung herbeigeführten Beeinträchtigung des Namensrechts in die Bewertung einzustellen. Dieser Beeinträchtigungsgrad bemisst sich regelmäßig nach der Größe und Marktstellung des Verletzers sowie Art, Umfang und Dauer der Verletzungshandlung. Dabei bildet das vom Kläger geäußerte Interesse an einer Durchsetzung der mit dem Klagebegehren wirtschaftlich verfolgten Rechtsposition einen maßgeblichen Schätzungsanhalt. Das gilt aber nur, wenn seine Wertangabe sich mit Rücksicht auf die heranzuziehenden Schätzungsgesichtspunkte in einer realistischen Größenordnung zu bewegen scheint.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren wird der vom Landgericht festgesetzte Streitwert dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an dem Verfahren nicht vollständig gerecht. Die angegriffene Verletzungshandlung betraf nämlich den Angaben der Klägerin zufolge ihren (Unternehmens-) Namen, unter dem die „myfab“-Unternehmensgruppe, zu der die Klägerin gehört, international einheitlich auftritt und unter dessen Einsatz sie sich bereits erfolgreich am deutschen Markt innerhalb kurzer Zeit etabliert hat (Klageschrift Seite 3 Mitte). Zudem kommt diesem Namen beim Auffinden der Produkte der Klägerin, die diese über das Internet vertreibt, eine zentrale Bedeutung zu. Die fehlende Möglichkeit mit diesem Namen eine typische „de-Domain“ eintragen zu können, beschwert die Klägerin deshalb erheblich. Unter diesen Umständen stellt die behauptete Verletzungshandlung des Beklagten auch unabhängig davon, dass bis dahin keine Produkte unter der verletzenden Domain vertrieben worden sind, in tatsächlicher Hinsicht eine gewichtige Behinderung des Geschäftsmodells der Klägerin dar. Infolgedessen liegt der Streitwert auch leicht über dem Durchschnittswert, zumal auch der Unterlassungsantrag zwei – sehr ähnliche – Domains erfasst. Soweit die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Begründung einer höheren Streitwertfestsetzung auf Passagen im Kommentar von Ingerl/Rohnke hingewiesen hatten, sei bemerkt, dass der Senat die dortigen, ersichtlich am oberen Rand des Rahmens orientierten Ausführungen für nur sehr beschränkt repräsentativ hält und deshalb einer Heranziehung des dort geschilderten Wertgefüges stets mit einer gewissen Zurückhaltung begegnet ist.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

I